ALG bei verspäteter Lohnzahlung

Hallo,

angenommen ein Arbeitgeber zahlt den Lohn regelmäßig Anfang des Folgemonats aus. Wenn nun ein Arbeitnehmer z.B. zum 1.2. entlassen wird, der Lohn für Januar dann aber z.B. erst am 8.2. auf seinem Konto eintrudelt, hat der AN dann Nachteile bei der Auszahlung des ALG zu befürchten? Mich würde die Verfahrensweise sowohl bei ALG I als auch bei ALG II interessieren.

Viele Grüße

Hallo,

ich schildere mal für AlG II.

angenommen ein Arbeitgeber zahlt den Lohn regelmäßig Anfang
des Folgemonats aus. Wenn nun ein Arbeitnehmer z.B. zum 1.2.
8.2. auf seinem Konto eintrudelt, hat der AN dann Nachteile
bei der Auszahlung des ALG zu befürchten?

Insofern, dass das Zuflussprinzip gilt und der Lohn (egal für
welchen Zeitraum er gezahlt wird) im Febr. zufließt.

Seit der Änderung des SGB II zum 1.01.11 wirkt der Anspruch auf
den Monatsanfang zurück. Das wurde genau deshalb gemacht, damit
der Lohn, auch wenn er erst im Folgemonat bezahlt wird, noch auf
das AlG angerechnet werden kann.

Mich würde die
Verfahrensweise sowohl bei ALG I als auch bei ALG II
interessieren.

Auf das AlG II würden in diesem theoretischen Fall sowohl der Januarlohn, als auch der
Februarlohn angerechnet werden.

Ab 2.2. (Ende Arbeitsverhältnis) hat man also evtl. Anspruch auf AlG.
Dieser wirkt dann auf den Monatsanfang zurück, also zum 1.2., auch wenn man den Antrag erst am 28.2. stellen würde.
Lohn Januar kommt im Febr., also Anrechnung und evtl. kein Anspruch auf AlG II. Im März fließt der Februarlohn zu, also
ebenfalls Anrechnung des Lohnes auf das AlG.

Kann also bedeuten, dass man 2 Monate keinen Anspruch hat, weil der Bedarf gedeckt ist.

Bei AlG I wirkt der Antrag/Anspruch mW. nicht auf den
Monatsanfang zurück, dann wäre es anders. Binn mir da aber nicht
sicher, daher musst du schauen, ob die anderen Experten etwas
dazu sagen.

Ups, hab mich wohl falsch ausgedrückt, der AN wäre zum 31.1. gekündigt, ab dem 1.2. arbeitslos, das vereinfacht die Sache wohl ein kleines bißchen…
Macht es denn bei ALG I einen Unterschied, wann der AG den Lohn zahlt?

Hallo

Macht es denn bei ALG I einen Unterschied, wann der AG den Lohn zahlt?

Alg I ist, anders als Alg II, eine Versicherungsleistung, auf die man Anspruch hat. ALG I ist im SGB III geregelt, und da gibt es kein Zuflussprinzipt. Soviel kann ich schon mal sagen, mehr leider nicht im Moment.

Vielleicht antwortet ja noch ein Experte …

Viele Grüße

Hallo,

angenommen ein Arbeitgeber zahlt den Lohn regelmäßig Anfang
des Folgemonats aus. Wenn nun ein Arbeitnehmer z.B. zum 1.2.
entlassen wird, der Lohn für Januar dann aber z.B. erst am
8.2. auf seinem Konto eintrudelt, hat der AN dann Nachteile
bei der Auszahlung des ALG zu befürchten?

Keine Nachteile beim ALG 1. Es wird bei der Berechnung der durchschnittliche Lohn aus dem Bemessungszeitraum zugrundegelegt, also der verdiente Lohn, unabhängig davon, ob er erst später ausgezahlt wird.

Zum ALG 2 wurde schon berichtet zum Zuflussprinzip.

Gruß
cosis

Ups, hab mich wohl falsch ausgedrückt, der AN wäre zum 31.1.
gekündigt, ab dem 1.2. arbeitslos, das vereinfacht die Sache
wohl ein kleines bißchen…

Das bleibt sich gleich.

Macht es denn bei ALG I einen Unterschied, wann der AG den
Lohn zahlt?

Wie gesagt, die aktuellen Änderungen kenne ich nicht. Ich kenne es nur so, dass es einkommensunabhängig ist und lediglich ein Zuverdienst/Nebenjob/Einkünfte aus selbstst. Tätigkeit leistungsmindernd angerechnet wird.

Vielleicht meldet sich noch Jadzia, die kennt sich da super aus.

Alg I: Ergänzung/kleine Korrektur
Hi!

angenommen, ein Arbeitgeber zahlt den Lohn regelmäßig Anfang des Folgemonats aus. Wenn nun ein Arbeitnehmer z. B. zum 1.2. entlassen wird, der Lohn für Januar dann aber z. B. erst am 8.2. auf seinem Konto eintrudelt, hat der AN dann Nachteile bei der Auszahlung des Alg zu befürchten?

