Guten Morgen liebe Wissende,
ich habe mal eine Frage zur Ausübung eines sog. MInijobs bei Bezug von Alg I:
Wie ich den FAQs entnommen habe, ist grds. ein Nebeneinkommen in Höhe von bis zu 165,00 EUR anrechnungsfrei.
Hierzu folgender fiktiver Sachverhalt:
Angenommen jemand bezieht Alg I und hat die Möglichkeit 150,00 EUR (ausgezahlt) bei 10 Stunden/ Woche dazu zu verdienen. Der Arbeitgeber meldet einen Minijob bei der Knappschaft an. Der Alg I-Bezieher zeigt diesen natürlich bei der Arbeitsagentur an. Werbungskosten entstehen nicht.
Für den Arbeitgeber liegen die Minijobkosten deutlich über den ausgezahlten 150,00 EUR: Auf diese muss er ja noch 28 % RV und KV, sowie 0,1 % U1 und 2 % Lohnsteuerpauschalsteuer zahlen. D. h., dass das (Arbeitgeber-)Brutto 195,15 EUR beträgt (150,00 EUR + 30,1 %).
Man könnte nun evtl. auf den Gedanken kommen, dass damit der Freibetrag von 165,00 EUR mit den entsprechenden Anrechnungskonsequenzen überschritten würde, da RV und KV eigentlich grds. je zur Hälfte von Arbeitnehmer und -geber getragen werden.
M. E. ist dies aber bei einem Minijob eben nicht so ist:
Die Beiträge zur RV und KV, sowie die Pauschalsteuer (U1 sowieso) gehören nicht dem Arbeitnehmer (auch nicht zur Hälfte) angerechnet, sondern sind die alleinige Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung (gleich dem Unterschiedsbetrag vom Arbeitnehmerbrutto zu dem (noch) höheren Arbeitgeberbrutto). Die 2 %-ige Pauschalsteuer dient der Verwaltungsvereinfachung für alle Beteiligten (Arbeitgeber und -nehmer, aber auch der Finanzverwaltung).
Ist das richtig so?
Vielen Dank und ein schönes Wochenende.
Lieben Gruß
Trillian

