Der Bemessungszeitraum für den Bezug von ALG I wurde nach Klage um vier Monate verlängert. Nach Ablauf des ursprünglichen Zeitraums hat sich der AL nach kurzzeitiger Beschäftigung jedoch nicht erneut bei der AA gemeldet und diese will nun eine rückwirkende Beantragung nicht zulassen. Ist dies rechtmäßig ? Kennt jemand ein Urteil zu vergleichbarem Fall ?
Hallo,
zunächst könnte es wichtig sein, welcher Bemessungszeitraum ursprünglich berücksichtigt, wie lange ALG I bewilligt wurde und ggf. wie alt die Person ist.
Es wurde aber richtig gelesen ( bzw. beschrieben ), dass der ursprüngliche Leistungsanspruch mittlerweile erschöpft ist?
Wie lange dauerte die zwischenzeitliche Beschäftigung und war sie Sozialversicherungspflichtig ?
mfg
nutzlos
Hallo nutzlos,
zunächst könnte es wichtig sein, welcher Bemessungszeitraum
ursprünglich berücksichtigt, wie lange ALG I bewilligt wurde
und ggf. wie alt die Person ist.
Ursprünglich wurden 8 Monate bewilligt, dabei jedoch nicht alle Beschäftigungszeiten berücksichtigt (obwohl vollständig im Antrag angegeben). Nach Kageverfahren wurden dann (zutreffend) 12 Monate festgesetzt.
Es wurde aber richtig gelesen ( bzw. beschrieben ), dass der
ursprüngliche Leistungsanspruch mittlerweile erschöpft ist?
Das wäre zutreffend, wenn nach der zwischenzeitlichen (SV-pflichtigen) Beschäftigung von drei Wochen, erneut ALG beantragt worden wäre, was wegen des noch nicht entschiedenen Klageverfahrens unterlassen wurde. Da der ehemalige AL jetzt jedoch wieder Arbeitnehmer ist, würde der noch ausstehende Zeitraum nach dem Willen der AA verloren gehen.
M.E. könnte dies ein Fall von unbilliger Härte sein, ich habe dazu aber nichts an Urteilen o.ä. gefunden.
MfG
Hurz1
Hallo!
Nach Ablauf des ursprünglichen Zeitraums
So ganz habe ich Deine Antwort auf nutzlos nicht verstanden, deswegen auch nochmal meine Nachfrage:
Meinst Du damit, dass die bewilligte Alg-Anspruchsdauer inzwischen aufgebraucht wurde?
Wenn ja:
hat sich der Alose nach kurzzeitiger Beschäftigung jedoch nicht erneut bei der AA gemeldet und diese will nun eine rückwirkende Beantragung nicht zulassen.
… verstehe ich nicht, was hier überhaupt noch betragt werden soll; der Anspruch ist schließlich erschöpft!
Ist dies rechtmäßig?
Beantragung Alg I hin oder her: Eine rückwirkende Arbeitslosmeldung (und darum geht es hier) kennt das Gesetz schlichtweg nicht (alle Ansprüche beginnen frühestens mit dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung); also ja.
Ausnahme: Die Unterbrechung der Arbeitslosigkeit (hier: durch eine Beschäftigung; übrigens egal, ob sozialversicherungspflichtig oder nicht!, aber die Anzahl der Wochenstunden könnte relevant sein, wenn es sich um Teilzeitbeschäftigung gehandelt hat!) betrug weniger als sechs Wochen! War das hier so?
Kennt jemand ein Urteil zu vergleichbarem Fall?
Dazu braucht man kein Urteil, sondern lediglich den Gesetzestext und ggf. die dazugehörigen Durchführungsanweisungen (DAs). Denn eines der Hauptkriterien, um als arbeitslos im Sinne des Gesetzes (und alleine darauf kommt es an) zu gelten, die Verfügbarkeit , ist ohne persönliche Meldung (und eine solche ist naturgemäß rückwirkend nicht möglich) nicht erfüllt. Hier kannst Du das im Einzelnen nachlesen:
– § 118 SGB III und DA 118 [PDF],
– § 119 (1) Nr. 3 + (5) SGB III und DA 119 [PDF],
– § 122 (3) SGB III und DA 122 [PDF]
Jadzia
Hallo,
zur Verdeutlichung mache ich das mal am Beispiel konkreter:
- Anspruch wurde auf 8 Monate festgestellt.
- Nach Ablauf der 8 Monate bleibt der AL bei der AA als arbeitssuchend registriert.
- Nach weiteren 2 Monaten teilt der AL der AA mit, dass er Vollzeit beschäftigt ist (bei Zeitarbeitsfirma).
- Nach drei Wochen kündigt der Auftraggeber den Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma und diese wiederum dem AL, der sich danach nicht erneut bei der AA meldet.
