Alg-Anspruch nach Krankenversicherung üb. Ehemann?

Hallo,

hat man Anspruch auf ALG nach einer KV über den Ehemann?

Zuerst war die AN 10 Jahre berufstätig, anschließend 8 Jahre Elternzeit, dann Versicherung über Ehemann. Nach Scheidung ist die Versicherung über den Ehemann ja hinfällig.

Erhält die AN dann auch ALG, wenn sie sich anschließend arbeitslos meldet?

Danke für eure Hilfe.

LG Sylvia

MOD: Titel archivtauglich gemacht

Hallo,

Nach Scheidung ist die Versicherung über den Ehemann ja hinfällig.
Erhält die AN dann auch ALG, wenn sie sich anschließend arbeitslos meldet?

Ja. AlG I oder II hängt nicht davon ab. Bei Scheidung ist es normal, dass man nicht mehr über den Mann mitversichert ist.

Bei ALG II kann es aber sein, dass kein Anspruch besteht. Je nach Höhe, und ob die Frau Ehegatten- o. Trennungsunterhalt bekommt. Unterhalt wird angerechnet. Zahlt der Mann keinen Unterhalt, wird es sicher vom Amt dazu verpflichtet, bzw. seine Unterhaltspflicht geprüft.

TM

MOD: Titel analog zu Ursprungsposting editiert

Danke!
Danke!

Danke, aber…
Wenn die ANin aber über ihren Mann versichert war und sie dann geschieden wurde, war sie ja in der Zeit bis zur Scheidung nicht berufstätig und vorher war sie in Elternzeit. Und das ALG hängt doch davon ab, wielange man vorher berufstätig war, oder nicht? Dann erhält sie doch kein ALG, oder?

Danke für dein Antwort.

LG Sylvia

Mal davon abgesehen, dass deine Frage nicht in Arbeitsrecht passt, sondern in Arbeits- und Sozailamt (bitte bei künftigen Fragen ein bisschen darauf achten, das erspart den Mods/Team die Arbeit deine Frage zu verschieben)

Es gibt Alg I und ALG II (Hartz IV)
Ich weiß nicht mit sicherheit, ob Elternzeit den Anspruch auf AlG I ruhen lassen, oder der „Verfallsfrist“ unterliegt. Ich denke aber eher dass Anspruch auf ALG I besteht.

Aber das ist völlig egal, da man in jedem Falle von der AA sozialversichert wird.

TM

Erziehungszeit - Kein Verfall von ALG I - Anspruch

Ich weiß nicht mit sicherheit, ob Elternzeit den Anspruch auf AlG I ruhen lassen, oder der „Verfallsfrist“ unterliegt. Ich denke aber eher dass Anspruch auf ALG I besteht.

Während des Erziehungsurlaubs verfällt der Anspruch nicht.
http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/541.98.html
Ich glaub, da sind aber nur 3 Jahre pro Kind als Erziehungszeit möglich.

Viele Grüße

Während des Erziehungsurlaubs verfällt der Anspruch nicht.

Wäre ja auch ziemlich heftig, daher ging ich auch davon aus, dass Anspruch auf ALG I besteht, sofern sich aus folgendem Grund…

Ich glaub, da sind aber nur 3 Jahre pro Kind als
Erziehungszeit möglich.

… nicht was anderes ergibt. Es müssten demanch 3 Kinder vorhanden sein.

TM

Während des Erziehungsurlaubs verfällt der Anspruch nicht.

Wäre ja auch ziemlich heftig, …

Wäre es auch, aber vor 2003 war es leider noch so.

Ich glaub, da sind aber nur 3 Jahre pro Kind als
Erziehungszeit möglich.

… nicht was anderes ergibt. Es müssten demanch 3 Kinder
vorhanden sein.

Ich denke, es reichen auch 2, wenn die Geburten weit genug auseinander liegen. Der Anspruch verfällt ja erst in … äh ca. 3 Jahren, und nicht sofort.

