Hallo!
Über Meinungen - oder natürlich auch konkrete Aussagen *g* - zu dieser etwas ungewöhnlichen AlG II-Situation würde ich mich freuen:
Ein AlG-II-Empfänger erbt vor längerer Zeit - ca. 2007 - einen größeren Bargeldbetrag und eine vermietete, noch nicht abbezahlte Eigentumswohnung. Leistungen gibt´s natürlich erst Mal nicht mehr, da erst das neue Vermögen verbraucht werden muss. Das geschieht auch, sehr maßvoll, so dass Geld bis jetzt ausreicht, aber nunmehr bald verbraucht sein wird. Die ETW ist weiterhin vermietet. Die Mieteinnahmen decken die monatlichen Belastungen und „erwirtschaften“ sogar einen kleinen Überschuss (ca. 100 EUR), der zurückgelegt und für notwendige größere Ausgaben aus dem Wohnungseigentum genutzt wird (keine „Vermögensansammlung“).
Jetzt besteht die Chance, die ETW zu verkaufen. Und zwar zu einem Preis, der die noch bestehenden Belastungen abdecken würde, aber wohl etwas unter dem aktuellen Marktwert (auch ein Gutachten wurde aus Kostengründen bisher verzichtet) liegen könnte.
Die Fragen, die sich in Hinblick auf den bald wieder drohenden AlG-II-Antrag stellen:
1.) Könnte es Ärger geben, weil man durch den Verkauf das „Einkommen“ aus dem Mietüberschuss „aufgibt“?
2.) Könnte es Ärger geben, weil der Verkaufspreis evtl. nicht der „optimale“ ist?
Meine persönliche Einschätzung geht eher dahin, dass man jemandem, der zum fraglichen Zeitpunkt nicht einmal Leistungen bezieht, eher nicht einen Strick daraus drehen kann, dass er er die Schulden aus der Wohnungsbelastung loswerden möchte. Zumal der Mietüberschuss - nachweislich - auch jetzt nicht wirklich in die Haushaltskasse fließt, sondern nur für die Wohnung genutzt wird.
Aber ich konnte zu dieser Fragerichtung leider bislang nichts konkretes an Informationen finden, nur zur umgekehrten Konstellation (ob man die Wohnung verkaufen müsste…).
Für eure Meinungen wäre ich sehr dankbar!
LG
Silke
