Guten Tag,
folgender Musterfall:
Familie A besteht aus Frau und Tochter. Die Frau ist aus gesundheitlichen Gründen in Alg II gerutscht und kann derzeit nicht arbeiten. Ob eventuell auch teilweise Rente in Betracht kommt oder irgendwelche Formen der beruflichen Wiedereingliederung, steht zwar im Raum, spielt jedoch in der aktuellen Situation keine Rolle.
Tochter A hat im Sommer Abitur gemacht und will studieren. Da sie zum Wintersemester nicht den gewünschten Studienplatz bekommen hat – knapp am NC gescheitert –, möchte sie im Status der Teilzeitstudentin das gewünschte Studium beginnen, um keine Zeit zu verlieren.
Die Auskunft des Sachbearbeiters im Jobcenter VOR Antragstellung für den neuen Bewilligungszeitraum: Tochter A fällt dann aus der Bedarfsgemeinschaft (BG) raus. Das Kindergeld, vormals zum Haushaltseinkommen gezählt, wird auf die Tochter „umgeschrieben“, die dann künftig vom Unterhalt des Vaters und dem Kindergeld zu leben hat.
Mutter A bekommt dann den normalen Satz für eine Einzelperson, also Unterkunft/Heizung (= „Kosten der Unterkunft“ (KdU)) + den normalen Regelsatz.
Situation bisher:
Einkommen = Unterhalt + Kindergeld führte beim Bedarf der Tochter zu einem geringen Überschuss von 23 Euro, der mit dem Bedarf der Mutter verrechnet wurde.
Künftig, so der Sachbearbeiter, würden die KdU und damit das Haushaltseinkommen um rund 60 Euro reduziert, weil nicht mehr zwei, sondern nur noch eine Person zur BG gehört. Die Familie hatte also damit gerechnet, 60 Euro weniger als bisher zu haben für mindestens ½ Jahr, weil als Teilstudent kein BAföG beantragt werden kann. Sollte die Tochter dazuverdienen, um sich die Studiengebühren, die Differenz von 60 Euro und Geld für Bücher etc. zu erwirtschaften, würde das nicht, so hieß es, auf das Einkommen der Mutter angerechnet!
Nun kommt ein Bescheid, der ganz anders lautet, als vorher angekündigt:
Die BG wird weiterhin mit zwei Personen gerechnet, jedoch erhält nur noch Frau A Leistungen. Berücksichtigt werden nicht die KdU für 1 Person, sondern die Hälfte von 2 Personen, also 162 Euro zu wenig.
Außerdem wird bei der Tochter ein „sonstiges Einkommen“ angerechnet in Höhe von 290 Euro, das aber gar nicht vorhanden ist.
Kann das ein fiktiv angesetztes BAföG sein?
Dadurch entsteht bei der Tochter rein rechnerisch ein erheblicher Einkommensüberschuss, der faktisch nicht vorhanden ist, dennoch aber als Einkommen bei der Mutter angerechnet wird. Die soll jetzt statt 359 Euro Regelsatz + 384 KdU = 743 Euro nur 486 Euro erhalten. Das Haushaltseinkommen würde also rund 300 Euro weniger betragen als vorher.
Bevor nun Frau A aktiv wird, die konkreten Fragen:
Welchen Status hat ein studierendes, jedoch noch zu Hause lebendes Kind im Rahmen der BG?
Welche KdU wird für die noch verbleibende Bezieherin von Alg II anerkannt (Ein-Person oder ½ 2 Person)?
Was passiert, wenn die Studentin dazuverdient, um sich das Studium finanzieren zu können?
Kann das Geld bei der Mutter angerechnet werden?
Es wäre schön, wenn jemand weiterhelfen könnte.
Herzliche Grüße
Uli