AlG II - DARF man eine ETW verkaufen?

Hallo!

Über Meinungen - oder natürlich auch konkrete Aussagen *g* - zu dieser etwas ungewöhnlichen AlG II-Situation würde ich mich freuen:

Ein AlG-II-Empfänger erbt vor längerer Zeit - ca. 2007 - einen größeren Bargeldbetrag und eine vermietete, noch nicht abbezahlte Eigentumswohnung. Leistungen gibt´s natürlich erst Mal nicht mehr, da erst das neue Vermögen verbraucht werden muss. Das geschieht auch, sehr maßvoll, so dass Geld bis jetzt ausreicht, aber nunmehr bald verbraucht sein wird. Die ETW ist weiterhin vermietet. Die Mieteinnahmen decken die monatlichen Belastungen und „erwirtschaften“ sogar einen kleinen Überschuss (ca. 100 EUR), der zurückgelegt und für notwendige größere Ausgaben aus dem Wohnungseigentum genutzt wird (keine „Vermögensansammlung“).

Jetzt besteht die Chance, die ETW zu verkaufen. Und zwar zu einem Preis, der die noch bestehenden Belastungen abdecken würde, aber wohl etwas unter dem aktuellen Marktwert (auch ein Gutachten wurde aus Kostengründen bisher verzichtet) liegen könnte.

Die Fragen, die sich in Hinblick auf den bald wieder drohenden AlG-II-Antrag stellen:

1.) Könnte es Ärger geben, weil man durch den Verkauf das „Einkommen“ aus dem Mietüberschuss „aufgibt“?

2.) Könnte es Ärger geben, weil der Verkaufspreis evtl. nicht der „optimale“ ist?

Meine persönliche Einschätzung geht eher dahin, dass man jemandem, der zum fraglichen Zeitpunkt nicht einmal Leistungen bezieht, eher nicht einen Strick daraus drehen kann, dass er er die Schulden aus der Wohnungsbelastung loswerden möchte. Zumal der Mietüberschuss - nachweislich - auch jetzt nicht wirklich in die Haushaltskasse fließt, sondern nur für die Wohnung genutzt wird.

Aber ich konnte zu dieser Fragerichtung leider bislang nichts konkretes an Informationen finden, nur zur umgekehrten Konstellation (ob man die Wohnung verkaufen müsste…).

Für eure Meinungen wäre ich sehr dankbar!

LG
Silke

DARF man sein Eigentum verkaufen? JA.

Ein AlG-II-Empfänger erbt vor längerer Zeit - ca. 2007 - einen
größeren Bargeldbetrag und eine vermietete, noch nicht
abbezahlte Eigentumswohnung. Leistungen gibt´s natürlich erst
Mal nicht mehr, da erst das neue Vermögen verbraucht werden
muss. Das geschieht auch, sehr maßvoll, so dass Geld bis jetzt
ausreicht, aber nunmehr bald verbraucht sein wird. Die ETW ist
weiterhin vermietet. Die Mieteinnahmen decken die monatlichen
Belastungen und „erwirtschaften“ sogar einen kleinen
Überschuss (ca. 100 EUR), der zurückgelegt und für notwendige
größere Ausgaben aus dem Wohnungseigentum genutzt wird (keine
„Vermögensansammlung“).

Ein Hunderter Überschuß bei einer ETW dürfte nicht mal die Instandhaltungsrücklage decken. Oder ist die im Beispiel schon mit eingerechnet?

Jetzt besteht die Chance, die ETW zu verkaufen. Und zwar zu
einem Preis, der die noch bestehenden Belastungen abdecken
würde, aber wohl etwas unter dem aktuellen Marktwert (auch ein
Gutachten wurde aus Kostengründen bisher verzichtet) liegen
könnte.
Die Fragen, die sich in Hinblick auf den bald wieder drohenden
AlG-II-Antrag stellen:
1.) Könnte es Ärger geben, weil man durch den Verkauf das
„Einkommen“ aus dem Mietüberschuss „aufgibt“?

Der Verkäufer ist kein ALG2-Empfänger, sondern Privatier. Er kann mit seinem Eigentum machen was er will. Problematisch würde es nur, wenn ein späterer Antragsteller vorher sein Vermögen verschenkt, spendet oder überträgt.

2.) Könnte es Ärger geben, weil der Verkaufspreis evtl. nicht
der „optimale“ ist?

