ALG I nach Studium? Vor Studium 5 Jahre gearbeitet

Hallo,

ich habe eine Frage zum ALG I nach dem Studium.

Wenn man nach dem Studium nicht sofort eine Anstellung findet, hat man dann Anspruch auf AGL I wenn man vor dem Studium 5 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet hat?

Wenn in den letzten zwei Jahren keine Beträge eingezahlt wurden, hat man ja eigentlich keinen Anspruch. Oder kann man auf die eingezahlten 5 Jahre zurückgreifen, da man ja ähnlich wie bei der Kindererziehung „pausiert“ hat und nun dem Markt wieder zur Verfügung steht.

Vielen Dank für eure Hilfe!

hallo

Wenn in den letzten zwei Jahren keine Beträge eingezahlt wurden, hat man ja eigentlich keinen Anspruch.

damit hat sich die Frage selber beantwortet, Studium hat nix mit Kindererziehung zu tun :wink:

Oder kann man auf die eingezahlten 5 Jahre zurückgreifen, da man ja ähnlich wie bei der Kindererziehung „pausiert“ hat und nun dem Markt wieder zur Verfügung steht.

Vielen Dank für eure Hilfe!

büdde

Der Mikesch

Hi Mikesch,

ja, das hatte ich auch schon selbst im Netz herausgefunden. Klar hat ein Studium nichts mit Kindererziehungszeiten zu tun, aber gibt es nicht irgendeine Möglichkeit auf die eingezahlten Beiträge zurückzugreifen?

Kann doch nicht sein, dass ein Arbeitnehmer theoretisch 20 Jahre eingezahlt haben kann, dann aber zwei Jahre nicht und deshalb alle Anwartschaften verloren sind. *grummel*

Ist doch ne Versicherung und da muss es eine Möglichkeit geben auf die eingezahlten Beiträge zurückzugreifen, oder?

Ist doch ne Versicherung und da muss es eine Möglichkeit geben
auf die eingezahlten Beiträge zurückzugreifen, oder?

Nein, eben WEIL es eine Versicherung ist. Die Beiträge zu einer Versicherung dienen ja in der Regel nicht der Kapitalanlage, sondern der Deckung der auftretenden Versicherungsfälle. Im Idealfall geht genau soviel an Versicherungsleistung raus wie an Beiträgen reinkommt.

Grüße,
Sebastian

Hi Sebastian,

mir lässt das keine Ruhe und hab noch mal im Netz geschaut. Im Merkblatt für Arbeitslose (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroe…) steht:

3.4 Wann kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld
nicht mehr geltend gemacht werden?

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nach seinem
Erlöschen nicht mehr geltend gemacht werden.
Das Erlöschen kann aus folgenden Gründen eintreten:
Erlöschen wegen Zeitablauf: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld
bleibt Ihnen 4 Jahre ab Entstehung des
Anspruches erhalten. Das bedeutet, dass Sie innerhalb
dieser Frist auf eine nicht verbrauchte Anspruchsdauer
zurückgreifen können, falls Sie durch ein neues Beschäftigungsverhältnis
oder durch andere versicherungspflichtige
Zeiten nicht erneut die Anwartschaftszeit erfüllen.

Das heist doch, dass man erworbene Ansprüche innerhalb von 4 Jahren nutzen kann,wenn man Arbeitslos wird. Oder verstehe ich das falsch?

Das Erlöschen kann aus folgenden Gründen eintreten: Erlöschen wegen Zeitablauf: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt Ihnen 4 Jahre ab Entstehung des Anspruches erhalten.
Das heist doch, dass man erworbene Ansprüche innerhalb von 4 Jahren nutzen kann,wenn man Arbeitslos wird. Oder verstehe ich das falsch?

Ja, das tust Du.

Du glaubst, man hätte Ansprüche bereits schon dann erworben, wenn man eine bestimmte Zeit lang sozialversicherungspflichtig tätig war.

In Wirklichkeit hat man dadurch jedoch nur die Möglichkeit einen Anspruch zu erwerben. Tatsächlich erworben wird der Anspruch erst mit der Alg- Antragstellung und Bewilligung!

Aber hier wurde doch vor dem Studium weder ein Alg-Antrag gestellt noch einer bewilligt. Daher hat niemals ein Anspruch bestanden, der hätte erlöschen können!

