Alg, obwohl AG 3 Mon. keine SV-Beiträge zahlte?

Guten Tag,

frage musste oben abgekürzt werden, da leider nicht genug Zeichen zur Verfügung standen. Aber nun zur Frage:

Mitarbeiter XY hat Anfang September diesen Jahresn eine Sozialversicherungspflichtige Arbeit angenommen.

Bereits ab der ersten fälligen Lohnzahlung gab es keinen Lohn … nur Ausreden. Nach 3 Monaten wurde das Arbeitsverhältnis, aufgrund der ausbleibenden Lohnzahlungen durch den Arbeitnehmer gekündigt. Ebenso erfolgte die Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt.

Mitarbeiter XX war ebenfalls bei Firma ZZ angestellt, gleiches Problem. Mitarbeiter XX war bereits bei der Leistungsabteilung und bekam dort gesagt das eben genau die letzten 3 Monate nicht zur „Anwartschaftszeit“ dazu zählen würden, da keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingegangen seien.

Ist das so korrekt?
(Im Internet war dazu nichts konkretes zu finden.)

Vielen Dank vorab für eure Meinungen! fch-pyromane

Hi!

Mitarbeiter XY hat Anfang September dieses Jahres eine sozialversicherungspflichtige Arbeit angenommen.

Ich nehme an, ein Arbeitsvertrag wurde unterschrieben?! Wenn ja: Dieser kann – z.B. wenn der AG sich weigert, eine AB auszustellen und Lohnbescheinigungen wahrscheinlich nicht vorliegen – von der AA als Nachweis akzeptiert werden, dass Anspruch auf sv-pflichtiges Arbeitsentgelt bestand.
Denn nach § 131 (1) S. 2 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 131.html) gelten „Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, […] als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.

Bereits ab der ersten fälligen Lohnzahlung gab es keinen Lohn … nur Ausreden. Nach 3 Monaten wurde das Arbeitsverhältnis, aufgrund der ausbleibenden Lohnzahlungen durch den Arbeitnehmer gekündigt.

Aufgrund dieser Tatsache dürfte auch eine Sperrzeit wegen Eigenkündigung nicht eintreten, da es ANs nicht zumutbar ist, länger als drei Monate auf Arbeitsentgelt zu verzichten.

Mitarbeiter XX war ebenfalls bei Firma ZZ angestellt, gleiches Problem. Mitarbeiter XX war bereits bei der Leistungsabteilung und bekam dort gesagt das eben genau die letzten 3 Monate nicht zur „Anwartschaftszeit“ dazu zählen würden, da keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingegangen seien.

Dies ist für den Arbeitslosen unerheblich, da ein rechtsgültiges Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist! Wie die AA an die Beiträge, die ihr rechtmäßig zustehen, kommt, muss den Arbeitslosen nicht interessieren, da für ihn nur wichtig ist, dass diese Beiträge hätten gezahlt werden müssen und eine Nichtabführung seitens des AG hier nicht zulasten des Arbeitslosen gehen darf!

Ist das so korrekt?

Nein, ein solche Auskunft zeugt von Unkenntnis der Gesetzeslage.

LG
Jadzia

Hallo Jadzia,

Ich nehme an, ein Arbeitsvertrag wurde unterschrieben?! Wenn
ja: Dieser kann – z.B. wenn der AG sich weigert, eine AB
auszustellen und Lohnbescheinigungen wahrscheinlich nicht
vorliegen – von der AA als Nachweis akzeptiert werden, dass
Anspruch auf sv-pflichtiges Arbeitsentgelt bestand.

Genauso ist es. Arbeitsvertrag unterschrieben, Kopie von der Anmeldung zur Sozialversicherung erhalten, jedoch nie einen Lohnzettel. Seit dem „Empfänger unbekannt verzogen“.

Dies ist für den Arbeitslosen unerheblich, da ein
rechtsgültiges Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist! Wie
die AA an die Beiträge, die ihr rechtmäßig zustehen, kommt,
muss den Arbeitslosen nicht interessieren, da für ihn nur
wichtig ist, dass diese Beiträge hätten gezahlt werden
müssen und eine Nichtabführung seitens des AG hier
nicht zulasten des Arbeitslosen gehen darf!

