Alg II und Studium

Guten Tag,

folgender Musterfall:

Familie A besteht aus Frau und Tochter. Die Frau ist aus gesundheitlichen Gründen in Alg II gerutscht und kann derzeit nicht arbeiten. Ob eventuell auch teilweise Rente in Betracht kommt oder irgendwelche Formen der beruflichen Wiedereingliederung, steht zwar im Raum, spielt jedoch in der aktuellen Situation keine Rolle.

Tochter A hat im Sommer Abitur gemacht und will studieren. Da sie zum Wintersemester nicht den gewünschten Studienplatz bekommen hat – knapp am NC gescheitert –, möchte sie im Status der Teilzeitstudentin das gewünschte Studium beginnen, um keine Zeit zu verlieren.

Die Auskunft des Sachbearbeiters im Jobcenter VOR Antragstellung für den neuen Bewilligungszeitraum: Tochter A fällt dann aus der Bedarfsgemeinschaft (BG) raus. Das Kindergeld, vormals zum Haushaltseinkommen gezählt, wird auf die Tochter „umgeschrieben“, die dann künftig vom Unterhalt des Vaters und dem Kindergeld zu leben hat.

Mutter A bekommt dann den normalen Satz für eine Einzelperson, also Unterkunft/Heizung (= „Kosten der Unterkunft“ (KdU)) + den normalen Regelsatz.

Situation bisher:
Einkommen = Unterhalt + Kindergeld führte beim Bedarf der Tochter zu einem geringen Überschuss von 23 Euro, der mit dem Bedarf der Mutter verrechnet wurde.

Künftig, so der Sachbearbeiter, würden die KdU und damit das Haushaltseinkommen um rund 60 Euro reduziert, weil nicht mehr zwei, sondern nur noch eine Person zur BG gehört. Die Familie hatte also damit gerechnet, 60 Euro weniger als bisher zu haben für mindestens ½ Jahr, weil als Teilstudent kein BAföG beantragt werden kann. Sollte die Tochter dazuverdienen, um sich die Studiengebühren, die Differenz von 60 Euro und Geld für Bücher etc. zu erwirtschaften, würde das nicht, so hieß es, auf das Einkommen der Mutter angerechnet!

Nun kommt ein Bescheid, der ganz anders lautet, als vorher angekündigt:
Die BG wird weiterhin mit zwei Personen gerechnet, jedoch erhält nur noch Frau A Leistungen. Berücksichtigt werden nicht die KdU für 1 Person, sondern die Hälfte von 2 Personen, also 162 Euro zu wenig.
Außerdem wird bei der Tochter ein „sonstiges Einkommen“ angerechnet in Höhe von 290 Euro, das aber gar nicht vorhanden ist.

Kann das ein fiktiv angesetztes BAföG sein?

Dadurch entsteht bei der Tochter rein rechnerisch ein erheblicher Einkommensüberschuss, der faktisch nicht vorhanden ist, dennoch aber als Einkommen bei der Mutter angerechnet wird. Die soll jetzt statt 359 Euro Regelsatz + 384 KdU = 743 Euro nur 486 Euro erhalten. Das Haushaltseinkommen würde also rund 300 Euro weniger betragen als vorher.

Bevor nun Frau A aktiv wird, die konkreten Fragen:

Welchen Status hat ein studierendes, jedoch noch zu Hause lebendes Kind im Rahmen der BG?

Welche KdU wird für die noch verbleibende Bezieherin von Alg II anerkannt (Ein-Person oder ½ 2 Person)?

Was passiert, wenn die Studentin dazuverdient, um sich das Studium finanzieren zu können?
Kann das Geld bei der Mutter angerechnet werden?

Es wäre schön, wenn jemand weiterhelfen könnte.

Herzliche Grüße

Uli

Hallo,
als erstes sollte die Person gegen den Bescheid Einspruch erheben und gleichzeitig ein Termin bei der Arge machen um dort persönlich vor zu sprechen.