Gruß
Liza

Das Erlöschen kann aus folgenden Gründen eintreten: Erlöschen wegen Zeitablauf: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt Ihnen 4 Jahre ab Entstehung des Anspruches erhalten.
Das heist doch, dass man erworbene Ansprüche innerhalb von 4 Jahren nutzen kann,wenn man Arbeitslos wird. Oder verstehe ich das falsch?

Ja, das tust Du.

ne macht er nicht :wink:

Du glaubst, man hätte Ansprüche bereits schon dann erworben,
wenn man eine bestimmte Zeit lang sozialversicherungspflichtig
tätig war.

hat man ja auch, auch wenn den Anspruch erst am letzten Tag vor der Verjährungsfrist wahrnimmt

Ich bin davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist nur 2Jahre beträgt, also dann ab zum beantragen

In Wirklichkeit hat man dadurch jedoch nur die
Möglichkeit einen Anspruch zu erwerben.
Tatsächlich erworben wird der Anspruch erst mit der
Alg- Antragstellung und Bewilligung!

Wenn ich in die ALV eingezahlt habe, HABE ich einen Anspruch und nicht eine Möglichkeit, ich habe die Möglichkeit den Anspruch nicht wahrzunehmen

Aber hier wurde doch vor dem Studium weder ein Alg-Antrag
gestellt noch einer bewilligt. Daher hat niemals ein Anspruch
bestanden, der hätte erlöschen können!

wie gesagt, der letzte Tag vor Verjährung reicht zur Antragstellung und zur Wahrnehmung meines erworbenen Anspruchs

Gruß
Liza

Gruss
Der Mikesch

Sorry, Kater … ich widerspreche Dir nur sehr ungern, aber: nein, Nein, NEIN!!

Ich habe jetzt keinen Bock, die ganzen Paragraphen zu zitieren, aber ich empfehle Dir in diesem Zusammenhang dringend die Lektüre von

– § 117 (1) Nr. 1 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__117.html)

– § 118 (1) Nr. 1, 2 + (2) SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__118.html)

– § 119 SGB III ((http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__119.html)

Gruß
Liza

In Wirklichkeit hat man dadurch jedoch nur die
Möglichkeit einen Anspruch zu erwerben.
Tatsächlich erworben wird der Anspruch erst mit der
Alg- Antragstellung und Bewilligung!

Aber hier wurde doch vor dem Studium weder ein Alg-Antrag
gestellt noch einer bewilligt. Daher hat niemals ein Anspruch
bestanden, der hätte erlöschen können!

Hi Liza,

danke für deine Antwort. Das ist ja echt bitter.

Hätte man also nach der Erfüllung der Anwartschaft ein Urlaubssemester genommen, sich da exmatrikuliert und dann ein Semester ALG bezogen, dann dass Studium wieder aufgenommen, dann könnte man innerhalb von 4 Jahren auf den Anspruch zurückgreifen. Da man aber zwei Jahre fleißig in seinem Studijob (ohne Beiträge zur ALG) arbeitet hat, sind die eingezahlten Beiträge nun futsch.

Toll, wir super der Sozialstaat seine zukünftigen Leistungsträger unterstützt *kopfschüttel*

Das Erlöschen kann aus folgenden Gründen eintreten: Erlöschen wegen Zeitablauf: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt Ihnen 4 Jahre ab Entstehung des Anspruches erhalten.
Das heist doch, dass man erworbene Ansprüche innerhalb von 4 Jahren nutzen kann,wenn man Arbeitslos wird. Oder verstehe ich das falsch?

Ja, das tust Du.

ne macht er nicht :wink:

hat man ja auch, auch wenn den Anspruch erst am letzten Tag
vor der Verjährungsfrist wahrnimmt

Ich bin davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist nur
2Jahre beträgt, also dann ab zum beantragen

In Wirklichkeit hat man dadurch jedoch nur die
Möglichkeit einen Anspruch zu erwerben.
Tatsächlich erworben wird der Anspruch erst mit der
Alg- Antragstellung und Bewilligung!

