Hallo!
Angenommen jemand kommt aus einem befristeten Arbeitsverhältnis (24 Monate) und weiß bereits, dass er 6 Wochen nach Eintreten der Arbeitslosigkeit eine neue Stelle antritt (Vertrag ist unterschrieben). Nun stehen ja diesem jemand in den sechs Wochen ALG I zu. Dieser jemand möchte gern in den sechs Wochen in den Urlaub fahren, der noch nicht gebucht ist. Könnte es zu Problemen bzgl. des Urlaubs bei diesem jemand kommen, da er ja ortsabwesend sein wird!?
Grüße!
P.S.: Eine Vermittlung durch die Agentur erfolgt nicht (es handelt sich um einen Übergang aus dem ÖD eines Bundeslandes in ein anderes, gleitender Übergang ist nicht möglich).
Hallo
Solange er kein ALG 1 beanspruchen will, gibt es keine Probleme.
Ansonsten dürfte sein Ansinnen ins Leere laufen.
Gruß,
LeoLo
Hallo!
Natürlich will er ALG I beanspruchen! Sonst ist schon klar, dass es dem Amt egal sein kann, ob jemand im Urlaub ist oder nicht. Die Frage besteht ja deshalb, weil dieser jemand in den 6 Wochen keinesfalls vermittelt werden kann, weil es in dieser Branche keine 6-Wochen-Jobs mitten im Sommer gibt.
Das heißt also, dass ein Bezug von vier Wochen möglich ist und dann zwei Wochen kein Bezug stattfinden kann, weil dieser jemand im Urlaub ist (und anschließend ja ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, was mit der Agentur nichts zu tun hat)!?
LG
Hallo,
ich würde einfach den neuen unterschriebenen Arbeitsvertrag gleich zum ersten Gespräch mit aufs Arbeitsamt nehmen.
Denen ist schon klar, dass kaum ein Arbeitgeber einen Arbeiter einstellt der nur 6 Wochen bleibt.
Daher wird er sicher nicht vermittelt werden.
Vom Urlaub würde ich jetzt nicht unbedingt gleich erzählen. Aber einfach den Vertrag vorzeigen und dann sollte man seine „Ruhe“ haben.
Gruß Lulea
Hallo,
ich würde einfach mal einen Urlaubsantrag stellen und den neuen Arbeitsvertrag gleich mitnehmen.
Die Frage besteht ja deshalb, weil dieser jemand in den
6 Wochen keinesfalls vermittelt werden kann, weil es in dieser
Branche keine 6-Wochen-Jobs mitten im Sommer gibt.
In dieser Branche vielleicht nicht, in einer anderen vielleicht schon.
Außerdem gibt es auch noch so genannte Maßnahmen zur Wiedereingliederung. Die ARGE kommt teilweise schon auf merkwürdige Ideen.
Grüße
Jeanine
Hallo
Wer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, hat keinen Anspruch auf ALG 1. Im hier vorliegenden Falle ist das auch so. Eine Urlaubsnahme ist ausgeschlossen. Also Urlaub oder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Gruß,
LeoLo
Hi!
Wer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, hat keinen Anspruch auf ALG 1. Im hier vorliegenden Falle ist das auch so.
Nein, nicht so pauschal.
weiß bereits, dass er 6 Wochen nach Eintreten der Arbeitslosigkeit eine neue Stelle antritt (Vertrag ist unterschrieben)
Grund: Wenn die im UP erwähnte Jemand alles richtig gemacht hat, dann hat er sich alo gemeldet und bei der Alome gleich den Zeitpunkt der nächsten Arbeitsaufnahme angegeben.
Dies hat zur Folge, dass die AA im System entweder ein Häkchen bei „Wiedereinstellung“ gesetzt hat oder diesen Jemand gleich schon zum Arbeitsbeginn abgemeldet hat. (Das geht hier, weil die Alokeit nur 6 Wochen dauert.)
Dieser jemand möchte gern in den sechs Wochen in den Urlaub fahren, der noch nicht gebucht ist. Könnte es zu Problemen bzgl. des Urlaubs bei diesem jemand kommen, da er ja ortsabwesend sein wird!?