In einer Bedarfsgemeinschaft und Familie werden alle Einkommen von allen, der im Haushalt lebenden Personen, zum gesamten Einkommen gerechnet, und somit wird der Satz der Mutter dann noch einmal um den Überschuß vom genehmigten Zuverdienst reduziert.
Ein Studentenwohnheim wäre eine Alternative zwecks Bafög etc.
Gruß SUnny

Hallo Sunny,

In einer Bedarftsgemeinschaft und Familie werden alle Einkommen von allen, der im Haushalt lebenden Personen, zum gesamten Einkommen gerechnet, und somit wird der Satz der Mutter dann noch einmal um den Überschuß vom genehmigten Zuverdienst reduziert.

Da sind gleich mehrere falsche Annahmen enthalten.

  1. Die Vorauskunft war, dass Tochter A als Studentin eben nicht mehr zur BG zählt. Sie hat als Studentin keinen Anspruch auf Alg II, so hieß es; dann gilt das auch anders herum, dass das „Einkommen“ als Student auch nicht umgekehrt in die BG fließt.

  2. Es gibt ja keinen „genehmigten Zuverdienst“, zumindest derzeit noch nicht. Die ARGE ist hingegangen und hat 290 Euro angesetzt, für einen Zufluss, der nicht existiert.

  3. Was wäre, wenn BAföG fließen würde? Das dürfte doch auch nicht angerechnet werden, weil es doch gar kein „Zuverdienst“ ist, oder?

  4. Was passiert mit tatsächlichem Zuverdienst, wenn pro Semester 3, 4, 500 Euro Studiengebühren anfallen würden?

Ein Studentenwohnheim wäre eine Alternative zwecks Bafög etc.

Entschuldige, diese Auskunft ist doch unsinnig. Das BAföG hat doch mit Studentenwohnheim nichts zu tun?!

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Hallo,

trotzdem wäre es ratsam erst einmal gegen den Bescheid Einspruch zu erheben und dann einen Termin bei der Arge zu machen.

Gruß

Samira

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„Erst einmal gegen den Bescheid Einspruch erheben“? Aha? Und weswegen genau? Es wäre nicht ratsam, erst einmal Einspruch einzulegen, wegen irgendetwas ohne zu wissen, was da schief gelaufen ist.

Zitat aus der ersten Frage:

" Bevor nun Frau A aktiv wird, die konkreten Fragen"

Bei Frau A ist das Vertrauen in die Arge im Augenblick etwas eingeschränkt, zumal die Bearbeitung des Antrages 7 Wochen Zeit gekostet hat, heute der 26.09. ist und damit jetzt schon sicher ist, dass in 3 Tagen nicht genügend Geld auf dem Konto sein wird, um die Miete vollständig zu bezahlen, schließlich fehlen hier mal eben über 300 Euro!!!

Studenten sind gemäß § 7 (5) SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn die Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig ist oder wäre. Somit muss die Tochter, so lange sie stdiert, den Lebensunterhalt mit BAföG bestreiten. Die Tochter kann für sich allein einen Mietzuschuss beim Jobcenter beantragen, wenn das BAföG nicht reicht und kein Job möglich ist. Dann wird der eigene Bedarf abzüglich Einkommen berechnet. BAföG wird nicht in voller Höhe als Einkommen angerechnet.
Mutter (als verbleibende Person in der BG) kriegt weiterhin den Regelsatz, allerdings nur noch ein Mietanteil. Tochter muss ihren Mietanteil selber bezahlen. Anrechnung Kindergeld wird nur auf den Bedarf der Mutter angerechnet, wenn die Mutter das Kindergeld tatsächlich einbehält und nicht an die Tochter überweist bzw. weitergibt, was ich mir schlecht vorstellen kann.

Entschuldige, das alles ist keine Antwort auf die Frage. Der Sachverhalt ist doch eindeutig geschildert. Die Fragen noch einmal konkret:

**Welchen Status hat ein studierendes, jedoch noch zu Hause lebendes Kind im Rahmen der BG?

Welche KdU wird für die noch verbleibende Bezieherin von Alg II anerkannt (Ein-Person oder ½ 2 Person)?