Welcher Preis ist optimal. Es ist der Marktpreis den man kriegen kann.

Meine persönliche Einschätzung geht eher dahin, dass man
jemandem, der zum fraglichen Zeitpunkt nicht einmal Leistungen
bezieht, eher nicht einen Strick daraus drehen kann, dass er
er die Schulden aus der Wohnungsbelastung loswerden möchte.

Du sagst es.

Zumal der Mietüberschuss - nachweislich - auch jetzt nicht
wirklich in die Haushaltskasse fließt, sondern nur für die
Wohnung genutzt wird.

Instandhaltungsrücklage?

Ja.
Hi!

1.) Könnte es Ärger geben, weil man durch den Verkauf das „Einkommen“ aus dem Mietüberschuss „aufgibt“?

Nein. Was man mit seinem Eigentum macht – zumal zu einer Zeit, da man gar kein Alg II bezieht –, geht die Behörden nichts an, solange nicht in betrügerischer Absicht gehandelt wird (s. u.) oder etwas verschenkt wird. (Schenkungen können von Amts wegen bis zu zehn Jahre lang vom Beschenkten zurückgefordert werden, da (verständlicherweise) nicht zugelassen wird, dass sich der Schenker absichtlich arm macht.) Aber das ist hier ja in keinster Weise der Fall.

2.) Könnte es Ärger geben, weil der Verkaufspreis evtl. nicht der „optimale“ ist?

Nein, soweit ich weiß nicht.
Wahrscheinlich würde es kritisch werden, wenn die Wohnung alleine zu dem Zweck verscherbelt würde (mit „verscherbelt“ meine ich deutlich unter Marktwert und nicht „nicht ganz optimaler Preis“) alleine zu dem Zweck, Bedürftigkeit zu verursachen und Anspruch auf eine staatliche Leistung (hier: Alg II) zu haben. (Das Amt muss auch erstmal in der Lage sein zu beweisen, dass so ein Verkauf in betrügerischer Absicht geschehen ist. Aber von betrügerischer Absicht lese ich im UP auch nichts. :smile:

Meine persönliche Einschätzung geht eher dahin, dass man jemandem, der zum fraglichen Zeitpunkt nicht einmal Leistungen bezieht, eher nicht einen Strick daraus drehen kann, dass er er die Schulden aus der Wohnungsbelastung loswerden möchte.

Ausnahmsweise scheint hier das Gesetz in der Tat mal dem gesunden Menschenverstand zu folgen. :smile:

LG
Jadzia

Hallo schritt2

und vielen Dank für die schnell Antwort! :smile:

Zu deiner Rückfrage wegen der Instandhaltungsrücklage: die „offizielle“ Instandhaltungsrücklage, die über die Eigentümergemeinschaft läuft (für Arbeiten am Gemeinschaftseigentum etc.) ist schon mit drin. Angespart wird für Dinge, die in der Wohnung gemacht werden sollen/müssen (die Immobilie ist schon etwas älter und es war/ist einiges an Arbeiten nachzuholen (Bad, neue Böden, Küche usw.).

Zum Verkaufspreis:
Es wurden wohl (es geht tatsächlich nicht um mich, sondern um eine Rückfrage aus meinem Bekanntenkreis) eben keine besonders intensiven Verkaufsbemühungen unternommen, so dass es vielleicht möglich wäre, dass man auch einen Käufer finden könnte, der mehr bietet. (Andererseits: dann würden ja auch wahrscheinlich wieder Kosten für die Käufersuche anfallen, z.B. Makler…)

Aber ich bin froh, dass du die Situation insgesamt ähnlich einschätzt, wie ich. :smile:

LG
Silke

Hallo Jadzia! (Oder stammt die Antwort eher aus dem Wissenschatz von Dax? *ggg*)

Vielen Dank für die promte Antwort! Ich bin froh, dass ich mit meinem Bauchgefühl hier ausnahmsweise mal richtig zu liegen scheine. Aber da im Leistungsrecht ja häufig genug wirklich kuriose Dinge laufen, wollte ich mich doch mal rückversichern, bevor ich meine Meinung bei dem Betroffenen kundtue (obwohl mein Hauptrat als Laie ja ohnehin nur sein kann: frag einen Anwalt oder das Amt selbst).

Liebe Grüße
Silke