- Nach weiteren 3 Monaten gewinnt der AL das Klageverfahren und der ursprüngliche Anspruch von 8 Monaten wird auf zwölf Monate verlängert. Die AA bewilligt ALG für die zwei Monate (siehe 3.). Gleichzeitig bekommt der (nun nicht mehr) AL einen sv-pflichigen Job.
Frage: Wenn keine rückwirkende Beantragung für die Zeit nach 4. möglich ist, bzw. die ursprüngliche Meldung nicht fortwirkt, sind zwei Monate ALG verloren gegangen - oder nicht ?
*räusper* *räusper*
Hallo Jadzia
Beantragung Alg I hin oder her: Eine rückwirkende
Arbeitslosmeldung (und darum geht es hier) kennt das Gesetz
schlichtweg nicht (alle Ansprüche beginnen frühestens mit dem
Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung);
Diese (entschuldigung) pauschale Fehlinformation wird sehr oft irrtümlich von Leistungsträgern, insbesondere ARGEn, verbreitet. Es gibt da nämlich mindestens das SGB X zu beachten, hier speziell §§ 26-28:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/BJNR1146909…
§ 28 könnte hier für den TE ggf der Schlüssel sein. Auf jeden Fall dann, wenn anstelle des ALG eine andere Sozialleistung bezogen wurde und die Voraussetzungen einer Alosigkeit überhaupt vorlagen.
Ist jedenfalls meine Meinung anhand der bisherigen Angaben…
Gruß,
LeoLo
hallo @ HURZ21,
Die reine Anfrage auf den ( bisherigen ) Bewilligungsbescheid ( ALG I ) beantwortet es immer noch nicht.
Können die 4 Monde auch einen längeren Bezug von ALG I geechtfertigt bewiken?
Darf also momentan von ALG II in Vorschussleistung ausgegangen werden ?
Dann gibt das Jobcenter zunächst den Mindeststandard .
Dann kann das J.C. verechnen, und oder die 4 Monde + Aushilfe können einer neuen Anwartschaft auf ALG I zuträglich werden.
Beim ALG I wäre ein Anwalt sinnvoll, wenn die zugesprochenen 4 Monde Arbeitszeit ( SV ) unter dem selben Stern stünden, wie die bisherige Vollzeit für ALG I . ( 8 Monde ALG I gewährt )
mfg
nutzlos
Warum?
Hi!
Die von Dir genannten Paragraphen sind mir selbstverständlich bekannt. Da mir hier aber die Relevanz zum UP fehlte – vielleicht kannst Du sie mir aufzeigen –, sah ich keinen Grund, darauf einzugehen. Mutwillig unterschlagen wollte ich sicher nichts; so gut müsstest Du mich inzwischen eigentlich kennen (zumal ich mit dem SGB II (ARGE etc.) arbeitstechnisch nichts zu tun habe).
Gruß
Jadzia
nicht streiten
hallo ihr beiden,
haut euch nicht - alg II oder andere leistngen spielen keine geige, dafür sorgen die einkünfte des ehepartners.
mfg hurz1
Hallo Jadzia
Die von Dir genannten Paragraphen sind mir selbstverständlich
bekannt.
*duck*
Ich glaube, ich sah das SGB auch gerade mit Tempo in meine Richtung fliegen.
Da mir hier aber die Relevanz zum UP fehlte –
vielleicht kannst Du sie mir aufzeigen –,
Ich zog in Erwägung, daß der TE evtl stattsdessen - aufgrund eines sozverspfl beschäftigten Ehepartners - Wohngeld beantragt hat. Damit wäre er imho sicher wieder im Rennen. Dies scheint aber offensichtlich nicht der Fall gewesen zu sein, so daß ich deiner Schlussfolgerung uneingeschränkt zustimme. Wäre klüger gewesen, sich als NLE zu melden.
Ob stattdessen ein Schadensersatz durchsetzbar ist, müsste man wieder den Anwalt fragen…
Mutwillig unterschlagen wollte ich
sicher nichts; so gut müsstest Du mich inzwischen eigentlich
kennen
Das habe ich nicht nur vermutet, sondern ich war mir dessen sogar sicher.
Gruß,
LeoLo
ot: Warum?
Mutwillig unterschlagen wollte ich sicher nichts; so gut müsstest Du mich inzwischen eigentlich kennen
Das habe ich nicht nur vermutet, sondern ich war mir dessen sogar sicher.
Dann kennst Du mich entweder wirklich schlecht oder ich habe hier bislang ein völlig falsches Bild abgegeben…
Gruß
Jadzia
Hallo Jadzia
Tststs… Jetzt hast Du es in einem Moment grammatikalischer Unaufmerksamkeit kaputt gemacht.
Mutwillig unterschlagen wollte ich sicher nichts; (…)
(…) ich war mir dessen (…) sicher.
Übersetzung: Ich war mir sicher daß Du nichts unterschlagen wolltest.
Das war also ein Lob…
Gruß,
LeoLo
Okay, alles klar. 8)
Hatte ich missverstanden. Sorry. *-)