Was passiert, wenn die Studentin dazuverdient, um sich das Studium finanzieren zu können?
Kann das Geld bei der Mutter angerechnet werden?**

Nicht zu einer Frage ist eine Antwort gekommen, dafür sind andere Infos überlesen worden.

Studenten sind gemäß § 7 (5) SGB II von Leistungen nach dem
SGB II ausgeschlossen,

Die Tochter A hat gar kein SGB II beantragt!

Somit muss die Tochter, so
lange sie stdiert, den Lebensunterhalt mit BAföG bestreiten.

Sie bekommt derzeit kein Bafög, da es sich noch gezwungener Maßen offiziell um ein Teilzeitstudium handelt.

Die Tochter kann für sich allein einen Mietzuschuss beim
Jobcenter beantragen, wenn das BAföG nicht reicht und kein Job
möglich ist.

Kein Bafög, kein Zuschuss.

Dann wird der eigene Bedarf abzüglich Einkommen
berechnet. BAföG wird nicht in voller Höhe als Einkommen
angerechnet.

Wo steht das? Heißt das, dass der Student über sein Bafög die Eltern / Mutter finanzieren soll? Wenn ja, in welcher Höhe? Wie sieht es mit Studiengebühren aus? Werden die angerechnet? Oder müssen die aus dem „Regelsatz“ beglichen werden? Wie soll das denn funktionieren?!

Dann müsste der Student, um seine Studiengebühren und Studienkosten bezahlen zu können, erst einmal so viel arbeiten, dass Mutter kein ALG II mehr bekommt?

Mutter (als verbleibende Person in der BG) kriegt weiterhin
den Regelsatz, allerdings nur noch ein Mietanteil.

Und wie hoch ist dieser Mietanteil?

Tochter muss ihren Mietanteil selber bezahlen.

In welcher Höhe?

Ich wiederhole noch einmal die Frage:

Welche KdU wird für die noch verbleibende Bezieherin von Alg II anerkannt (Ein-Person oder ½ 2 Person)?

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Irrtum bzgl. Widerspruch(sbegründung)!
Hi!

„Erst einmal gegen den Bescheid Einspruch erheben“? Aha? Und weswegen genau?

Das ist erstmal egal!

Es wäre nicht ratsam, erst einmal Einspruch einzulegen, wegen irgendetwas ohne zu wissen, was da schiefgelaufen ist.

Doch, wäre es!

Grund:

  1. Die Widerspruchsfrist läuft nun mal nur einen Monat (beginnend mit Erhalt des Bescheids).
  2. Ein Widerspruch muss erstmal keine Begründung enthalten – die kann nämlich nachgereicht werden! – denn der Ein-Monats-Frist ist genüge getan, wenn mitgeteilt wird, dass Widerspruch eingelegt wird! Man kann dann in Ruhe überlegen (oder hier im Brett nachfragen :smile:, womit der Widerspruch begründet wird.

Es nutzt ja nichts, vor lauter „Warten“ auf die Begründung die Ein-Monats-Frist verstreichen zu lassen; denn danach ist der Bescheid rechtskräftig, wenn kein Widerspruch eingelegt wurde (egal, ob mit oder (erstmal) ohne Begründung!)

Gruß
Jadzia

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Irgendwie bin ich doch reichlich irritiert! Ich habe jetzt extra noch einmal meine eigenen Beiträge durchgelesen und bin der Meinung, dass dort alle Infos enthalten sind!

Woraus schließt du, dass Frau A die Absicht hat, 1 Monat zu warten? Es ist der Hinweis ergangen, dass bereits in 48 Stunden 300 Euro zu wenig auf dem Konto landen werden, was dazu führt, dass bereits in 72 Stunden die Miete nicht vollständig überwiesen werden kann!

Es ist also völlig realitätsfremd anzunehmen, dass Familie A 4 Wochen Zeit hat, zu warten! Die Situation bedeutet jetzt schon, entweder Miete überweisen mit dem Geld, was noch in der Tasche ist, dann muss die medizinische Behandlung ab sofort abgebrochen werden, die Schmerztabletten reichen noch bis Ende der Woche, Kühl- und Vorratsschrank mit Mühe vielleicht noch 2 Tage länger, wenn es die Hälfte der Zeit trockenen Nudeln und trockenen Reis gibt.

