Hallo, muss man beim Alg I Antrag angeben, dass man eine Abfindung erhalten hat? Die Kündigungsfrist wird korrekt eingehalten. Nachteile dürfte es doch keine geben, oder?? Freue mich auf eine Antwort.
Hallo
Hallo, muss man beim Alg I Antrag angeben, dass man eine
Abfindung erhalten hat? Die Kündigungsfrist wird korrekt
eingehalten. Nachteile dürfte es doch keine geben, oder??
Freue mich auf eine Antwort.
angeben sollte man die schon, ob es aber Folgen für´s Alg hat werden heir wohl noch die Experten beantworten können
Der Kater
Hi!
muss man beim Alg I Antrag angeben, dass man eine
Abfindung erhalten hat?
Ich meine, im Alg-Antrag (der vom AN ausgefüllt wird) wird das nicht abgefragt, aber in der Arbeitsbescheinigung (die der AG ausfüllen muss).
Aber nach einer Abfindung wirst Du wohl direkt bei der Arbeitslosmeldung gefragt werden, damit man Dir auch gleich den/die notwendigen Fragebogen/-bögen aushändigen kann.
Die Kündigungsfrist wird korrekt
eingehalten. Nachteile dürfte es doch keine geben, oder??
Wenn die Kündigungsfrist eingehalten ist (was auch in der Arbeitsbescheinigung angegeben wird), wird die Abfindung nicht auf den Alg-Anspruch angerechnet!
(Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wäre, würde ein sog. Ruhenszeitraum errechnet, für den kein Alg gezahlt werden würde.)
Hinweise:
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Eine eventuelle Sperrzeit (§ 144 SGB III) ist vom (Nicht-)Eintreten eines Ruhenszeitraumes wg. Zahlung einer Entlassungsentschädigung (§ 143a SGB III) (hier: Abfindung) unabhängig!
Soll hier heißen: Dass kein Ruhenszeitraum eintritt, bedeutet nicht, dass automatisch auch keine Sperrzeit eintritt! Das Vorliegen eines Sperrzeittatbestandes wird immer unabhängig vom Ruhenstatbestand geprüft. So kann es z.B. sein, dass die Zahlung einer Abfindung zwar keinen Ruhenszeitraum nach sich zieht (eben weil die Kündigungsfrist eingehalten wurde), aber trotzdem eine Sperrzeit eintritt (i.d.R. dann, wenn eine rechtmäßige AG-Kündigung nicht möglich gewesen ist (hier: z.B. zwar Kündigungsfrist eingehalten, aber der AG hat vielleicht keine Sozialauswahl gemacht), aber der AN gegen Zahlung einer Abfindung auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet).
Diese Kombination ist aber eher selten. Viel häufiger tritt der umgekehrte Fall ein, dass zwar keine Sperrzeit nach §144 verhängt wird, aber eine Ruhenszeitraum §143a. Dies dürfte jedoch hier unerheblich sein. -
Eventuell auf die Abfindung zu zahlende Steuern/Sozialversicherungsabgeben bleiben von einer (Nicht-)Anrechnung auf Alg unberührt.
Ich hoffe, ich konnte alle Klarheiten beseitigen 
Liza
Hallo, muss man beim Alg I Antrag angeben, dass man eine
Abfindung erhalten hat? Die Kündigungsfrist wird korrekt
eingehalten. Nachteile dürfte es doch keine geben, oder??
Freue mich auf eine Antwort.
Danke für die Antworten, dann weiss ich Bescheid.
Gruss von Guby.