Keine Nachteile beim Alg I.

Jein. So pauschal ist das zwar meistens, aber eben nicht immer richtig! Das hat mit dem von Dir erwähnten Bemessungszeitraum zu tun:

Es wird bei der Berechnung der durchschnittliche Lohn _aus dem Bemessungszeitraum _ zugrundegelegt,

Soweit richtig.

also der verdiente Lohn, unabhängig davon, ob er erst später ausgezahlt wird.

Auch das ist grundsätzlich richtig; je später aber das Gehalt jeden Monat abgerechnet wird – hier: sogar wohl erst im Folgemonat –, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Gehalt (in der Regel nur) des letzten Beschäftigungsmonats – hier: 01/2012 – nicht in die Berechnung des Alg I miteinfließt! Guckst Du dazu § 130 (1) [S. 1] SGB III:
1Der Bemessungszeitraum [BZ]umfasst die beim Ausscheiden _ [hier: 31.01.12] des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume * der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen [BR].
[2Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs [hier: ebenfalls der 31.01.12]
._**]“*) Ein Entgeltabrechnungszeitraum (EAZ) entspricht – insbesondere beim Ausscheiden zum Monatsende (wie hier) – in aller Regel einem Kalendermonat. Im vorliegenden Fall ginge der letzte Entgeltabrechnungszeitraum also vom 01. – 31.01.12.
**) hier: BR = 01.02.11 – 31.01.12 → BZ (unter dem Vorbehalt, dass hier 01/2012 tatsächlich erst nach dem 31.01.12 abgerechnet wird) = 01.02.11 – 31.12.11

Da hier aber der letzte EAZ (01/2012) aller Wahrscheinlichkeit nach erst nach dem Ausscheiden (31.01.12) abgerechnet wird – nämlich im Februar ’12 –, wird er bzw. das Gehalt für Januar ’12 nicht für die Alg-I-Bemessung berücksichtigt (vgl. **)!

Ob diese Tatsache nun aber ein Nachteil ist oder vielleicht sogar ein Vorteil oder ob sie etwa gar nichts an der letztendlichen Alg-I-Höhe ändert, kommt auf den Einzelfall an:

1. Nachteil
Ein Nachteil wäre die Nichtberücksichtigung des letzten, aber bei Ausscheiden noch nicht abgerechneten EAZ dann, wenn einem ausgerechnet für diesem Monat (hier: 01/2012) ein höheres Gehalt*** als sonst bzw. als das durchschnittlich im BZ (hier: 02 – 12/2011) erzielte zustünde. Denn dieses könnte dann das Bemessungsentgelt (BE) nicht positiv nach oben beeinflussen.
(Dies ist z. B. häufig der Fall, wenn der letzte, aber erst im Folgemonat abgerechnete EAZ der November ist (Stichwort: Auszahlung Weihnachtsgeld) – wobei „häufig“ jedoch vor dem Hintergrund gesehen werden muss, dass eine Gehaltsabrechnung erst im Folgemonat eher unüblich ist!)***) Hier ist – wie immer – nur das sozialversicherungspflichtige Gehalt gemeint! Eine im betroffenen EAZ ausgezahlte Urlaubsabgeltung z. B. bliebe bei der Alg-Bemessung in jedem Fall unberücksichtigt!

2. Vorteil
Analog zu 1. könnte jedoch ein (warum auch immer) niedrigeres Gehalt in besagtem EAZ umgekehrt das BE auch nicht negativ beeinflussen.

3. Keine Auswirkungen
Keine Auswirkungen, weder negative noch positive, hätte die Nichtberücksichtigung des besagten EAZ, wenn für diesen Monat das sonst übliche Gehalt würde.
Dies ist der Regelfall, da ja in den meisten Beschäftigungsverhältnissen – von Sonderzahlungen, wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, abgesehen – ein monatlich gleichbleibendes Gehalt gezahlt wird. (Ob das auch im vorliegenden Fall so ist, kann ich natürlich nicht hellsehen. :smile:

Alles Weitere zur Berechnung von Alg I (bei Interesse) siehe FAQ:3252.

Zum Alg II wurde schon berichtet vom Zuflussprinzip.

Genau. Sowas gibt’s beim Alg I nicht.
Allerdings hat das Zuflussprinzip (ZP) auch nie was mit der grundsätzlichen Alg-Höhe (I + II) zu tun! Bei I gibt die Regelbemessung über den BR/BZ, bei II den gesetzlich vorgegebenen Regelsatz. ZP bedeutet aber nicht, dass sich an diesem Satz etwas ändert, sondern dass dieser monatliche „Standardsatz“ um eine gewisse Summe, die für jeden Monat ggf. individuell ermittelt werden muss, vermindert wird!
(Ich weiß, cosis, Du weißt das. Ich erwähne das nur noch mal, damit bei weniger in der Materie Bewanderten keine Missverständnisse aufkommen. :smile:

LG
Jadzia

3 Like