Alg II und zusammenziehen?

Hallo, liebe Wer-weiss-was’ler.

Ich habe ein paar Fragen zu Alg II:

Nehmen wir mal an, jemand verdient relativ gut, ist geschieden und zahlt für seine beiden Kinder Unterhalt. Dieser jemand geht nun eine neue Beziehung ein und beabsichtigt, mit seiner neuen Partnerin zusammenzuziehen. Diese hat eine kleines Kind aus ihrer letzten Beziehung, bezieht Alg II und zieht aus Niedersachsen zu ihm nach NRW.

Was wäre dann?

– Hätte die neue Freundin weiterhin Anspruch auf Alg II? Würde das Einkommen des neuen Partners berücksichtigt? Würden die Unterhaltsleistungen berücksichtigt?

[MOD: (Kindes-)Unterhaltsfrage gelöscht + Autor für diese ans Brett „Allgemeine Rechtsfragen“ verwiesen.]

[MOD: KV-Frage gelöscht + Autor für diese ans Brett „Versicherungen“ verwiesen.]

Ist natürlich alles rein hypothetisch, aber solche Fragen interessieren mich.

Danke im Voraus!

MfG
Ralle

Hallo Ralle

Dieser jemand geht nun eine neue Beziehung ein und beabsichtigt, mit seiner neuen Partnerin zusammenzuziehen. Diese hat eine kleines Kind aus ihrer letzten Beziehung, bezieht Alg II

Unter diesen Umständen ist das gesetzlich verboten (hohe Geldstrafe).

– Hätte die neue Freundin weiterhin Anspruch auf Alg II?

Nein. Wenn ein Kind gemeinsam erzogen wird, und davon wird das Jobcenter ausgehen, wenn sie in einer gemeinsamen Wohnung wohnen, wird vorausgesetzt, dass man füreinander aufkommt, zur Not sogar für das Kind.

Würde das Einkommen des neuen Partners berücksichtigt? Würden die Unterhaltsleistungen berücksichtigt?

Ja.

– Würde sich unter Umständen der zu zahlende Unterhalt des Herren ändern?

Nein, das wohl nicht.

– Wie würde es sich der Krankenkasse verhalten? Über wen wäre die neue Lebensgefährtin versichert?

Über eine freiwillige gesetzliche KV, die der Herr zahlt (meines Wissens ca. 120 mtl mindestens).

Der Partner würde sich auf die Dauer schon ein bisschen ärgern, wie teuer die ganze Sache ihn kommt, und früher oder später unbewusst entsprechend hohe Erwartungen an die Partnerin stellen. Es kommt noch erschwerend hinzu, dass die Partnerin in Wirklichkeit keinerlei Unterhaltsansprüche an den Herrn hat. Sie bekommt nur einfach kein Alg II mehr, da man dort davon ausgeht, dass der Partner ihren Lebensunterhalt gerne zahlt.

Wenn sein Einkommen nicht ganz reicht, ihren und seinen Bedarf abzudecken, so dass noch ein Teil-Anspruch übrigbleibt, dann wird er übrigens genauso behandelt wie ein Alg-II-Empfänger. Das heißt er muss dann ständig alle Einkünfte da melden. - Teuer wird es für ihn auf jeden Fall. Die Frau hat ja sogar einen erhöhten Bedarf wegen Alleinerziehung, d. h. sie kriegt deutlich mehr als ein Alg-II-Empfänger ohne Kind, und dann noch die Krankenversicherung.

Ist natürlich alles rein hypotetisch, aber solche Fragen interessieren mich.

Das oben Geschilderte ist der Grund, weswegen viele alleinerziehende Mütter sich meistens eine eigene Wohnung in der Nähe ihres gut verdienenden Freundes nehmen und ihn nur häufig besuchen.

Der Umzug würde vom Jobcenter nicht übernommen, wenn sie dort in NRW aber eine ‚angemessene‘ Wohnung findet, übernimmt das dortige Jobcenter die Kosten der Unterkunft.

Danke im Voraus!

Bitte.

Viele Grüße

Hallo Simsy

Dieser jemand geht nun eine neue Beziehung ein und beabsichtigt, mit seiner neuen Partnerin zusammen zu ziehen. Diese hat eine kleines Kind aus ihrer letzten Beziehung, bezieht Alg II

Unter diesen Umständen ist das gesetzlich verboten (hohe Geldstrafe).

Was genau meinst Du denn hiermit?? Was ist verboten?

