ALG II nach Abitur?

26-Jähriger hat soeben an einem staatlichen Kolleg sein Abitur bestanden. Das Zimmer im dortigen Wohnheim muss nun zum 31.12.10 verlassen werden, das Studium beginnt aber zum WS im Herbst 2011.

Tritt die Jobkomm resp. Alg II für die Miete einer kleinen Wohnung von Januar bis Studienbeginn an ein?
Falls ja: Welche „Bedingungen“ wären daran geknüpft?

Kann er weitere Unterstützung für den Lebensunterhalt beantragen?
(Er könnte auch arbeiten :smile:, aber noch hat er keinen Job.)

Danke im Voraus für Antwort.

Hallo,

26-Jähriger hat soeben an einem staatlichen Kolleg sein Abitur
bestanden. Das Zimmer im dortigen Wohnheim muss nun zum
31.12.10
verlassen werden, das Studium beginnt aber zum WS im Herbst
2011.

Die Frage nach ALG I - Anspruch aus der ersten Anfrage hat sich damit erledigt ?
Soll die neue Wohnung dauerhaft bewohnt werden, oder nur bis zur Aufnahme des Studiums bezogen werden?

Tritt die Jobkomm resp. Alg II für die Miete einer
kleinen Wohnung von Januar bis Studienbeginn an ein?
Falls ja: Welche „Bedingungen“ wären daran geknüpft?

Der Hauptantrag auf ALG II wäre mit einer Prüfung der persönlichen Einkommens - und Vermögensverhältnisse verbunden.
Wenn noch keine Wohnung angemietet wurde, dann wäre die Wohnungssuche anzusprechen und in diesem Zuge könnten Mietvorschläge möglicher Wohnungen zur Prüfung vorgelegt werden.
Gäbe die ArGe einem Mietangebot " grünes " Licht, würde sie die Kosten der Unterkunft in angemessener Höhe ebenfalls bewilligen.

Kann er weitere Unterstützung für den Lebensunterhalt
beantragen?
(Er könnte auch arbeiten :smile:, aber noch hat er keinen Job.)

Es könnte Bewerbungskosten - Hilfe beantragt werden.
In manchen Regionen gibt es auch vergünstigte Tickets für den ÖPNV.

Danke im Voraus für Antwort.

mfg

nutzlos

Vielen Dank, „nutzlos“, für die Antwort.

Die Frage nach ALG I - Anspruch aus der ersten Anfrage hat
sich damit erledigt ?

Ja.

Soll die neue Wohnung dauerhaft bewohnt werden, oder nur bis
zur Aufnahme des Studiums bezogen werden?

Möglicherweise dauerhaft, wenn er als Student in der Region bleibt.
Bei Beginn des Studiums könnte wieder BaföG greifen.

Der Hauptantrag auf ALG II wäre mit einer Prüfung der
persönlichen Einkommens - und Vermögensverhältnisse verbunden.

Es liegen ab 1.1.2011 weder Einkünfte noch Vermögen vor.

Wenn noch keine Wohnung angemietet wurde, …

Es existiert ein Ein-Zimmer-App., der Vermieter wäre mit dem Einzug einverstanden.

Kann er weitere Unterstützung für den Lebensunterhalt
beantragen?
(Er könnte auch arbeiten :smile:, aber noch hat er keinen Job.)

Es könnte Bewerbungskosten - Hilfe beantragt werden.
In manchen Regionen gibt es auch vergünstigte Tickets für den
ÖPNV.

Das wäre alles? Was ist mit Essen, Trinken etc.?

LG
Kolloquium

Hi!

Die Frage nach Alg-I-Anspruch aus der ersten Anfrage hat sich damit erledigt?

Ich war so frei, diese Frage mit der Löschmail zu beantworten. :smile:

Soll die neue Wohnung dauerhaft bewohnt werden, oder nur bis zur Aufnahme des Studiums bezogen werden?

Jetzt muss ich aber mal nachfragen: Würde das an der Sachlage, ob Alg II/KdU zusteht, etwas ändern?
Wenn ja: Was übersehe ich hier? (Kann nämlich die Relevanz der Frage nicht erkennen.)

Tritt die JobKOMM resp. Alg II für die Miete einer kleinen Wohnung von Januar bis Studienbeginn an ein?
Falls ja: Welche „Bedingungen“ wären daran geknüpft?

Ja, es muss Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegen.
Konkret bedeutet das hier im Wesentlichen:
1. Mind. 15 Jahre alt. (Trifft hier ja zu.) 2. Kein Vermögen oberhalb des persönlichen Freibetrags. (Hier: 3.900 €; Berechnung siehe FAQ:3258.) 3. Kein Einkommen über dem Existenzminimum. (Fällt hier ja erstmal weg, weil noch kein Job.)
Zu beidem siehe FAQ:1743 sowie die darin verlinkten weiterführenden FAQs!

Kann er weitere Unterstützung für den Lebensunterhalt beantragen?

Jein.
Ja, wenn Du mit „Alg II“ nur die Regelleistung (RL) meinst. Denn dann könnte er zusätzlich noch KdU (= „Kosten der Unterkunft“, also Miete + Nebenkosten) beantragen.
Nein, wenn Du mit „Alg II“ gleich schon RL + KdU meinst, also quasi als Oberbegriff.

