ALG 2 und volljährige Kinder

Hallo,

ich hab eine vor kurzem volljährig gewordene Tochter, die zur Schule gehtund einen sechzehnjährigen Sohn. Außerdem noch eine Zwanzigjährige Tochter im Studium, die bei ihrem Vater lebt. Ich selbst bin wohl ab nächsten Monat arbeitslos und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil ich erst seit knapp einem halben jahr arbeite.

Was muss ich beim ( oder vorher ) Antrag auf ALG 2 beachten?
Volljährige Kinder bilden angeblich eine eigene bedarfsgemeinschaft, wie rechnet sich dann aber die Miete, die ja ich bezahle?

Aus dem Februar gibt es ein Sozialgerichtsurteil, wonach das Einkommen des nichtehelichen lebenspartners nicht angerechnet werden darf, um eine Ungleichbehandlung mit homosexuellen Partnerschaften zu verhindern. Hätte ich demzufolge eine Möglichkeit, aus Gründen der Mietersparnis meinen Freund mit in meine Wohnung aufzunehmen oder gibt es zwischenzeitlich neue Urteile?

Bin für jede Hilfe dankbar, ich bin von der Situation ziemlich überrascht worden und weiss nicht was ich zuerst tun soll.

Danke

Beate

Hallo Beate!

es ist zwar jetzt fast ein halbes Jahr her, aber ich hoffe, dass ich das Ganze noch halbwegs zusammenkriege.

ich hab eine vor kurzem volljährig gewordene Tochter, die zur
Schule gehtund einen sechzehnjährigen Sohn. Außerdem noch eine
Zwanzigjährige Tochter im Studium, die bei ihrem Vater lebt.
Ich selbst bin wohl ab nächsten Monat arbeitslos und habe
keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil ich erst seit knapp
einem halben jahr arbeite.

Was muss ich beim ( oder vorher ) Antrag auf ALG 2 beachten?
Volljährige Kinder bilden angeblich eine eigene
bedarfsgemeinschaft, wie rechnet sich dann aber die Miete, die
ja ich bezahle?

Die volljährige Tochter muss auf jeden Fall einen eigenen Alg-II-Antrag stellen. Bei den Bewilligungen bekommen Sie 2/3 der KdU* (für Sie und Ihren minderjährigen Sohn) und Ihre Tochter 1/3.

*)KdU = Kosten der Unterkunft (Miete, Heizung und sonst. Nebenkosten außer Strom und i.d.R. Kabelanschluss)

Aus dem Februar gibt es ein Sozialgerichtsurteil, wonach das
Einkommen des nichtehelichen lebenspartners nicht angerechnet
werden darf, um eine Ungleichbehandlung mit homosexuellen
Partnerschaften zu verhindern. Hätte ich demzufolge eine
Möglichkeit, aus Gründen der Mietersparnis meinen Freund mit
in meine Wohnung aufzunehmen oder gibt es zwischenzeitlich
neue Urteile?

Wenn Ihr Freund mit einzieht, wird zwar - zumindest die erste Zeit (3 Jahre?) - sein Einkommen nicht auf Ihren und schon gar nicht den Bedarf Ihrer Tochter angerechnet.
Aber wenn er einzieht, bekommen Sie nur noch die Hälfte der KdU (2 Pers.) und Ihre Tochter nur noch 1/4, da diese nun durch 4 geteilt werden muss und nicht mehr nur durch 3. Und von den Vieren wären nun mal nur drei Alg-II-Berechtigte. Daher hätte das letzte Viertel Ihr Freund aus eigener Tasche zu bezahlen.

Gruß
Liza