LG
Der Kater

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Hallo

es käme darauf an, wie die beiden ihr wirtschaftliches/finanzielles Zusammenleben gestalten.
Wenn ein unverheiratetes Paar ohne gemeinsames Kind zusammenzieht und sich das Bett teilt, bilden sie deshalb nicht automatisch eine _Wirtschafts_gemeinschaft. Und gemeinsames Wirtschaften wäre Voraussetzung, um eine ALG2-relevante Verantwortungs- und Einstehens-„Bedarfsgemeinschaft“ nach § 7 SGB II zu bilden. (-> http://hartz.info/index.php?topic=30.0).

  1. Teilen die beiden sich lediglich die Kosten fürs Wohnen, für Grundnahrungsmittel und den 10er-Pack Klopapier etc. (wie in jeder „normalen“ Wohngemeinschaft auch), haben aber ansonsten getrennte Konten/Verträge, machen getrennte Kasse, können nicht über das Geld/Vermögen des Anderen verfügen, teilen sich nicht die Erziehung von Fraus Kind und unterstützen einander nicht finanziell, dann leben sie wirtschaftlich im Sinne einer Wohngemeinschaft zusammen. (In dem Fall wäre es im beiderseitigen Interesse und auch zur Vorlage beim Jobcenter sinnvoll, eine Kostenbeteiligungsvereinbarung über die Wohnkosten abzuschließen (-> Muster; der Anteil fürs Kind müsste entsprechend noch mitberücksichtigt werden: http://hartz.info/index.php?topic=30027.0).

Frau und Kind blieben in dem Fall weiterhin eine 2-Pers.-Bedarfsgemeinschaft, sie hätten weiterhin Anspruch auf den „vollen“ Regelsatz für sich sowie (für ihren Anteil an den gemeinsamen Wohnkosten) auf angemessene Unterkunftkosten/Wohnfläche für 2 Personen. Die Mutter hätte weiterhin Anspruch auf den Alleinerziehungsmehrbedarf und wäre auch weiterhin übers Jobcenter krankenversichert. Der Mann müsste seinen Anteil an den Wohnkosten übernehmen, müsste für sich selber sorgen, hätte mit dem ALG2-Bezug der Frau mit Kind nichts zu tun und müsste ihr oder dem Jobcenter auch keine Auskünfte zu seinem Einkommen oder Vermögen erteilen.

  1. Wirtschaften die beiden aber gemeinsam und stehen finanziell füreinander ein, würden sie eine 3-Pers.-Bedarfsgemeinschaft bilden. Der Mann müsste Auskünfte zu seinem Einkommen/Vermögen erteilen; für die beiden Erwachsenen würde der reduzierte Partnerregelsatz gelten (je 337 €), für die Wohnung gälten die Angemessenheitskriterien für eine 3-Pers.-BG. Der Alleinerziehungszuschlag für die Frau fiele weg; der Mann müsste mit seinem Einkommen ggf. auch für die Bedarfe von Frau + Kind aufkommen und sie mitversorgen. (Seine titulierten und tatsächlich gezahlten Unterhalte an seine eigenen Kinder würden dabei einkommensbereinigend berücksichtigt werden. Unterhalt, den Fraus Kind vom Vater erhält, würden wie bisher als Einkommen des Kindes auf dessen Bedarf angerechnet.) Hätte die 3er-BG durch das anrechenbare Einkommen des Mannes keinen Anspruch auf ALG2-/Sozialgeld-Leistungen, müssten sie die Frau ggf. selber privat krankenversichern.
    (-> Je nach den genauen Umständen ggf. dann Möglichkeit: Wohngeld, Kinderzuschlag; vom Jobcenter Zuschuss zu Beiträgen der Kranken- u. Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit.)

In dem Fall wäre für den Mann u.a. wichtig: http://hartz.info/index.php?topic=27.0

Diese hat eine kleines Kind aus ihrer letzten Beziehung und bezieht Alg II und zieht aus Niedersachsen zu ihm nach NRW.

Einem Umzug, um eine 3er-BG zu bilden, würde das Jobcenter zustimmen. Bleiben Mutter + Kind eine 2er-BG, bekämen sie die Zustimmung nur, wenn der Umzug aus anderen Gründen erforderlich wäre.

Zu Umzug mit/ohne Zustimmung mal hier reinschauen: http://hartz.info/index.php?topic=24.0

LG

Hallo Mikesch

Unter diesen Umständen ist das gesetzlich verboten (hohe Geldstrafe).

Was genau meinst Du denn hiermit?? Was ist verboten?