Wenn ich in die ALV eingezahlt habe, HABE ich einen Anspruch
und nicht eine Möglichkeit, ich habe die Möglichkeit den
Anspruch nicht wahrzunehmen

Aber hier wurde doch vor dem Studium weder ein Alg-Antrag
gestellt noch einer bewilligt. Daher hat niemals ein Anspruch
bestanden, der hätte erlöschen können!

wie gesagt, der letzte Tag vor Verjährung reicht zur
Antragstellung und zur Wahrnehmung meines erworbenen Anspruchs

Gruss
Der Mikesch

Hi Mikesch,

ich hoffe du hast Recht … werde hierzu noch einmal ein „richtigen“ Anwalt befragen.

Grüße,

jessie

Hi Liza,

noch mal eine kurze Frage: Was würde passieren wenn man heute einen Antrag auf ALG zum 1.1.2007 (da sagen wir mal wären die 12 Beitragsmonate voll gewesen) stellen würde?

Klar bekäme man dann nicht das Geld ab dem 1.1.2007, da man es ja nur frühestes ab Antragsstellung erhält. Aber könnte der Antrag dann noch rückwirkend zum 1.1.2007 bewilligt werden und die Zahlung dann ab dem heutigen Antragdatum bewilligt werden??

Grüße,

jessie

Hi Mikesch,
ich hoffe du hast Recht … werde hierzu noch einmal ein „richtigen“ Anwalt befragen.

Die Stellungnahme einer langjährigen MA des Teams Arbeitnehmer-Leistung (früher: Leistungsabteilung) reicht wohl nicht… :sunglasses:

Liebe Grüße
Liza

Hi Liza,

noch mal eine kurze Frage: Was würde passieren wenn man heute einen Antrag auf ALG zum 1.1.2007 (da sagen wir mal wären die 12 Beitragsmonate voll gewesen) stellen würde?

Der würde abgelehnt werden, weil ein Antrag frühestens ab Tag der Arbeitslosmeldung (bei „heute“ = 11.09.2008) bewilligt werden kann. Und eine rückwirkende Arbeitslosmeldung ist NICHT möglich!

Klar bekäme man dann nicht das Geld ab dem 1.1.2007, da man es ja nur frühestes ab Antragsstellung erhält. Aber könnte der Antrag dann noch rückwirkend zum 1.1.2007 bewilligt werden und die Zahlung dann ab dem heutigen Antragsdatum bewilligt werden??

Nein! Denn die Antragsbewilligung ist nur in Verbindung mit aktueller Arbeitslosigkeit möglich. Da wegen fehlender Meldung am 01.01.2007 keine Arbeitslosigkeit vorlag, kann auch kein Alg bewilligt werden.

Gruß
Liza

Nein! Denn die Antragsbewilligung ist nur in Verbindung mit
aktueller Arbeitslosigkeit möglich. Da wegen fehlender Meldung
am 01.01.2007 keine Arbeitslosigkeit vorlag, kann auch kein
Alg bewilligt werden.

Hi Liza,

doch, deine Antwort reicht eigentlich schon. Aber man will halt alle Möglichkeiten ausschöpfen.

Habe hier im Form gelesen, dass Studenten (insbesondere bei Promotion oder so) auch schon mal ALG I beziehen können. In den Monaten nachdem die Anwartschaft erfüllt worden war, hat man zwar nicht mehr versicherungspflichtig gearbeitet, aber über 25 Stunden als Studi (eben ohne SV-Pflicht) gearbeitet. Das kann man auch nachweisen. Da dachte ich halt, dass man es vielleicht so plausibel machen könnte, dass man dem Arbeitsmarkt schon zur Verfügung gestanden hätte und so auch Anspruch gehabt hätte. Aber vermutlich wird es aber doch daran scheitern, dass man keinen Antrag gestellt hat… echt Sch*** das Ganze!

Grüße,
jessie

Hi!

doch, deine Antwort reicht eigentlich schon.

War ja auch nicht ganz ernst gemeint… :smile:

Habe hier im Form gelesen, dass Studenten (insbesondere bei Promotion oder so) auch schon mal ALG I beziehen können.

Auch ohne Promo ginge dass – sofern man in den letzten zwei Jahren (hier dann wahrscheinlich neben dem Studium) mindesten 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat… (Ja, so Leute gibt’s.)

