Um es noch mal zu konkretisieren:
Vielen Dank, „nutzlos“, für die Antwort.
Hallo @Kolloquium
Soll die neue Wohnung dauerhaft bewohnt werden, oder nur bis
zur Aufnahme des Studiums bezogen werden?
Möglicherweise dauerhaft, wenn er als Student in der Region
bleibt.
Bei Beginn des Studiums könnte wieder BaföG greifen.
Das wäre die Frage, welche Wohnung dann zunächst geeignet wäre.
Für den Fall, das eine " leere / unmöblierte WHG " gesucht würde, könnte auch Unterstützung für eine Erstausstattung beantragt werden.
( Hier wäre die ArGe zu fragen, ob und wie das geregelt werden würde )
Der Hauptantrag auf ALG II wäre mit einer Prüfung der
persönlichen Einkommens - und Vermögensverhältnisse verbunden.
Es liegen ab 1.1.2011 weder Einkünfte noch Vermögen vor.
Das wäre dann der Antragsteil: ALG II. ( Regelleistung für den Persönlichen Bedarf )
Wenn noch keine Wohnung angemietet wurde, …
Es existiert ein Ein-Zimmer-App., der Vermieter wäre mit dem
Einzug einverstanden.
Dann mit dem konkretem Mietvorschlag zur ArGe gehen und diesen zur Überprüfung dort vorlegen. ( besser, bevor er unterschrieben wurde )
Die Arge würde dann lediglich entscheiden, ob sie die Kosten für die Unterkunft übernehmen würde oder nicht.
Wenn ja, ( was für ein kleines Appartement recht wahrscheinlich klingt ), dann würde neben dem ALG II eine Zusatzleistung " KDU " ( Kosten der Unterkunft + Heizung ) bewilligt.
Unterm Strich: Vom ALG II wären grob die privaten Kosten für Haushaltsstrom, Telefon…, Lebensmittel etc. zu bezahlen.
Kann er weitere Unterstützung für den Lebensunterhalt
beantragen?
Es könnte nach möglichen Vergünstigungen gefragt werden.
- Befreiungsantrag für die GEZ
- Vergünstigte Tickets für den ÖPNV ( sofern regional angeboten )
- Bewerbungskostenhilfe für die Stellensuche.
( da wäre zu beachten, das hier nur Kosten ab Antragstellung berücksichtigt werden könnten )
Wie bereits o.g. könnte im Falle einer unmöblierte WHG / APP. auch eine Hilfe für eine Erstausstattung der WHG gestellt werden.
Hier kann ich aber nicht genau sagen, wie da die genaue Handhabe zur Bewilligung wäre. ( ob zinsloses Darlehen oder rückzahlungsfreie Hilfe )
(Er könnte auch arbeiten
, aber noch hat er keinen Job.)
Wie @Jadzia Dax schon beschrieb, werden dann betimmte Teilbeträge auf das ALG II angerechnet.
Nur unbedingt beachten, die ArGe vor dem 1. Arbeitstag darüber zu informieren.
Regulär könnten dann folgende Unterlagen verlangt werden ( bzw. wären auszufüllen )
- Arbeitsvertrag
- Arbeits- bzw. Verdienstbescheinigung ( Formular für den AG )
- Auskunft zu Beschäftigung ( Formular für den AN )
- monatliche Lohnabrechnung ( en ) bei der ArGe vorlegen.
( Dazu könnte der Sachbearbeiter verbindlich helfen, bzw. die notwändigen Formularvordrucke für AG und AN aushändigen )
LG
Kolloquium
mfg
nutzlos