Das Zusammenziehen von zwei Partnern, einer ganz gut verdienend, einer Alg-II.

Das ist natürlich nicht wirklich verboten. Aber es ist eben finanziell extrem nachteilig. Da könnte sich doch einer bestraft fühlen, findest du nicht? Zumindestens der verdienende Teil der Partnerschaft.

Wenn er nur 3 Jahre mit ihr zusammenlebt und er (ohne Berücksichtigung von Wohnkosten) nur das zukommen lässt, was sie jetzt vom Jobcenter bekommt (also Lebensunterhalt 370 mtl + Krankenversicherung), dann kostet ihn das ca. 18.000 Euro.

Viele Grüße mehr…

Da könnte sich doch einer bestraft fühlen, findest du nicht? Zumindestens der verdienende Teil der Partnerschaft.

Unverheiratet ohne ein gemeinsames Kind muss der Partner ja nicht für die Partnerin/deren Kind aufkommen :wink: Sie hat/haben ihm gegenüber keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, könnte/n auch nichts einklagen…
Das liegt allein an dem Paar, wie sie das regeln wollen.

Das ist natürlich nicht wirklich verboten. Aber es ist eben finanziell extrem nachteilig. Da könnte sich doch einer bestraft fühlen, findest du nicht? Zumindestens der verdienende Teil der Partnerschaft.

Wenn er nur 3 Jahre mit ihr zusammenlebt und er (ohne Berücksichtigung von Wohnkosten) nur das zukommen lässt, was sie jetzt vom Jobcenter bekommt (also Lebensunterhalt 370 mtl + Krankenversicherung), dann kostet ihn das ca. 18.000 Euro.

Stimmt. Daher sollte man auch unbedingt allen Paaren, bei denen einer länger als 1 Jahr ohne Erwerbstätigkeit ist, raten, sich zu trennen. Da spart man in nur 3 Jahren ca. EUR 18.000 (und hat in der Summe sogar mehr Wohnfläche!!!). Kann ja nicht sein, daß man der Sozialgemeinschaft nicht zur Last fällt…

osmodius

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Hallo, Ihr Lieben,

ich bedanke mich für die zahlreichen Antworten.

Die Quintessenz aus Euren Antworten lautet doch: Betuppt das Paar den Staat und gaugelt eine Wohngemeinschaft vor oder zieht inoffiziell zusammen (die Nah-bei-Wohnalternative), wird Alg II weiterbezahlt.
Ist es ehrlich und meldet alles ordentlich an und sogar schon beim zuständigen Jobcenter ab, kriegt es einen Tritt in den Allerwertesten und kann sehen, wie es klarkommt…

Wie würde sich die Sache denn verhalten, wenn relativ zügig nach Zusammenzug geheiratet würde?

Danke Euch allen!

LG
Ralle

Danke dir sehr für Deinen ausführlichen Text. Ich habe die Links mal angeklickt und muss sagen, der Staat ist ja doch nicht so, wie ich dachte.

Das Paar könnte ja zunächst dieses eine Jahr auf Probe zusammen wohnen, unter den entsprechenden Kriterien, die zu erfüllen sind.

Interessant. Was man nicht alles erfährt, wenn man die richtigen Fragen stellt. :wink:

Danke Lara

Hallo

Die Quintessenz aus euren Antworten lautet doch, betuppt das Paar den Staat und gaugelt eine Wohngemeinschaft vor oder zieht inoffiziell zusammen (die nah-bei Wohn-Alternative), wird HartzIV weiter bezahlt.

Zumindestens die nah-bei Wohn-Alternative ist kein Betuppen. Das könnte dem Jobcenter so mitgeteilt werden, dass man da hingezogen ist, weil der Freund in der Nähe wohnt. Auch, dass er den Umzug gezahlt hat, könnte man erzählen. Und dass man selbigen öfters besucht. Wichtig wäre nur, dass man im Alltag getrennt wirtschaftet und keine gemeinsame Kasse hat, und eben nicht mit Kind zusammen wohnt. Dann fiele übrigens auch direkt ihr Anspruch auf Alleinerziehendenzuschlag weg, wenn er das Kind regelmäßig mitbetreut.

Ich finde das insgesamt kein Betuppen, sondern einfach vom Gesetzgeber blöd geregelt. Wenn das Zusammenziehen so teuer ist, dann zieht man eben nicht zusammen, fertig.