In beiden Fällen fände (ganz offiziell) KEINE Vermittlungstätigkeit statt, was bedeutet, dass hier von der „normalen“ Urlaubsregelung dahingehend kein Gebrauch gemacht würde, dass die Vorschrift nicht greift, dass innerhalb der ersten 3 Monate der Alokeit kein Urlaub genehmigt werden kann, es sei denn z. B., dieser wurde bereits vor der Kenntnis, dass Alokeit eintreten würde, gebucht.
Aber: Wie jedem anderen Arbeitslosen ist eine sog. Ortsabwesenheit nur für max. 21 KT (= 3 Wochen) im Jahr erlaubt, was hier bedeutet, dass derjenige nicht die gesamten 6 Wochen MIT Alg-Anspruch wegfahren könnte, sondern nur 3.
Für alle „Urlaubstage“, die diese 3 Wochen überschritten, bestünde in der Tat wegen Ortsabwesenheit kein Anspruch auf die Zahlung von Alg I.
Eine Urlaubsnahme ist ausgeschlossen.
Nur der, der 3 Wochen überschreitet.
LG
Jadzia
PS@UP: Sollte die Einstellungszusage der AA noch nicht vorgelegt worden sein, dann sollte man das schleunigst nachholen (schon alleine deshalb, dass nicht irgendwann vielleicht eine Überzahlung eintritt), indem man entweder eine Kopie des unterschriebenen Vertrags hinschickt oder das Original persönlich vorzeigt!
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Hallo Jadzia
In beiden Fällen fände (ganz offiziell) KEINE
Vermittlungstätigkeit statt, was bedeutet, dass hier von der
„normalen“ Urlaubsregelung dahingehend kein Gebrauch gemacht
würde, dass die Vorschrift nicht greift, dass innerhalb der
ersten 3 Monate der Alokeit kein Urlaub genehmigt werden kann,
es sei denn z. B., dieser wurde bereits vor der Kenntnis, dass
Alokeit eintreten würde, gebucht.
Stehe ich auf dem Schlauch?
Der Leistungsempfänger weiß doch definitiv um seine eintretenede Alosigkeit (Befristungsende) und hat bisher keinen Urlaub gebucht. Jetzt will er noch fix für die 6 Wochen zwischen Befristungsende und Arbeitsaufnahme Urlaub über das ALG 1 finanzieren.
Trotzdem würde die AfA mal - zumindest für drei Wochen - drei Äuglein zudrücken, weil er ja bald wieder in Arbeit ist???
Das würde mich jetzt ein ganz wenig fassungslos machen. Aber nur kurz… 
Gruß,
LeoLo
Hi!
Stehe ich auf dem Schlauch?
Weiß net? 
Der Leistungsempfänger weiß doch definitiv um seine eintretende Alosigkeit (Befristungsende) und hat bisher keinen Urlaub gebucht. Jetzt will er noch fix für die 6 Wochen zwischen Befristungsende und Arbeitsaufnahme Urlaub über das ALG 1 finanzieren.
Wovon er aber nur 3 Wochen kann.
Trotzdem würde die AA mal - zumindest für drei Wochen - drei Äuglein zudrücken, weil er ja bald wieder in Arbeit ist???
Nicht zudrücken. Das wäre rechtens.
Wenn jemand definitiv ich glaube unter 2 Monate arbeitslos ist, dann wird derjenige bei Alome auch zeitgleich wieder abgemeldet oder eben das erwähnte Häkchen gesetzt, das bewirkt, das derjenige aus der aktiven Vermittlung rausfällt.
Ich weiß auch 100 %-tig, dass es dazu was Schriftliches gibt, aber leider gerade nicht, ob das in 'ner DA steht oder in einer HEGA (weiß also nicht, wo in dem Wust ich suchen soll).
Die Urlaubsgenehmigung wäre kein Automatismus, denn jeder Fall muss individuell vom Vermittler geprüft werden, aber in diesen Fällen ist eine Genehmigung trotzdem in aller Regel nur Formsache.
Das würde mich jetzt ein ganz wenig fassungslos machen. Aber nur kurz… 
Dann bin ich beruhigt. 
LG
Jadzia
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