Die Anspruchsvoraussetzungen ändern sich einfach nicht!

In den Monaten nachdem die Anwartschaft erfüllt worden war, hat man zwar nicht mehr versicherungspflichtig gearbeitet, aber über 25 Stunden als Studi (eben ohne SV-Pflicht) gearbeitet.

Du sagst es: Ohne SV-Pflicht. Also: Innerhalb der Rahmenfrist nix in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt und somit eben NICHT die Anwartschaftszeit erfüllt.

Das kann man auch nachweisen.

Shitegal. Man kann ja schließlich keine SV-Pflicht nachweisen - und alleine darauf kommt’s nun mal an.

Da dachte ich halt, dass man es vielleicht so plausibel machen könnte, dass man dem Arbeitsmarkt schon zur Verfügung gestanden hätte und so auch Anspruch gehabt hätte.

Es müssen halt ALLE Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein, nicht nur 2 von 3 oder so.

Aber vermutlich wird es aber doch daran scheitern, dass man keinen Antrag gestellt hat…

Weil eben eine Antragstellung eine der Voraussetzungen ist.

Gruß
Liza

Hi Liza,

Auch ohne Promo ginge dass – sofern man in den letzten zwei
Jahren (hier dann wahrscheinlich neben dem Studium) mindesten
12 Monate sozialversicherungspflichtig
gearbeitet hat… (Ja, so Leute gibt’s.)

Ich weiß, so Leute gibt’s. Der gedachte Student hatte in der Zeit echt kein Privatleben mehr weil er so blöd war und das auch gemacht hat….

So war das bei dem gedachten Studenten:

4 Jahre voll versicherungspflichtig gearbeitet im ersten Studienberuf, dann 2. Studium (Aufbaustudium)

1. Semester: Vollzeit (42 Wochenstunden) versicherungspflichtig gearbeitet
2. Semester: Vollzeit versicherungspflichtig gearbeitet
3. Semester: Vollzeit versicherungspflichtig gearbeitet (aufgehört zum 30.12.2006, Vertrag lief aus)
4. Semester: 25 Wochenstunden als Studi gearbeitet (ohne SV-Pflicht)
5. Semester: 25 Wochenstunden als Studi gearbeitet (ohne SV-Pflicht)
**6. Semester (heute, Studium ist fertig):**25 Wochenstunden als Studi gearbeitet (ohne SV-Pflicht)

Das ist echt bitter. Denn hätte der Student nach dem 3. Semester einen Monat ALG bezogen,(und hätte sich nicht ein Bein ausgerissen um übergangslos einen Studijob zu finden),dann könnte er nun auf den restlichen Anspruch zurückgreifen. Da er aber dem Staat nicht auf der Tasche liegen wollte, weil er mit eigner Anstrengung einen Studijob gefunden hatte, hat er nun, da er keine Arbeit hat, keinerlei Ansprüche.

Ich dachte der Student könnte mit Hilfe dieser Argumentation beim AA etwas bewirken. Ist ja schon unfair, dass man als Studi auch einzahlen „darf“ aber keinen Anspruch hat. Der Student wird versuchen den ALG Antrag rückwirkend zum 1.1.2007 zu stellen und hofft, dass das irgendwie klappt. Als der Student in seinem SV-Job aufgehört hat, war er auch beim AA um sich beraten zu lassen. Da haben die ihn nicht auf diesen Umstand hingewiesen. Haben die MA vom AA nicht ne Beratungspflicht, und könnte der Student das nicht angeben, dass sie ihn nicht darauf hingewiesen haben?

Ist super problematisch für den Studenten den Zeitraum von Oktober bis Januar zu überbrücken. Denn für so kurze Zeit bekommt er vermutlich keine Stelle in seinem ersten Studienberuf. In den jetzigen Job darf er nicht mehr arbeiten, weil er in dieser Zeit kein Studi mehr ist.

Grüße,

jessie

Der Student wird versuchen den ALG Antrag rückwirkend zum 1.1.2007 zu stellen und hofft, dass das irgendwie klappt.

Ich hoffe, dass die mildeste Reaktion der Kollegen ein Auslachen des Studenten ist… :sunglasses:

Trotzdem viel Glück! (Das kann der Student brauchen…)

Liza