Gibt es hierzu einen Gesetzestext oder einen Paragraphen der dies untermauert?

Vielen Dank vorab!
Lieben gruß fch-pyromane

Hi!

Gibt es hierzu einen Gesetzestext oder einen Paragraphen der dies untermauert?

Hatte ich oben sowohl genannt als auch verlinkt.

Gruß
Jadzia

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Hallo Jadzia,

ja den link oben habe ich durchgelesen!

Aber da gehts ja eher um die Berechnung, nicht darum ob die Zeiten trotzdem zugesprochen werden wenn keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung vom Arbeitgeber eingezahlt worden sind.

Um den Teil gings mir bei der Frage nach einem Gesetzestext oder Paragraphen.

Vielen Dank vorab!
Lieben Gruß fch-pyromane

Hi!

Aber da geht’s ja eher um die Berechnung, nicht darum, ob die Zeiten trotzdem zugesprochen werden, wenn keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung vom Arbeitgeber eingezahlt worden sind.

Okay, wörtlich genommen hast Du natürlich Recht. Du willst es kompliziert, Du bekommst es kompliziert. :smile:

Also, fangen wir vorne an:

Versicherungs_pflichtig_ (= gesetzlich KV, PV, RV, UV und AV) – also erstmal völlig unerheblich, ob nun der AG was abführt oder – entgegen seiner gesetzlichen Pflicht! – nichts abführt (wie hier geschehen) – sind nach § 24 (1), (2) + (4) SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 24.html)
(1) … Personen, die als Beschäftigte* … versicherungspflichtig sind.
(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis … .
(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte
[ich ergänze: erst] mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis … .

Schon alleine das reicht als Grundsatzbegründung aus, warum hier der AN trotz tatsächlicher Nichtabführung der SV-Beiträge seitens des AG sozialversicherungspflichtig war und damit diese Zeit auch als Anspruchszeit für einen Alg-Anspruch gewertet werden muss!
Denn § 123 (1) S. 1 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 123.html) verlangt lediglich das Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses. Und diese Pflicht entsteht nicht erst durch das tatsächliche Abführen der Beiträge, sondern bereits durch das rechtsgültige Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses!

Was ein Beschäftigungsverhältnis kennzeichnet, ist in *) § 7 (1) SGB IV (http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__ 7.html)) geregelt. Dort steht:
Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Ich denke, es ist hier unbestreitbar (insbesondere durch das Vorliegen eines rechtsgültigen Arbeitsvertrages sowie die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit), dass hier eine Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zustande gekommen ist und damit auch Versicherungspflicht vorlag – zumal der Paragraph die tatsächliche Auszahlung des arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsentgeltes sowie das tatsächliche Nachkommen der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung des AG zur Abführung der SV-Beiträge ausdrücklich nicht als Bedingung für das Vorliegen einer Beschäftigung nennt!

Nichtsdestotrotz ist arbeits- bzw. vertragsrechtlich an das hier durch schriftlichen Arbeitsvertrag sowie tatsächliche Arbeitsaufnahme zustandegekommene Beschäftigungsverhältnis natürlich die Zahlung von Arbeitsentgelt geknüpft – womit wir wieder beim bereits genannten § 131 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 131.html) wären. :smile:

Fazit: Es lag hier definitiv ein Versicherungspflichtverhältnis vor, welches unabhängig vom tatsächlichen Abführen der SV-Beiträge einen Alg-Anspruch begründet.
Zudem ist das nichtausgezahlte, jedoch zustehende Arbeitsentgelt in der Alg-Bemessung zu berücksichtigen, sofern es aufgrund von Zahlungsunfähigkeit des AG nicht gezahlt wurde (also nicht, wenn er einfach keinen Bock oder so hatte, es auszuzahlen… → § 131 (1) S 2 SGB III).

LG
Jadzia

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Hallo Jadzia,

vielen Dank für die „komplizierte“ Ausführung.

Ein frohes Fest wünscht

fch-pyromane