Angenommen Person A wird zum 1. August arbeitslos. Sie war zuvor in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, vor diesem in einem Angestelltenverhältnis. Aus dem Angestelltenverhälntis besteht noch ein Anspruch auf ALG I, der nun reaktiviert werden kann, da er bisher erst zu einem Monat beansprucht wurde. Was ist die Bemessungsgrundlage für die Höhe des ALG? Das Einkommen der versicherungspflchtigen Tätigkeit?
Das Alg von damals wird „wiederbewilligt“, d.h., es ist nach dem letzten Bezug kein Neuanspruch entstanden (nicht mind. 12 Monate vers.pflichtige Tätigkeit nach dem letzten Alg-Bezug). D.h. auch, dass das Bemessungsentgelt (das BE ist quasi das durchschnittl. wöchentl. Brutto des letzten vers.pflichtigen 12 Monate) dieselbe Höhe hat wie beim letzten Mal.
Sollte der letzte Bezug in 2001 gelegen haben, käme auf das BE evtl. noch eine geringfügige „Anpassung“ (als Inflationsausgleich) obendrauf. Ist der letzte Bezug kürzer her, fällt diese Anpassung aus, da dieser Paragraph zwischenzeitlich getrichen wurde. Die Höhe des BE wäre dann dieselbe wie beim letzten Mal (geteilt durch 7, da ab 2005 in Tagen gerechnet wird und nicht mehr in Wochen).
Gruß, Liza
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