ALG nach Elternzeit mit nebenberuflicher Tätigkeit

Wie ist das denn - wenn man ein Jahr lang Elterngeld bezogen hat, danach für einen Monat zurückkehrt in die Firma, aber nach Rückkehr in die Firma sofort gekündigt wird aus betrieblichen Gründen… und außerdem schon vor der Elternzeit und auch währenddessen nebenberuflich selbständig tätig war (allerdings während der Elternzeit durch viele Investitionen bzw. Fortbildungen fast auf „0“ gerechnet - sonst werden die Einnahmen ja vom Elterngeld abgezogen)…:

Wird das ALG nach dem einen Monat Erwerbstätigkeit dann nach dem Gehalt vor dem einen Jahr Elternzeit berechnet oder nur nach dem Elterngeld?
Macht es Sinn, nebenberuflich in dem Zeitrahmen von einem Monat zwischen Elterngeldbezug und Beendigung des Angestelltenverhältnisses besonders viel nebenberuflich „ranzuklotzen“, d.h. viele Rechnungen in diesem Monat zu schreiben bzw. Kosten zu verschieben… d.h. konkret: werden die Einnahmen aus der nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit von dem einen Monat irgendwie zur Berechnung des ALG herangezogen?
(übrigens- die Nebentätigkeit geht nie über max. 5 h pro Woche hinaus; handelt sich um Kurse, die gegeben werden).

Wer-weiß-was??
Danke!!! für die Mithilfe,
sunnyfunny

Alg I nach Elternzeit m.nebenberufl.Selbständigkt.
Hi!

  1. Elterngeld wird bei der Alg-I-Berechnung nie zugrundegelegt!

  2. Auch Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (egal, in welchem zeitlichen Umfang!) hat niemals Einfluss auf das Alg I (weil nicht sozialversicherungspflichtig)!

  3. Bei der Alg-I-Berechnung wird ausschließlich sv-pflichtiges Arbeitsentgelt (AE) berücksichtigt, normalerweise das des letzten Jahres vor Beginn der Alokeit.

  4. In hier vorliegenden Fall würde der Bemessungszeitraum (BZ) jedoch wegen des einjährigen Bezugs von nichtberücksichtigungsfähigem Elterngeld von einem auf zwei Jahre erweitert (weil ein Monat mit sv-pflichtigem AE zu wenig für die Alg-I-Berechnung ist * ), was dazu führt, dass hier der Alg-I-Berechnung das AE
    des einen Monats mit sv-pflichtiger Beschäftigung nach der Elternzeit ** sowie
    das der letzten elf *** Monate mit sv-pflichtiger Beschäftigung vor der Elternzeit
    zugrundegelegt wird.

Rechtsgrundlage:
§ 150 (1), (2) S. 1 Nr. 3 + (3) S. 1 Nr. 1 SGB III

Gruß
Jadzia

) insg. müssen im BZ mind. 150 Tage mit Anspruch auf sv-pflichtiges AE zusammenkommen
) unter der Bedingung, dass in diesem einen Monat die Arbeitszeit nicht um wöchentlich > 20 % bzw. mind. 5 Std. reduziert wurde; in diesem Falle bliebe der Monat außer Betracht! (vgl. § 150 (2) S. 1 Nr. 5 SGB III)
) unter der Bedingung, dass wir hier wirklich von exakt einem Jahr Elternzeit reden; sonst kann sich der BZ auch um +/− einen Monat verschieben (was bei gleichbleibendem Monatseinkommen jedoch keine Auswirkungen hätte)

Hallo Jadzia Dax,

Kurz, knapp, präzise und prägnant geantwortet.*

mfg

Emnnlo