Da ist nichts mit „in Ruhe“! Besteht eigentlich hier überhaupt keine Vorstellung darüber, was es heißt, einem, auch noch chronisch kranken, ALG II-Empfänger mal eben 320 Euro zu streichen mit einer Reaktionsfrist von faktisch gerade mal 24 Stunden?

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Entschuldige, das alles ist keine Antwort auf die Frage. Der Sachverhalt ist doch eindeutig geschildert. Die Fragen noch einmal konkret:

Welchen Status hat ein studierendes, jedoch noch zu Hause lebendes Kind im Rahmen der BG?

Sie ist nach dem SGB II eine Haushaltsangehörige.

Welche KdU wird für die noch verbleibende Bezieherin von Alg II anerkannt (Ein-Person oder ½ 2 Person)?

Nochmal: Die Miete wird durch die Anzahl der in der Wohnung Lebenden geteilt. Wenn, wie in der ersten Frage beschrieben, nur Mutter und Tochter, sind das nach meiner Rechnung zwei Personen: Somit wird die Miete geteilt und jeder kriegt die Hälfte, wobei die Tocher ihren Mietanteil selbst bezahlen muss.

Was passiert, wenn die Studentin dazuverdient, um sich das Studium finanzieren zu können?
Kann das Geld bei der Mutter angerechnet werden?

Nein, im Gegenteil. Solange die Tochter eine Erstausbildung macht, sind die Eltern gegenüber der Tochter gesteigert unterhaltsverpflichtet – natürlich nur im Rahmen ihrer finanziellen Situation. Zumindest ist das Kindergeld an die Tochter weiterzugeben.

Nicht zu einer Frage ist eine Antwort gekommen, dafür sind andere Infos überlesen worden.

Studenten sind gemäß § 7 (5) SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen,

Die Tochter A hat gar kein SGB II beantragt!

Somit muss die Tochter, so lange sie stdiert, den Lebensunterhalt mit BAföG bestreiten.

Sie bekommt derzeit kein Bafög, da es sich noch gezwungener Maßen offiziell um ein Teilzeitstudium handelt.

Die Tochter kann für sich allein einen Mietzuschuss beim Jobcenter beantragen, wenn das BAföG nicht reicht und kein Job möglich ist.

Kein Bafög, kein Zuschuss.

Dann wird der eigene Bedarf abzüglich Einkommen berechnet. BAföG wird nicht in voller Höhe als Einkommen angerechnet.

Wo steht das?

Im Gesetz (SGB II).

Heißt das, dass der Student über sein Bafög die Eltern/Mutter finanzieren soll?

Davon war nie die Rede.

Wenn ja, in welcher Höhe?

In keiner.

Wie sieht es mit Studiengebühren aus? Werden die angerechnet?

Die Studiengebühren spielen keine Rolle. Warum auch?

Oder müssen die aus dem „Regelsatz“ beglichen werden? Wie soll das denn funktionieren?!

Von was werden die Studiengebühren jetzt bezahlt?

Dann müsste der Student, um seine Studiengebühren und Studienkosten bezahlen zu können, erst einmal so viel arbeiten, dass Mutter kein ALG II mehr bekommt?

Von was werden die Studiengebühren denn jetzt bezahlt?
Es wird nichts auf den Bedarf der Mutter angerechnet. Die Tochter und Mutter sind zwei verschiedene Paar Schuhe!!!

Mutter (als verbleibende Person in der BG) kriegt weiterhin den Regelsatz, allerdings nur noch ein Mietanteil.

JA.

Und wie hoch ist dieser Mietanteil?

Siehe oben.

Tochter muss ihren Mietanteil selber bezahlen.

In welcher Höhe?

Ich wiederhole noch einmal die Frage:

Welche KdU wird für die noch verbleibende Bezieherin von Alg II anerkannt (Ein-Person oder ½ 2 Person)?

Steht auch oben!!!