Viele Grüße

Erziehungszeiten + Alg: ein kleiner Diskurs :smile:
Hi! (Vor lauter Aufregung hätte ich fast die Anrede vergessen…)

Ich muss mal hier mit dem ganzen Halbwissen und den Falschinfos bzgl. Alg-Ansprüchen nach Elternzeit, Versicherungspflicht, etc. aufräumen. (Bitte nicht persönlich nehmen!)

Sorry Simsy, aber 1. ist der von Dir genannte Link (http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/541.98.html) total veraltet (vor Hartz IV angesiedelt, das auch (entgegen der allgemeinen Meinung) auch das SGB III berührte) und 2. hatte man vor 2003 genauso Anspruch auf Alg auch nach Ende von 3-jährigem Erziehungsurlaub wie nach 2003!

Zur Erklärung:

Erst die Klarstellung: Positiv für Alg wurden schon immer nur die ersten drei Lebensjahre eines Kindes, in denen dieses erzogen wurde berücksichtigt (also der max. Erziehungsurlaub)! Die Zeit, die man darüber hinaus zur Erziehung aufwandte, waren im Sinne des SGB III schon immer nicht berücksichtigungsfähige Zeiten (hart gesagt: „Privatvergnügen“).

Bis 2003 war Erziehungsurlaub (EUrl) in der Tat nicht sozialversicherungspflichtig. Trotzdem hatte man auch nach 3 Jahren (ggf. auf länger, wenn man während eines bereits laufenden EUrl noch ein oder mehrere Kinder bekommen hatte!) noch Anspruch auf Alg, sofern man denn den auch vor Beginn des EUrl gehabt hätte (sprich (nach damaliger Rechtslage): in den letzten 3 Jahren vor Beginn des EUrl mind. 12 Monate sv-pflichtig gearbeitet hatte (= Rahmenfrist)).
Grund: Die Dauer des EUrl war für den Verlauf der Rahmenfrist (§ 124) unschädlich, sprich: Die RF belief sich nicht auf die letzten drei Jahre vor Beginn der Alokeit, sondern diese wurde um den EUrl verlängert, so dass sie sich de facto auf die Zeit vor Beginn des EUrl belief!

Ab 01.01.2003 war dann der EUrl grundsätzlich sv-pflichtig (§  26 (2a)). Dies änderte am Ergebnis zunächst aber nur, dass der EUrl nun für sich selbst einen Alg-Anspruch begründen konnte (was vorher ja nicht der Fall war) und dass man dadurch ggf. einen etwas längeren Alg-Anspruch bekommen konnte. (Ach ja: Und es verkomplizierte unsere Berechnungen :smile:
Und weil man nun mit EUrl direkt einen Alg-Anspruch erwerben konnte, wurden die Bestimmungen in § 124 zur Erweiterung der RF gestrichen.
De facto änderte sich für Erziehungspersonen bzgl. eines grundsätzlichen Alg-Anspruches gegenüber vor 2003 nichts!!

Die einzige Neuerung ist, dass mit Inkrafttreten von Hartz IV (01.01.2005) die Rahmenfrist nach § 124 (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__124.html) von drei auf zwei Jahre verringert wurde.
Dies wiederum ist aber für Mütter/Väter, die sich nach ihrer Elternzeit (die ja wie der alte EUrl auch max. drei Jahre geht) alo melden, unerheblich, da sie ja in den letzten 2 Jahren mind. 12 Monate mit Versicherungspflicht (nämlich die Erziehungszeit) nachweisen können.

Wer KEINEN Alg-Anspruch hat und hatte(!) sind Diejenigen, die eben nach den ersten drei Lebensjahren noch länger als ein Jahr (bis 2004 zwei Jahre) zu Hause blieben (wobei immer der Geburtstag des zuletztgeborenen Kindes maßgeblich ist) !

So, jetzt geht’s mir schon besser. :smile: Bitte nicht böse sein, Simsy, über die Verbesserung!

LG
Liza

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Ohne Nachfragen so nicht zu beantworten!
Hi!

hat man Anspruch auf ALG nach einer KV über den Ehemann?

Eine Familienversicherung (und überhaupt Krankenversicherung per se!) kann keinen Alg-Anspruch begründen.