Ist es ehrlich und meldet alles ordentlich an und sogar schon beim zuständigen Jobcenter ab, …

Ehrlich muss man sein, man darf wirklich nicht zusammen wohnen. Besuchen darf man sich aber so oft wie man will.

Wie würde sich die Sache denn verhalten, wenn relativ zügig nach Zusammenzug geheiratet würde?

Dann hätte der Partner anschließend wenigstens steuerliche Erleichterungen, und die Krankenversicherung wäre kein Problem mehr.

Bis zu einem Jahr lang können übrigens auch eigentlich Paare zusammen wohnen, ohne dass direkt eine Bedarfsgemeinschaft vermutet wird. Nur, wenn ein Kind (irgendein Kind, die Verwandtschaftsverhältniss spielen keine Rolle) gemeinsam erzogen wird, dann fällt diese Option meines Wissens flach.

Viele Grüße

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Hallo

Unverheiratet ohne ein gemeinsames Kind muss der Partner ja nicht für die Partnerin/deren Kind aufkommen :wink: Sie hat/haben ihm gegenüber keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, könnte/n auch nichts einklagen…
Das liegt allein an dem Paar, wie sie das regeln wollen.

Hast du mal von einem Paar gehört, das das durchgezogen haben? Wo der verdiendende sich einfach geweigert hat, für den anderen aufzukommen?

Wenn ja, würde mich mal interessieren, was dann passiert ist.

Viele Grüße

Die Quintessenz aus euren Antworten lautet doch, betuppt das Paar den Staat und gaugelt eine Wohngemeinschaft vor

Das hat absolut nichts zu tun mit „Betuppen und WG- Vorgaukeln“. Man zieht zusammen, man liebt sich (im Optimalfall jedenfalls *g* ) , man teilt sich vermutlich auch das Bett … und davon muss ja auch nichts gegenüber dem Jobcenter „verheimlicht“ werden !
Aber ob jemand unverheiratet Händchen hält oder ob ein gemeinsames Bett quietscht, ist NICHT relevant, was die finanzielle Hilfebedürftigkeit der Person/en (und damit ihren möglichen ALG2-Leistungsanspruch) angeht ! Da musst du unterscheiden. Für das Jobcenter interessant hat NUR das zu sein, was leistungsrelevant ist. Kommt A mit seinem Einkommen für die Bedarfe von B auf oder/ und umgekehrt ? Haben A und B Verfügungszugriff auf ein gemeinsames Konto ? Wirtschaften sie weitestgehend aus einem gemeinsamen Topf ? Stehen sie finanziell für die Bedarfe des Anderen ein ? usw.

Ohne gemeinsames Kind entscheidet das Wirtschaftliche darüber , ob sie eine Bedarfsgemeinschaft darstellen - oder eben nicht. Und wie sie „geldlich“ ihr Zusammeleben gestalten möchten, das bestimmen die Partner immer noch selbst - durch ihre Entscheidung… und eine dementsprechende Lebensführung im Alltag.

Ist es ehrlich und meldet alles ordentlich an und sogar schon beim zuständigen Jobcenter ab, kriegt es einen Tritt in den Allerwertesten und kann sehen, wie es klar kommt…

Was meinst du damit ?

Wie würde sich die Sache denn verhalten, wenn relativ zügig nach Zusammenzug geheiratet würde?

Verheirat sind sie einander per Gesetz zu Unterhalt verpflichtet - da sind sie automatisch eine Bedarfsgemeinschaft, siehe § 7 SGB II.

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Gerne. Dachte ich mir schon, dass Du die noch gar nicht gelesen hattest. :wink:
LG

Hallo

Frau und Kind blieben in dem Fall weiterhin eine 2-Pers.-Bedarfsgemeinschaft, …

Klappt das denn in der Praxis?

Dieser folgende Absatz aus http://www.arbeitsagentur.de/nn_549784/Navigation/ze… gibt mir in der Hinsicht ziemlich zu denken:

" Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen wird zum Beispiel vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen , oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des Anderen zu verfügen.

Wenn diese Kriterien zutreffen, wird eine solche Gemeinschaft angenommen. Sollte dies dennoch nicht zutreffen, haben die Betroffenen die Möglichkeit, das Gegenteil nachzuweisen."

Wie weist man denn das Gegenteil nach?
Wie wird sowas praktisch gehandhabt?

Viele Grüße

Zumindestens die nah-bei Wohn-Alternative ist kein Betuppen. Das könnte dem Jobcenter so mitgeteilt werden, dass man da hingezogen ist, weil der Freund in der Nähe wohnt.

