Erziehungszeiten + Alg: ein kleiner Diskurs 
Hi! (Vor lauter Aufregung hätte ich fast die Anrede vergessen…)
Ich muss mal hier mit dem ganzen Halbwissen und den Falschinfos bzgl. Alg-Ansprüchen nach Elternzeit, Versicherungspflicht, etc. aufräumen. (Bitte nicht persönlich nehmen!)
Sorry Simsy, aber 1. ist der von Dir genannte Link (http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/541.98.html) total veraltet (vor Hartz IV angesiedelt, das auch (entgegen der allgemeinen Meinung) auch das SGB III berührte) und 2. hatte man vor 2003 genauso Anspruch auf Alg auch nach Ende von 3-jährigem Erziehungsurlaub wie nach 2003!
Zur Erklärung:
Erst die Klarstellung: Positiv für Alg wurden schon immer nur die ersten drei Lebensjahre eines Kindes, in denen dieses erzogen wurde berücksichtigt (also der max. Erziehungsurlaub)! Die Zeit, die man darüber hinaus zur Erziehung aufwandte, waren im Sinne des SGB III schon immer nicht berücksichtigungsfähige Zeiten (hart gesagt: „Privatvergnügen“).
Bis 2003 war Erziehungsurlaub (EUrl) in der Tat nicht sozialversicherungspflichtig. Trotzdem hatte man auch nach 3 Jahren (ggf. auf länger, wenn man während eines bereits laufenden EUrl noch ein oder mehrere Kinder bekommen hatte!) noch Anspruch auf Alg, sofern man denn den auch vor Beginn des EUrl gehabt hätte (sprich (nach damaliger Rechtslage): in den letzten 3 Jahren vor Beginn des EUrl mind. 12 Monate sv-pflichtig gearbeitet hatte (= Rahmenfrist)).
Grund: Die Dauer des EUrl war für den Verlauf der Rahmenfrist (§ 124) unschädlich, sprich: Die RF belief sich nicht auf die letzten drei Jahre vor Beginn der Alokeit, sondern diese wurde um den EUrl verlängert, so dass sie sich de facto auf die Zeit vor Beginn des EUrl belief!
Ab 01.01.2003 war dann der EUrl grundsätzlich sv-pflichtig (§ 26 (2a)). Dies änderte am Ergebnis zunächst aber nur, dass der EUrl nun für sich selbst einen Alg-Anspruch begründen konnte (was vorher ja nicht der Fall war) und dass man dadurch ggf. einen etwas längeren Alg-Anspruch bekommen konnte. (Ach ja: Und es verkomplizierte unsere Berechnungen 
Und weil man nun mit EUrl direkt einen Alg-Anspruch erwerben konnte, wurden die Bestimmungen in § 124 zur Erweiterung der RF gestrichen.
De facto änderte sich für Erziehungspersonen bzgl. eines grundsätzlichen Alg-Anspruches gegenüber vor 2003 nichts!!
Die einzige Neuerung ist, dass mit Inkrafttreten von Hartz IV (01.01.2005) die Rahmenfrist nach § 124 (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__124.html) von drei auf zwei Jahre verringert wurde.
Dies wiederum ist aber für Mütter/Väter, die sich nach ihrer Elternzeit (die ja wie der alte EUrl auch max. drei Jahre geht) alo melden, unerheblich, da sie ja in den letzten 2 Jahren mind. 12 Monate mit Versicherungspflicht (nämlich die Erziehungszeit) nachweisen können.
Wer KEINEN Alg-Anspruch hat und hatte(!) sind Diejenigen, die eben nach den ersten drei Lebensjahren noch länger als ein Jahr (bis 2004 zwei Jahre) zu Hause blieben (wobei immer der Geburtstag des zuletztgeborenen Kindes maßgeblich ist) !
So, jetzt geht’s mir schon besser.
Bitte nicht böse sein, Simsy, über die Verbesserung!
LG
Liza