Hallo,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst, bevor ich Ihre Frage zurückkomme, muss ich etwas ausholen. Aktive Studenten, also so lange sie immatrikuliert sind, haben nach dem SGB II keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. I der Regel ist mi Kindergeld und BAföG der Lebensunterhalt abgedeckt. Mithin ist der aber nur in den wenigsten Fällen tatsächlich abedeckt, so dass viele nebenher arbeiten müssen. Während des Studiums können Sie allenfalls einen Antrag auf einen Mietzuschuss beim Jobcenter stellen, so eine Art Wohngeld.
Nur beurlaubte Studenten oder exmatrikulierte können Arbeitslosengeld II beantragen und, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten.
Maßgeblich für den Anspruch ist das Datum, ab wann Ihr Sohn exmatrikuliert oder beurlaubt ist. Ab dem Tag hätte er (theoretisch) Anspruch. Leider schreiben Sie nicht, wann der Antrag gestellt wurde und ab wann Ihr Sohn von der Uni beurlaubt wurde.
Grundsätzlich unterscheidet bei Antragstellung das SGB II nach Vermögen und Einkommen. Vermögen bei Antragstellung bedeutet, was am Tag der Antragtstellung auf dem Girokonto war (Kontostand), was an Versicherungen da waren, anderes Vermögen, wie Sparbücher, Fonds, Aktien, Eigentum etc. Was ab dem Tag der Antragstellung an Geld zufließt, ist Einkommen. Das Jobcenter hätte den Antrag bearbeiten müssen mit der Maßgabe, Ihre freiwilligen Zahlungen für den Lebensunterhalt auf den Bedarf anzurechnen. Freiwillig deshalb, weil Sie, als Elternteil, keine Unterhaltspflicht nicht mehr traf. Wenn dann keine Zahlungen Ihrerseits mehr vorgenommen wurden, kann man das ja zum einen schriftlich erklären und mit Kontoauszügen belegen. Ich glaube, das meint man mit der Begründung.
Rein menschlich kann ich verstehen, dass Sie Ihren Sohn bis zur Entscheidung nicht mittells da stehen lassen wollen. Der Gesetzgeber legt da aber strenge Maßstäbe an.
Was können Sie tun? Nun, Sie und Ihr Sohn sollten eine schriftliche Erklärung abgeben, bis wann Unterstützung geleistet wurde, ab wann nicht mehr und einen Antrag auf Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Der Bearbeiter muss dann seine Entscheidung überprüfen und seine Entscheidung schiftlich bekanntgeben. Gegen diese können Sie in Widerspruch gehen. Aus meiner täglichen Arbeit empfehle ich Ihnen jedoch, vorher das Gespräch mit dem Bearbeiter zu suchen, denn in einem Gespräch lassen sich manche Sachen besser klären und Missverständnisse vermeiden. Kommen Sie nicht weiter, können Sie immer noch in Widerspruch gehen. Beachten Sie jedoch die vierwöchige Frist.
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.