Das geht das Jobcenter gar nichts an. Umzugsgründe werden ja höchstens dann „interessant“, wenn man eine Zustimmung zum Umzug wegen Erforderlichkeit beantragt. „Zum Freund in die Nähe“ macht aber keinen Umzug erforderlich und bringt auch keine Zustimmung vom JC.

Auch, dass er den Umzug gezahlt hat, könnte man erzählen.

Sicher… und dann kann der getrennt wohnende Freund dem Jobcenter auch gleich Auskünfte darüber erteilen, ob und inwieweit er die Dame so generell wirtschaftlich unterstützt … :smile:

Und dass man selbigen öfters besucht.

Auch das geht das Jobcenter nichts an. Warum sollte sie ihnen denn ihr (nicht leistungsrelevantes ) Privatleben erläutern ?! Sie kann besuchen, wen sie will :smile:

Hast du mal von einem Paar gehört, das das durchgezogen haben? Wo der verdiendende sich einfach geweigert hat, für den anderen aufzukommen?

Weder das Jobcenter noch sonstwer KANN in so einem Fall irgendwen zwingen, für einander aufzukommen.Für einen Unterhaltsanspruch bzw. eine UH-Pflicht müsste eine zivilrechtliche Grundlage vorliegen - und die gibt es in dem Fall nunmal nicht. :smile:

FALLS das Paar wirtschaftlich getrennt (und damit nicht als BG) zusammenlebt, müsste das Jobcenter im 1.Jahr des Zusammenlebens Indizien bringen, um das Gegenteil zu belegen (wozu aber z.B. ein Hausbesuch selbst laut Bundesagentur in der Regel kein geeignet Mittel wäre) . Nach einem Jahr Zusammenleben kehrt es sich um … dann müsste das Paar ggf. mit Nachweisen belegen können, dass es nachwievor tatsächlich getrennt wirtschaftet (Nachweise wären z.B. getrennte Versicherungen/ Käufe/ Konten, Belege über getrennte Mietanteilszahlungen usw.)

Und ja : Mir sind etliche Paare bekannt, die sich dazu entschieden haben, sich nicht über Geld und Geldausgeben streiten zu wollen ^^… und die glücklich mit getrennter Kasse zusammenleben und keine BG darstellen.
Dass die Jobcenter gerne versuchen, Paare zu zwangs"bedarfsgemeinschaften", ist nichts Neues. Da hast du natürlich Recht. Aber man muss sich ja nun auch nicht einschüchtern oder sich einen vom Pferd erzählen lassen. Man kann sich ja vorab woanders informieren, kann seine Unterlagen /Meldungen wahrheitsgemäß und aussagekräftig einreichen… und falls es wirklich mal größere Probleme mit dem Jobcenter geben sollte, gibt es ja notfalls immer noch den Datenschutzbeauftragten, das Sozialgericht , Eilanträge usw.

Bei Paaren , die tatsächlich keine BG „leben“ (und wenn nötig auch entsprechende Nachweise darüber haben), habe ich persönlich bisher noch nicht erlebt, dass es da (über ein paar Briefwechsel hinausgehend) größere Schwierigkeiten gegeben hätte.

Hallo

Und ja: Mir sind etliche Paare bekannt, die sich dazu entschieden haben, sich nicht über Geld und Geldausgeben streiten zu wollen ^^… und die glücklich mit getrennter Kasse zusammenleben und keine BG darstellen.

Und das sind Paare, bei denen einer ganz gut verdient und der andere Alg II bekommt?

Mich interessiert eigentlich nicht, ob die Paare mit den getrennten Kassen klarkommen, sondern wie die Jobcenter darauf reagieren. Und wie lange es dann in konkreten Einzelfällen gedauert und wie viel Aufwand es gekostet hat, bis der betroffene Alg-II-Partner wieder Geld bekommen hat.

Aber man muss sich ja nun auch nicht einschüchtern oder sich einen vom Pferd erzählen lassen.

Nun ja, aber wenn das Jobcenter erstmal einfach nicht zahlt? Sowas soll ja vorkommen …

Bei Paaren, die tatsächlich keine BG „leben“ (und wenn nötig auch entsprechende Nachweise darüber haben), habe ich persönlich bisher noch nicht erlebt, dass es da (über ein paar Briefwechsel hinausgehend) größere Schwierigkeiten gegeben hätte.

Wirklich? Wie viele waren es denn etwa? Und war die Konstellation tatsächlich so, dass einer verdiente und der andere nicht?

