Alg II: 400€-Job ist zeitweise > 15 Std./Wo

Hallo,

angenommen X hat einen 400 €-Job, der flexible Arbeitszeiten erfordert.
Die vertragliche monatliche AZ ist z. B. auf 28 Stunden festgesetzt.

Wenn X nun z. B. in einer Woche mal 38 Std. arbeiten muss, wird X im nächsten Monat nur für 18 Std. eingesetzt, (2 x 28 h/Mon. − 38 h = 18 h), wird aber immer nur für 28 Stunden pro Monat bezahlt.
So kommt es vor, dass X eben mal in einer Woche sehr viel arbeitet, dann aber mal 5 oder 6 Wochen frei hat.
Für Sonntags- und Feiertagsarbeit wird ein Zuschlag gezahlt; als Gesamtstunden aber monatlich nie mehr als 28 Std. und auch nie mehr als 400 €.

Die geleisteten Arbeitsstunden werden also immer nach Arbeitsanfall verteilt. Tatsächliche Mehrarbeit wird aber – gemessen an den zugesicherten Gesamtarbeitsstunden – nicht geleistet, sondern die Stunden verrechnet, so dass im Jahresschnitt nie mehr gearbeitet wird als 28 Std./Mon. Rein die Verteilung der Arbeitstunden ist extrem unterschiedlich.

Da die wöchentliche AZ aber 15 Stunden nicht überschreiten darf, wie wirkt sich dies auf den Anspruch bzw. die Berechnung des Alg II aus, obwohl der Verdienst immer unter 400–€ liegt?

Kann Alg II deshalb gestrichen werden mit dem Argument, dass man bei > 15 Std./Wo. nicht mehr als arbeitslos gilt?
Da dies ja aber nur in Ausnahmefällen und ab und zu vorkommen würde, wäre die Berechnung und der Aufwand ja extrem kompliziert.

Sorry, dass es so kompliziert ist. Aber ich kann dieses fiktive Planspiel nicht anders beschreiben.

Agnes

MOD: Titel Archiv-tauglich gemacht

(Neben)Beschäftigungen bei Alg I und Alg II
Hi!

Kann Alg II deshalb gestrichen werden mit dem Argument, dass man bei > 15 Std./Wo. nicht mehr als arbeitslos gilt?

Ich glaube, Du verwechselst hier Alg I und Alg II.

Die 15-Std./Wo.-Grenze gibt es bei Alg II nicht, sondern nur bei Alg I; vgl. § 119 (3) SGB III – Arbeitslosigkeit (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__119.html).

Eine entsprechende Vorschrift gibt es bei Alg II (SGB II ) nicht! Hier kommt (meines Wissens; die Alg-II_Experten mögen mich korrigieren!) alleine § 11 SGB II – Zu berücksichtigendes Einkommen (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__11.html) zum Tragen.

Anders würde es ja auch keinen Sinn machen, dass Alg II (im Bedarfsfall) auch als aufstockende Leistung zu einem Vollzeit-Berufseinkommen gezahlt werden kann.

Gruß
Liza

Hi!

Ich glaube, Du verwechselst hier Alg I und Alg II.

das dachte ich anfangs auch. Heute habe ich nochmal fleißig rechercheirt.
Nun kam aber eine überraschende Besonderheit in die Diskussionsrunde :frowning:
Dass nämlich X noch Ansprüche auf AlG 1 hat und zusätzlich ALG 2 bekommt. Das ganze scheint sehr chaotisch zu laufen, auch was die Zuständigkeiten innerhalb der BA oder ARGE bestrifft.

Die 15-Std./Wo.-Grenze gibt es bei Alg II nicht, sondern nur
bei Alg I; vgl. § 119 (3) SGB III –
Arbeitslosigkeit

(http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__119.html).

Richtig und selbst dort heißt es […]gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt.[…]
Hinzu kommt, dass die Stundengrenze im Sozialversicherungsrecht ja auch weggefallen ist. Und anscheinend stand gestern beim 11. Senat des BSG um 11:30 genau dieses Thema auf der Tagesordnung :wink:
http://www.fachportal-sozialrecht.de/jportal/portal/…
3. Verhandlungstermin

Eine entsprechende Vorschrift gibt es bei Alg II (SGB
II ) nicht! Hier kommt (meines
Wissens
; die Alg-II_Experten mögen mich
korrigieren!) alleine § 11 SGB II – Zu
berücksichtigendes Einkommen

(http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__11.html) zum Tragen.