Also müssen wir nun schauen, ob die Frau irgenwie anders einen Anspruch begründen kann. Dazu müsste ich aber Folgendes wissen:

8 Jahre Elternzeit

1. Ist damit tatsächlich „Elternzeit“ bzw. „Erziehungsurlaub“ gemeint, wie er im Gesetz definiert ist. (Dann müssten ja mind. drei Kinder da sein.)
Oder ist damit nur gemeint, dass man ein (oder auch zwei) Kinder – auch über den gesetzlichen Rahmen von max. drei Jahren (ab Geburtstag des (letzten) Kindes) hinaus! – zu Hause acht Jahre lang betreut/erzogen hat?

dann Versicherung über Ehemann.

Falls Ersteres zutrifft: Wie lange war das?

(Im letzteren Fall ist die Beantwortung müßig, weil dann ohnehin kein Alg-I-Anspruch besteht.)
Sofern kein Alg-I-Anspruch besteht: Inwieweit ein Alg-II-Anspruch gegeben sein könnte, kann man hier nachlesen: FAQ:1743

LG
Liza

Hallo Liza

Hi! (Vor lauter Aufregung hätte ich fast die Anrede
vergessen…)

Die schreibe ich auch immer erst, wenn ich fertig bin, und sehr oft vergesse ich sie fast.

Ich muss mal hier mit dem ganzen Halbwissen und den Falschinfos bzgl. Alg-Ansprüchen nach Elternzeit, Versicherungspflicht, etc. aufräumen. (Bitte nicht persönlich nehmen!)

Nein, ich nehme das nicht persönlich, aber was hier relevant und nicht nur Erzählungen von früher betrifft, stimmte doch, oder?!

1. ist der von Dir genannte Link (http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/541.98.html) total veraltet

Das kann sein, aber inwiefern trifft er denn hier in dieser Frage nicht zu? Was wurde - bezüglich der hier diskutierten Frage, die mit Alg II ja nichts zu tun hat - denn seither geändert?

2. hatte man vor 2003 genauso Anspruch auf Alg auch nach Ende von 3-jährigem Erziehungsurlaub wie nach 2003!

Es kann sein, dass die Zahl 2003 nicht stimmte, ich weiß aber genau, dass es in den 90er Jahren durchaus noch möglich war, dass der Alg-Anspruch während der Erziehungszeit verfällt. Zwar war es auch damals so, dass dieser Anspruch erst nach 3 Jahren verfiel, aber das hatte nichts damit zu tun, ob man Kinder erzog oder Fernsehn guckte. Nach 3 Jahren Pause verfiel er einfach. Wer also z. B. schon vor der Schwangerschaft Alg erhielt, bekam nach dem Erziehungsurlaub nichts mehr, auch keine Alh, das ja nur in Anschluss an Alg gezahlt wurde.

Und das schärfste war noch, dass man während des Erziehungsurlaubs keine Alh (für die Jüngeren: Alh = Arbeitslosenhilfe) kriegen konnte, weil da ja noch ein Anspruch auf Alg bestand, den man aber nicht wahrnehmen konnte, da man ja dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand.

Es kann sein, dass das schon vor 2003 geändert worden ist, aber es gab das, mehr wollte ich eigentlich gar nicht gesagt haben, und das ist nur so eine nebensächliche Geschichte, die mit der Frage ja nichts zu tun hat.

Viele Grüße
Simsy

SGB III + AFG
Hi!

1. ist der von Dir genannte Link (http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/541.98.html) total veraltet

Das kann sein, aber inwiefern trifft er denn hier in dieser Frage nicht zu? Was wurde - bezüglich der hier diskutierten Frage, die mit Alg II ja nichts zu tun hat - denn seither geändert?

Ja sorry! Den Teil mit dem „total veraltet“ hatte ich schon geschrieben – und erst viel später habe ich gesehen, dass der Link ja nur im Punkt RF = 3 Jahre statt wie seit 2005 2 Jahre falsch zu sein scheint.
Aber ich bin bei dem ganzen Mist (und das isses! :wink: auch durcheinandergekommen und habe das dann vergessen zu korrigieren. :sunglasses: Sorry!

