ALG bei frw. Weitervers - Bemessung nicht korrekt?

Hallo zusammen,
mal angenommen, eine selbstständig tätiger Verkaufstrainer bezieht seit vier Monaten Leistungen seiner freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Der Sachbearbeiter in der Leistungsabteilung legte das für ihn infrage kommende Bemessungsentgelt fest, indem er seine 1. Berufsausbildung, Friseur, über 25 Jahre her,als Basis nahm. Der Verkaufstrainer hat nach der handwerklichen Ausbildung noch eine kaufmännsiche Ausbildung gemacht, jahrelang als als Führungskraft mit viel Personalverantwortung gewirkt und sich als Trainer dann vor mehr als zehn Jahren selbstständig gemacht.

Das Bemessungsentgelt wurde auf 50 Euro festgesetzt, im Monat werden dann knapp 600 Euro an Arbeistlosengeld ausgezahlt.

Ist das so richtig? Müsste nicht eher das Bemessungsentgelt nach der Tätigkeit des Verkaufstrainers zugrunde gelegt werden? Er will und kann nicht als Friseur arbeiten, sondern hat sich als Verkaufstrainer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt.

Kann da noch rückwirkend eine Änderung vorgenommen werden??? Die Widerspruchsfrist zum Bewilligungsbescheid ist ja schon fast sechs Monate abgelaufen…

Danke für hilfreiche Antworten.

senta sorglos

Hallo,

hier ist ein Merkblatt der BA, wo alles drin steht.
http://www.arbeitsagentur.de/bund/generator/goto?id=…

Kann da noch rückwirkend eine Änderung vorgenommen werden???
Die Widerspruchsfrist zum Bewilligungsbescheid ist ja schon
fast sechs Monate abgelaufen…

Da fällt mir nur der § 44 SGB X ein.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/44.html

Man kann über diesen § überprüfen lassen, ob die Bemessungsgrundlage korrekt festgesetzt wurde. Wichtig ist, dass alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden, und der Wahrheit entsprachen.
Im Schreiben am besten die Begründung angeben.

TM

Danke für die Info!

Viele Grüsse,

senta sorglos

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Thema: fiktive Bemessung nach § 132 SGB III
Hi!

hier ist ein Merkblatt der BA, wo alles drin steht.
http://www.arbeitsagentur.de/bund/generator/goto?id=…

Aus diesem Link hilft nur der Abschnitt zur sog. „fiktiven Bemessung“ (S. 4 oben) weiter, weil diese hier der Alg-Berechnung zugrunde gelegt wurde.
Dies hat freilich nichts speziell mit freiwilliger Weiterversicherung zu tun, sondern damit, dass innerhalb der letzten 2 Jahre vor Beginn der Arbeitslosigkeit (= (erweiterter) Bemessungsrahmen) nicht mind. 150 Tage mit Anspruch auf sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt lagen (vgl. § 130 (1) + (3) Nr. 1 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 130.html) i. V. m. § 132 (1) S. 1 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 132.html)). Das kommt auch in anderen Fällen als der freiwilligen Weiterversicherung bei Selbständigkeit vor (sogar prozentual häufiger).

Auf das Thema „fiktive Bemessung“ will ich hier näher eingehen, weil damit die Fragen des UPs weitestgehend beantwortet werden dürften.

mal angenommen, eine selbstständig tätiger Verkaufstrainer bezieht seit vier Monaten Leistungen seiner freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Der Sachbearbeiter in der Leistungsabteilung legte das für ihn infrage kommende Bemessungsentgelt fest, indem er seine 1. Berufsausbildung, Friseur, über 25 Jahre her, als Basis nahm. Der Verkaufstrainer hat nach der handwerklichen Ausbildung noch eine kaufmännische Ausbildung gemacht,

Der SB hat nicht „die“ Friseurlehre zugrunde gelegt, sondern den höchsten Ausbildungsabschluss – der hier nun mal weder ein Hochschul- noch ein Fachschulabschluss ist, sondern eine abgeschlossene Berufsausbildung! (vgl. § 132 (2) S. 2 SGB III; komme ich noch detaillierter drauf) –, woran auch die darauf folgende kaufmännische Ausbildung nichts ändert.

Lt. § 132 (2) S. 1 SGB III ist der Arbeitslose für „die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts […] der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat.

Feststellung 1: Den Schilderungen im UP nach zu schließen, gehe ich davon aus, dass die AA ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie auf die (in der Tat in der Praxis * höherwertige als eine „normale“ Berufsausbildung) Tätigkeit des Verkaufstrainer s erstreckt.
*) Dass das zwar in der Praxis so ist, aber nicht dem Gesetzestext nach (weswegen die fiktive Einstufung des SBs korrekt ist!), werde ich gleich aufzeigen!

