Alg -Sperre nach Elternzeit

Die Arbeitnehmerin befindet sich noch bis Sept `12 in Elternzeit.
Arbeitet momentan Teilzeit beim AG nur im Frühdienst.
Vor der EZ arbeitete sie in Schichten.

Die Arbeitnehmerin ist seit über einem Jahr alleinerziehend mit 2 Kindern u das jüngste hat einen Krippenplatz von 7-15.30 Uhr.

Der AG möchte das die Mutter nach der Elternzeit wieder in Schichten arbeitet,was aber auf Grund der Betreuungszeiten des jüngsten Kindes nicht mehr möglich ist.
In dem Fall bleibt der Mutter nur die Kündigung oder Aufhebungsvertrag.
Aber bekommt sie dann nicht eine Sperre?

Danke…

Verschuberei ins Arbeitsrecht-Brett??
Hallo

Imho zunächst eher eine arbeitsrechtliche Frage. Jadzia wird’s weise entscheiden :wink:

Der AG möchte das die Mutter nach der Elternzeit wieder in
Schichten arbeitet,was aber auf Grund der Betreuungszeiten des
jüngsten Kindes nicht mehr möglich ist.
In dem Fall bleibt der Mutter nur die Kündigung oder
Aufhebungsvertrag.

Nö. Es bleibt ihr auch der Weg zum Fachanwalt für Arbeitsrecht bzw der Gewerkschaft und/oder eines evtl vorhandenen Betriebsrates. Dieser kann dann unter Berücksichtigung aller vertraglicher Grundlagen und des http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__106.html
in Verbindung mit dem http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html und der Rechtssprechung des BAG http://lexetius.com/2004,3197 abschätzen, ob der AG hier zulässig sein Direktionsrecht ausübt.

Außerdem bleibt eventuell ein geschickt gestellter rechtzeitiger Antrag auf Teilzeit nach dem http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__8.html wo die AN die gewünschten Arbeitszeiten detailliert vorgibt und der AG nur gut begründet ablehnen kann.

Zur eigentlichen Frage sei noch angemerkt: Die Sicherstellung der Kindesbetreuung stellt einen wichtigen Grund iSd http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html dar, der eine Sperrfrist verhindert. Allerdings muß der Leistungsempfänger diesen wichtigen Grund auch belegen. Gleichzeitig muss eine Weiterbeschäftigung, auch im Rahmen der Teilzeit beim AG nicht möglich sein. Wird dies belegt gibt es - egal ob ein Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung vorliegt - keine Sperre.

Gruß,
LeoLo

Teilzeitantrag beim Ag ist gerade in Bearbeitung.
Das die Arbeitnehmerin einen „Anspruch“ auf Teilzeit hat,ist bekannt.
Aber darf man auch die genaue Arbeitszeit beantragen?
Und was ist wenn der AG der Teilzeit zwar zustimmt,aber nicht dem „Arbeitszeit-Wunsch“?
Dann bleibt trotzdem nur die Kündigung.

Hallo

Teilzeitantrag beim Ag ist gerade in Bearbeitung.

Schriftlich beantragt? Wie ist der genaue Wortlaut?

Aber darf man auch die genaue Arbeitszeit beantragen?

Schauen wir einmal in den vorhin von mir bereits ge-link-ten http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__8.html

§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

-> Also: Der AN kann die genaue Verteilung der Arbeitszeit angeben, muß es aber nicht. Tut er (oder sie :wink:) es nicht, unterwirft er sich eben unnötigerweise bereitwillig dem Direktionsrecht des AG. Das nennt man dann eine sträflich verpasste Chance…

Und was ist wenn der AG der Teilzeit zwar zustimmt,aber nicht
dem „Arbeitszeit-Wunsch“?

Und weiter geht’s:

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

-> In den allerallerallerallerallerallerallerallerallerallerallerallerallerallerallerallerallerallerallerallerallerallerallerallerallerallerallermeisten Fällen scheitert der AG im Streitfalle mit seiner Begründung zur Ablehnung eines (nicht völlig abstrusen) Teilzeitverlangens.

Dann bleibt trotzdem nur die Kündigung.

Im Extremfalle ja. Meistens läuft es in der Praxis in solchen Fällen aber nur deshalb darauf hinaus, weil die AN den Rechtsstreit zur Durchsetzung des Teilzeitverlangens scheut und lieber klein bei gibt.

Gruß,
LeoLo

[MOD] Nö, passt hier sehr gut. :smile:
Solche Sachen sind alle in den DAs geregelt.

LG
Jadzia

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