2. hatte man vor 2003 genauso Anspruch auf Alg auch nach Ende von 3-jährigem Erziehungsurlaub wie nach 2003!

Es kann sein, dass die Zahl 2003 nicht stimmte, ich weiß aber genau, dass es in den 90er Jahren durchaus noch möglich war, dass der Alg-Anspruch während der Erziehungszeit verfällt.

Okay, ich rudere zurück… Ich bezog mich (stillschweigend) auf die Zeit ab 1998, wo das SGB III eingeführt wurde.
Ich räume durchaus ein, dass es zu Zeiten des Vorgängergesetzes AFG anders gewesen sein kann! (War ich noch in der Schule. :smile:

Alh (für die Jüngeren: Alh = Arbeitslosenhilfe)

Bei uns heißt das Alhi (gespr.: „Ali“). :smile: Alhi-B (was ja auch mit dem SGB III abgeschafft wurde) und Alhi-A.

Es kann sein, dass das schon vor 2003 geändert worden ist, aber es gab das, mehr wollte ich eigentlich gar nicht gesagt haben,

Ja, dann wohl zum 01.01.1998. Ich streue Asche auf mein voreiliges Haupt und behaupte fortan das Gegenteil! Sorry! :sunglasses:

LG
Liza

Huhu

Den Teil mit dem „total veraltet“ hatte ich schon
geschrieben – und erst viel später habe ich gesehen, dass der Link ja nur im Punkt RF = 3 Jahre statt wie seit 2005 2 Jahre falsch zu sein scheint.

Das ist ja aber doch ein Unterschied!
Nur, was ist RF …?
Rentenfersicherung? Reinfall? Ah ich habs: Ruhe-Frist!

:sunglasses: Sorry!

Wieso, ist doch kein Problem.

Okay, ich rudere zurück… Ich bezog mich (stillschweigend) auf die Zeit ab 1998, wo das SGB III eingeführt wurde.

Na ja, das lag wohl daran, dass ich ja ‚vor 2003‘ geschrieben hatte, insofern war das nicht so extrem stillschweigend.

Bei uns heißt das Alhi (gespr.: „Ali“). :smile: Alhi-B (was ja
auch mit dem SGB III abgeschafft wurde) und Alhi-A.

Alhi-B und Alhi-A? Sowas gab es auch mal?

Ich streue Asche auf mein voreiliges Haupt

Oh nein!
Das ist ja furchtbar!

und behaupte fortan das Gegenteil!

Genau das Gegenteil ??
Der Text ist nicht veraltet, sondern futuristisch.
Was ist das Gegenteil von 2003? Evtl. 2003 v. Chr.?

:smile:

Viele Grüße

ot: Alhi-A + Alhi-B
Hi!

Nur, was ist RF …?
Rentenfersicherung? Reinfall? Ah ich habs: Ruhe-Frist!

Fast: Rahmenfrist. Sorry, hatte ich nur im anderen Beitrag erklärt. (War hier zu faul… :wink:

Alhi-B und Alhi-A? Sowas gab es auch mal?

Ja. :smile: Alhi-B gab’s bis 1997, wenn zwar kein Alg-Anspruch bestand, aber Bedürftigkeit vorlag. (Hatte glaub’ ich Vorrang vor Sozi. Bin mir aber nicht sicher, weil ich das AFG selber nie lernen musste und Alhi-B nur aus der Akte kenne.) Ich frage mich allerdings schon immer, wofür das B in Alhi-B steht. (Wussten auch die Kollegen nicht (mehr?).) Ich würde noch am ehesten auf B edürftigkeit tippen.

Und Alhi-A ist das sog. " A nschluss-Alhi"; nach 1998 das einzige Alhi. Es wurde ausschließlich bewilligt, wenn zuvor ein Alg-Anspruch bestanden hatte, der dann erschöpft war (und natürlich Bedürftigkeit gegeben war).
Wurde dann 2005 ja vom berühmt-berüchtigten Alg II abgelöst.

und behaupte fortan das Gegenteil!

Genau das Gegenteil ??

Jepp! Ich bin immer dagegen… :wink:

LG!