ALG I Höhe bei Restanspruch

Guten Tag,

ich habe eine Frage zur Höhe des ALG I wenn ein Restanspruch besteht.

Angenommen x ist Anfang des Jahres für drei Monate arbeitslos, bezieht auch ALG I, da x einen Anspruch auf 12 Monate ALG I hat. Der Anspruch von x ist sehr gering, da zuvor eine Ausbildung absolviert wurde. x ist anschließend 6 Monate bei einem Unternehmen voll beschäftigt und kündigt aus wichtigem Grund. Es bliebe x folglich ein Restanspruch von neun Monaten.

Stimmt es, dass keine Neuberechnung der Höhe des ALG I vorgenommen wird und nur der sehr geringe Restanspruch des ALG I wieder bewilligt wird, obwohl in der Zwischenzeit ein wesentlich höherer Verdienst erzielt wurde ??? Falls ja gibt es dafür eine rechtliche Grundlage ???

MFG J.

Hi!

Stimmt es, dass keine Neuberechnung der Höhe des ALG I vorgenommen wird und nur der sehr geringe Restanspruch des ALG I wieder bewilligt wird, obwohl in der Zwischenzeit ein wesentlich höherer Verdienst erzielt wurde?

Ja. Die Alg-Höhe wird immer aufgrund eines Neu-Anspruchs bemessen. Da hier kein Neu-Anspruch entstanden ist, erfolgt auch keine Neu-Bemessung.

Falls ja: Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage?

Natürlich! (Was 'n das für 'ne Frage?!)

§ 131 (1) S. 1 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 131.html):
Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.

§ 130 (1) SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 130.html):
Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

Und hier ist wie gesagt kein (neuer) Anspruch entstanden (vgl. § 118 (1) Nr. 3 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 118.html) i. V. m. § 123 (1) S. 1 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 123.html), sondern der alte lebt wieder auf.

Gruß
Jadzia