Schauen wir uns die vier Qualifikationsgruppen (QG), die das Gesetz kennt, mal an (oben bereits angedeuteter § 132 (2) S. 2 SGB III):
– Wir haben in Satz 1 gelesen, dass der Arbeitslose die QG von der Tätigkeit als Bemessungsentgelt (BE) zugeordnet bekommt, auf die er vorrangig vermittelt wird. Genannt sind diese in Satz 2 (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 132.html)
– Des Weiteren gehen wir hier davon aus, dass dies die Tätigkeit eines Verkaufstrainers (von mir aus mit vielen Jahren Berufserfahrung) ist.

Nun müssen wir fragen: Welche Ausbildung ist denn nun mindestens erforderlich, um so einen Beruf auszuüben? Ein Studium (QG1)? Eine Fachschulausbildung (QG2)? Eine übliche Berufsausbildung (QG3) oder vielleicht sogar gar keine Ausbildung (QG4)?
Die Antwort steht im UP: Eine „normale“ Berufsausbildung (hier eine kaufmännische) ist hier offensichtlich ausreichend, um diesen Beruf ausüben zu können *.

Feststellung 2: Einer Berufsausbildung als höchstem Ausbildungsabschluss ist die QG3 zugeordnet.

*) Dabei ist völlig unerheblich, dass manche diesen Beruf auch mit einem abgeschlossenen Studium ausüben! Maßgebend ist hier einzig und allein der Einzelfall. (Siehe dazu auch unten noch etwas.)

jahrelang als als Führungskraft mit viel Personalverantwortung gewirkt und sich als Trainer dann vor mehr als zehn Jahren selbstständig gemacht.

Denn es ist dabei ist es für den Gesetzgeber (und damit auch für den SB!) völlig unerheblich, wie viele Jahre Berufserfahrung und/oder Weiterbildungen (natürlich ausgenommen Hochschul- oder Fachschul-(=Meister-/Fachwirt-/etc.)Weiterbildungen) vielleicht nötig waren, um die Detail-Qualifikationen für einen Verkaufstrainer zu erlangen!

Das Bemessungsentgelt wurde auf 50 Euro festgesetzt, im Monat werden dann knapp 600 Euro an Arbeitslosengeld ausgezahlt.

Das kann ich allerdings nicht ganz nachvollziehen. Denn wenn ich das monatliche BE von QG3, dass bei 934,80 € liegt (wie Du der von TM verlinkten Seite und dort dem von mir genannten Absatz entnehmen kannst), auf die Woche runterrechne, komme ich auf ein wöchentliches BE von 218,12 €! Nicht mal das wöchentliche BE von QG4 liegt so niedrig (167,23 €).

Kann es sein, dass Du hier das Bemessungsentgelt („Brutto“-Alg) mit dem Auszahlungsbetrag („Netto-Alg“) verwechselst??

Ist das so richtig?

Ich vermute sehr stark schon. Zumindest gibt es in Deinem UP nicht ein einziges Argument, dass das Gegenteil vermuten ließe. (Die von Dir genannten Argumente mögen subjektiv richtig sein, sind es jedoch nicht im Sinne des Gesetzes!)

Müsste nicht eher das Bemessungsentgelt nach der Tätigkeit des Verkaufstrainers zugrunde gelegt werden?

Es gibt kein „BE eines Verkaufstrainers“, wenn ein solches nicht durch sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zustandegekommen ist!
In konkreten Fall ist das „BE eines Verkaufstrainers“ das der QG3, weil der Betroffene hier „nur“ eine Berufsausbildung benötigte, um diesen Job auszuüben! Hätte der Betroffene den Job eines Verkaufstrainers ausgeübt und vorher z. B. ein Studium absolviert, dann bekäme er jetzt die QG1 (egal, ob der Job in der Praxis vielleicht 1:1 derselbe gewesen wäre)!
Das mag dem Betroffenen unfair vorkommen, aber so hat es der Gesetzgeber nun mal festgelegt, und der SB hat sich daran zu halten. Wenn, sollte man hier also seinen Frust am Gesetzgeber auslassen, nicht aber an seinem SB, der – nach allem, was ich hier beurteilen kann – in diesem Punkt völlig korrekt seinen Job gemacht hat.

Er will und kann nicht als Friseur arbeiten, sondern hat sich als Verkaufstrainer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt."

Wie gesagt: Das hat nichts mit der Friseurausbildung zu tun.
Wie kommt man darauf? Wenn das der SB so gesagt haben sollte (mit derselben Informationslage, die ich von Dir vorgelegt bekommen habe), dann ist dem Kollegen allerdings vorzuwerfen, dass er seine (im Resultat wohl korrekten) Entscheidungen nicht anständig begründen kann.

Kann da noch rückwirkend eine Änderung vorgenommen werden???

Da fällt mir nur der § 44 SGB X ein.

Da kann ich mich nur den Ausführungen von TM bzgl. § 44 SGB X (http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__ 44.html) anschließen. Eine andere Möglichkeit gibt es hier nicht, da der Verwaltungsakt aufgrund der verstrichenen Widerspruchsfrist unanfechtbar geworden ist.

LG
Jadzia

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