Inzw. hatte ich auch endlich dies gefunden, allerdings halt ohne § nennung
http://www.nebenjob.de/ratgeber_nebenjobs/ratgeber1_…

Anders würde es ja auch keinen Sinn machen, dass Alg II (im
Bedarfsfall) auch als aufstockende Leistung zu einem
Vollzeit-Berufseinkommen gezahlt werden
kann.

Sehe ich auch so, zumal die Nebenverdienstgrenze ja bis weit über 800 € hoch geht.

Schwierig ist es nun halt, weil noch gleichzeitig Anspruch auf ALG1 besteht und dort SGB III greift. Anscheinend wird da bei jeder zuständigen Stelle etwas vom Verdienst abgezogen. In diesem Diskussionsbeispiel kommt X mit allen Einkünften nichtmal auf den Mindestbetrag der Grundsicherung.
Es soll sogar sofort alle Zahlungen eingestellt werden, und nach Einreichen der Stundenzettel geprüft werden, ob die Zahlungen wieder aufgenommen werden.

Somit dachte ich, dass X eigentlich nur noch geraten werden kann, zumindest beim Sozialgericht zu versuchen, einen Antrag auf Einstweilige Anordnung gemäß § 86 a oder b SGG durchzukriegen, damit wenigsten eine aufschiebende Wirkung bis zum Widerspruchsbescheid eintritt.

Mei mei, manchmal gibt es schon recht komplizierte Diskussionskonstrukte :frowning:

Agnes

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Alg I + NEK größer/gleich 15 Std./Wo. = KEIN Alg I
Hi!

Dass nämlich X noch Ansprüche auf Alg I hat und zusätzlich Alg II bekommt.

Es wäre nützlich gewesen, diese Information im Ursprungsposting unterzubringen…

Somit dachte ich, dass X eigentlich nur noch geraten werden kann, zumindest beim Sozialgericht zu versuchen, einen Antrag auf Einstweilige Anordnung gemäß § 86 a oder b SGG durchzukriegen

Das halte ich für aussichtslos. Schließlich ist § 119 SGB III hinsichtlich der 15-Stunden-Grenze eindeutig.

X ist nach dem Gesetz schlicht und einfach nicht arbeitslos, womit der Alg-I-Anspruch – zumindest für die Zeit in der besagter 400 €-Job mit im Schnitt 28 Arbeitsstunden pro Woche ausgeübt wird – dahin wäre!
X kann höchstens seitens der ARGE zu prüfen lassen, ob regulär Alg II (ggf. inkl. KdU) gezahlt werden kann (nicht nur aufstockend).

Gruß
Liza

Hi Liza,

Es wäre nützlich gewesen, diese Information im
Ursprungsposting unterzubringen…

da bin ich deiner Meinung. Hat mich auch genervt, dass X mit dieer Zusatzaufgabe hinterher kam.

Einstweilige Anordnung gemäß § 86 a oder b SGG durchzukriegen

Das halte ich für aussichtslos. Schließlich ist § 119
SGB III hinsichtlich der 15-Stunden-Grenze eindeutig.

Nunja, es sind ja Abweichungen zugelassen und ein BSG-Urteil müsste ja bald veröffentlicht werden. Die Sozialgerichte haben das Urteil evtl. schon abrufbar.

X ist nach dem Gesetz schlicht und einfach nicht arbeitslos,
womit der Alg-I-Anspruch – zumindest für die Zeit in der
besagter 400 €-Job mit im Schnitt 28 Arbeitsstunden pro
Woche ausgeübt wird – dahin wäre!

aber offensichtlich immer nur wochenweise. Das ist ja das beknackte. Nach der woche kann sich X wieder A-los melden für 3-6 Wochen, bzw. bis X halt in einer Arbeitswoche wieder mehr als 15 Std. arbeitet.

Das ist doch bescheuert und rechtfertigt in keiner Weise den Arbeitsaufwand. Mehr Geld hat X ja nicht auf Tasche. Monetär ändert sich null. Da geht es doch nur um den Kostenträger. Aber der Staat hat anscheinend genug Geld, um ihn in bürokratischen und organisatorischen Schwachfug zu verschleudern.
Sollten sie diese Manpower lieber zur Vermittlung nutzen.

X kann höchstens seitens der ARGE zu prüfen lassen, ob
regulär Alg II (ggf. inkl. KdU) gezahlt
werden kann (nicht nur aufstockend).

Alles klar, danke für deine schnellen und kompetenten Antworten!

Agnes