(Er könnte auch arbeiten :smile:, aber noch hat er keinen Job.)

Bzgl. Anrechnung von Einkommen siehe FAQ:3256.

LG
Jadzia

2 Like

Hi!

Hallo,

Die Frage nach Alg-I-Anspruch aus der ersten Anfrage hat sich damit erledigt?

Ich war so frei, diese Frage mit der Löschmail zu beantworten.

-)

Die habe ich leider nicht bekommen…ich nahm also an, U.P. hätte selber gelöscht hier im Brett neu formuliert.

Soll die neue Wohnung dauerhaft bewohnt werden, oder nur bis zur Aufnahme des Studiums bezogen werden?

Jetzt muss ich aber mal nachfragen: Würde das an der
Sachlage, ob Alg II/KdU zusteht, etwas ändern?
Wenn ja: Was übersehe ich hier? (Kann nämlich die Relevanz der
Frage nicht erkennen.)

Das ist ganz einfach:
Würde es sinnvoll sein, bei absehbarem ( kommendem ) Umzug in eine möblierte Studentenwohnung darüber nachzudenken, ob nun eine komplette
( leere ) WHG einzurichten wäre?
Diese Rückfrage bezog sich daher auf mögliche weitere Hilfen neben ALG II + KDU.
Etwas genauer: wäre Erstausstattung nötig, oder würde vorrübergehend bis zum Studium ein möbliertes Zimmer angemietet werden ?

LG
Jadzia

Um es noch mal zu konkretisieren:

Vielen Dank, „nutzlos“, für die Antwort.

Hallo @Kolloquium

Soll die neue Wohnung dauerhaft bewohnt werden, oder nur bis
zur Aufnahme des Studiums bezogen werden?

Möglicherweise dauerhaft, wenn er als Student in der Region
bleibt.
Bei Beginn des Studiums könnte wieder BaföG greifen.

Das wäre die Frage, welche Wohnung dann zunächst geeignet wäre.
Für den Fall, das eine " leere / unmöblierte WHG " gesucht würde, könnte auch Unterstützung für eine Erstausstattung beantragt werden.
( Hier wäre die ArGe zu fragen, ob und wie das geregelt werden würde )

Der Hauptantrag auf ALG II wäre mit einer Prüfung der
persönlichen Einkommens - und Vermögensverhältnisse verbunden.

Es liegen ab 1.1.2011 weder Einkünfte noch Vermögen vor.

Das wäre dann der Antragsteil: ALG II. ( Regelleistung für den Persönlichen Bedarf )

Wenn noch keine Wohnung angemietet wurde, …

Es existiert ein Ein-Zimmer-App., der Vermieter wäre mit dem
Einzug einverstanden.

Dann mit dem konkretem Mietvorschlag zur ArGe gehen und diesen zur Überprüfung dort vorlegen. ( besser, bevor er unterschrieben wurde )
Die Arge würde dann lediglich entscheiden, ob sie die Kosten für die Unterkunft übernehmen würde oder nicht.
Wenn ja, ( was für ein kleines Appartement recht wahrscheinlich klingt ), dann würde neben dem ALG II eine Zusatzleistung " KDU " ( Kosten der Unterkunft + Heizung ) bewilligt.
Unterm Strich: Vom ALG II wären grob die privaten Kosten für Haushaltsstrom, Telefon…, Lebensmittel etc. zu bezahlen.

Kann er weitere Unterstützung für den Lebensunterhalt
beantragen?

Es könnte nach möglichen Vergünstigungen gefragt werden.

  • Befreiungsantrag für die GEZ
  • Vergünstigte Tickets für den ÖPNV ( sofern regional angeboten )
  • Bewerbungskostenhilfe für die Stellensuche.
    ( da wäre zu beachten, das hier nur Kosten ab Antragstellung berücksichtigt werden könnten )

Wie bereits o.g. könnte im Falle einer unmöblierte WHG / APP. auch eine Hilfe für eine Erstausstattung der WHG gestellt werden.
Hier kann ich aber nicht genau sagen, wie da die genaue Handhabe zur Bewilligung wäre. ( ob zinsloses Darlehen oder rückzahlungsfreie Hilfe )

(Er könnte auch arbeiten :smile:, aber noch hat er keinen Job.)

Wie @Jadzia Dax schon beschrieb, werden dann betimmte Teilbeträge auf das ALG II angerechnet.
Nur unbedingt beachten, die ArGe vor dem 1. Arbeitstag darüber zu informieren.
Regulär könnten dann folgende Unterlagen verlangt werden ( bzw. wären auszufüllen )

  • Arbeitsvertrag
  • Arbeits- bzw. Verdienstbescheinigung ( Formular für den AG )
  • Auskunft zu Beschäftigung ( Formular für den AN )
  • monatliche Lohnabrechnung ( en ) bei der ArGe vorlegen.
    ( Dazu könnte der Sachbearbeiter verbindlich helfen, bzw. die notwändigen Formularvordrucke für AG und AN aushändigen )

LG
Kolloquium

mfg

nutzlos