Viele Grüße

Mit „versorgen“ ist in erster Linie das wirtschaftliche Versorgen gemeint. Also nicht, dem Kind der Freundin mal 'ne Tüte Gummibärchen oder eine Kleinigkeit zum Geburtstag zu kaufen, sondern das Kind im Alltag finanziell/wirtschaftlich (mit)zuversorgen. Oder auch, sich aktiv an der Erziehung des Kindes zu beteiligen.

Wie weist man denn das Gegenteil nach?
Wie wird sowas praktisch gehandhabt?

Das Jobcenter stellt eine Vermutung an. Die Beteiligten geben eine entsprechende schriftliche Erklärung dazu ab, dass es nicht so ist, wie das Jobcenter vermutet. Dann hat das Jobcenter entweder Belege, dass seine Vermutung sehr wohl stimmt – oder es hat eben keine.

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Mich interessiert eigentlich nicht, ob die Paare mit den getrennten Kassen klarkommen, sondern wie die Jobcenter darauf reagieren.

Das habe ich schon verstanden :wink:

Und wie lange es dann in konkreten Einzelfällen gedauert und wie viel Aufwand es gekostet hat, bis der betroffene Alg-II-Partner wieder Geld bekommen hat.

Wie „die“ Jobcenter reagieren, ist unterschiedlich und von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig, das ist doch klar. Und auch, ob es überhaupt zu einer unzulässigen Leistungseinstellung kommt. Das kann alles auch unproblematisch ablaufen :wink:
Das hängt wohl sicher von mehreren Faktoren ab … vom Jobcenter , vom einzelnen Sachbearbeiter… ob und wie man seine Anträge / Veränderungsmitteilung formuliert hat… ob und wie lange sich die Betroffenen auf mündliche Forderungen, Verzögerungen und Herumdiskutiererei einlassen… wie selbstbewusst und informiert sie sind… wie zügig sie sich bei evtl. Problemen an höhere Instanzen wenden oder wenn nötig auch Rechtsmittel einlegen… usw.

Nun ja, aber wenn das Jobcenter erstmal einfach nicht zahlt? Sowas soll ja vorkommen …

Kommt ebenfalls darauf an, wie die konkrete Ausgangssituation ist, und aus welchem Grund und auf welcher Rechtsgrundlage nicht mehr gezahlt wird. Im SGB II sind die Möglichkeiten für eine zulässige (!) Leistungseinstellung aber sehr begrenzt. Und falls unzulässig eingestellt wird…- > Sozialgericht, Eilantrag, Strafanzeige… da gibt es etliche Möglichkeiten. - Aber danach war ja hier nicht gefragt.

Wirklich? Wie viele waren es denn etwa? Und war die Konstellation tatsächlich so, dass einer verdiente und der andere nicht?

Ja… ganz wirklich und tatsächlich ^^ Ich glaube aber, es geht dir jetzt auch nicht mehr wirklich um diesen Frage-Thread hier, hm… ? :wink:

*Die „Konstellation“ ist in diesem Zusammenhang egal. Ob einer (viel) verdient und der andere nicht (viel), oder ob beide kein Einkommen haben…- es ändert nichts daran, dass in so einem Fall keine gesetzliche Unterhaltspflicht bzw. kein Unterhaltsanspruch zwischen den beiden vorliegt. Füreinander sorgen und zusammen wirtschaften MUSS keiner von beiden. (Aber FALLS sie es tun, muss es natürlich wahrheitsgemäß angegeben werden ! Dann wären sie eine BG.)

es ändert nichts daran, dass in so einem Fall keine gesetzliche Unterhaltspflicht bzw. kein Unterhaltsanspruch zwischen den beiden vorliegt.

Füreinander sorgen und zusammen wirtschaften MUSS keiner von beiden. (Aber FALLS sie es tun, muss es natürlich wahrheitsgemäß angegeben werden ! Dann wären sie eine BG.)

Das ist ja richtig, aber die Frage war doch, wie das wohl in der Praxis aussieht.
Meinetwegen legt sie (gutverdienend) sich einen Freund zu, welcher zur zeit Alg2-Bezieher ist. Dieser darf gern in ihrem Haus wohnen und in ihrem Bett schlafen, aber weil sie die Sache letztlich nicht so richtig ernst nimmt, möchte sie gar nicht erst anfanegn, wirtschaftlich für ihn verantwortlich zu sein.
Wird der Staat den arbeitslosen Freund in dieser Konstellation wohl weiter alimentieren?

LG
Bommel