ALG I - Kündigung durch Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer hat vom 15.04.08 bis zum 14.07.08 Alg bezogen. Am 15.07.08 beginnt er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Einen Monat später, am 14.08.08, kündigt er diese Beschäftigung (Kündigung durch Arbeitnehmer).
Direkt am nächsten Tag beginnt er, ohne einen Tag Arbeitslosigkeit, eine neue sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Zum 31.05.09 erfolgt eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber.

Fragen:
– Hat der Arbeitnehmer Restanspruch auf das Alg des Jahres '08 oder erfolgt eine Sperrzeit aufgrund der vorherigen eigenen Kündigung?

– Muss die Arbeitsbescheinigung (15.07.08 – 14.08.08) zur Berechnung des Arbeitslosengeldes überhaupt abgegeben werden? (Wird sie nicht abgegeben, sondern nur ein Gehaltsnachweis, ist nicht ersichtlich wer gekündigt hat.)

Hallo!

Zum 31.05.09 erfolgt eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber.

– Hat der Arbeitnehmer Restanspruch auf das Alg des Jahres '08 oder erfolgt eine Sperrzeit aufgrund der vorherigen eigenen Kündigung?

Keine Sperrzeit; Wiederbewilligung des alten Anspruchs.

– Muss die Arbeitsbescheinigung (15.07.08 – 14.08.08) zur Berechnung des Arbeitslosengeldes überhaupt abgegeben werden?

Nicht zur Berechnung dieses Anspruchs (da Wiederbewilligung), aber 1. fehlen für einen Neu-Anspruch nur noch ein paar Wochen und 2. …

(Wird sie nicht abgegeben, sondern nur ein Gehaltsnachweis, ist nicht ersichtlich wer gekündigt hat.)

… ist dies genau der Grund, weswegen die Abgabe Pflicht ist; um die Angaben des AN zu bestätigen.

Gruß
Liza

Hallo,

wenn ICH ein Jahr durchgehend gearbeitet hätte, ginge ICH auch davon aus, dass ich deshalb für bis zu 1 Jahr entsprechendes ALG I zu bekommen habe.

Wenn ich durchgehende Beschäftigung/en hatte, kann ich doch keine Sperre bekommen…!

Deshalb würde ich auch die geforderten Berechnungsunterlagen einreichen!, damit mir nicht mangelnde Mitwirkung eine Sperre verursacht.

MfG - Vorsitzender (Veit Wagner)