ALG und offen Posten ehemaliger Arbeitgeber

Hallo.
Gestern flatterte mir die Kündigung meines Arbeitgebers wegen betriebsbedingt herein. Gleichzeitig schreibt er mir in einer Mail, dass er mich aber gerne weiterhin als freien Beschäftigen würde. War diesbezüglich schon beim Anwalt.

Es sind aber noch offene Posten aus dem Arbeitsverhältnis da wie folgt:

3,5 Monatsgehälter netto, die Sozialversicherungsbeiträge wurden aber abgeführt, es kam aber nicht zur Auszahlung auf mein Konto.

Desweiteren 3x 13.Gehälter, die vertraglich fest vereinbart wurden. Diese wurden nie ausgezahlt, weder die Sozialversicherungsbeiträge noch eine Netto-Auszahlung an mich.

Ich war heute beim Arbeitsamt (besser jetzt: Arbeitsagentur :smile: und habe die Anträge zur Arbeitslosmeldung abgeholt und fülle diese gerade aus.

Unter dem Punkt 3f: „ich erhebe noch Ansprüche gegen einen ehemaligen Arbeitgeber“ weiss ich nun nicht, was ich eintragen soll und welchen Strick mir das Amt daraus dreht und vorerst keine Zahlung leistet, weil ja noch Posten offen sind.

Die 3,5 Monatsgehälter können ja wohl nicht angerechnet werden, weil diese für die Vergangenheit zustanden und so zu behandeln sind, als wären sie gezahlt, oder (Sozi-Beiträge abgeführt).

Jedoch sind die 3x 13. Gehälter noch komplett offen. Ich kann aber mit 100%iger Sicherheit sagen, dass der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, mir das zu zahlen. Er befindet sich auch nicht in der Insolvenz, ist wohl auch nicht zu erwarten.

Kann mir das Amt jetzt eine Sperre setzen? Meine Frau arbeitet nicht, weil wir letzten Monat ein Kind bekommen haben und die Raten für das Eigenheim sind auch nicht ohne, bin also dringend zunächst einmal auf ALG angewiesen, bis ich was Neues finde.

Will aus taktischen Gründen erstmal nicht das Amt fragen, sondern hier um Hilfe bitten.

Vielen Dank für Antworten,

Simbabwe

Hallo!

Unter dem Punkt 3f: „ich erhebe noch Ansprüche gegen einen
ehemaligen Arbeitgeber“ weiss ich nun nicht, was ich eintragen
soll und welchen Strick mir das Amt daraus dreht und vorerst
keine Zahlung leistet, weil ja noch Posten offen sind.

Eigentlich interessiert die Agentur dieser Punkt nur, wenn es sich bei deinen Ansprüchen um welche für Zeiten NACH Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses handelt (steht glaub ich auch so da), z.B. eine Abfindung oder Urlaubsabgeltung + wenn zur Durchsetzung dieser Ansprüche eine Klage v.d. ArbG eingereicht wurde. Deswegen, weil sich dann diese Ansprüche mit Alg überschneiden. In diesem Fall würde an den ehem. AG ein sog. Anspruchsübergang angemeldet, d.h., die Agentur zahlt erstmal von Beginn der Arbeitslosigkeit an, und wenn dir dann per Urteil oder Vergleich z.B. noch 'ne Abfindung zugesprochen wird, prüft die Agentur, ob und wenn ja, inwieweit, diese angerechnet wird. Entsprechend weniger von der Abfindung darf dir der AG auszahlen.

Die 3,5 Monatsgehälter können ja wohl nicht angerechnet
werden, weil diese für die Vergangenheit zustanden und so zu
behandeln sind, als wären sie gezahlt, oder (Sozi-Beiträge
abgeführt).

Diese 3,5 Monatsgehälter fließen gm. § 131 (1) S.2 SGB III lediglich als „gezahlt“ in die Bemessung deines Alg ein (obwohl sie nicht geflossen sind). Alg wird dir auf jeden Fall ab Beginn der Arbeitslosigkeit gezahlt.
Achte unbedingt darauf, dass dieser 3,5 Gehälter auch i.d. Arbeitsbescheinigung (Punkt 5) vom AG bescheinigt wurden, damit sie bei der Alg-Berechnung auch berücksichtigt werden!! Wenn sie fehlen: zurück zum AG und reklamieren, bevor du die Arbeitsbescheinigung abgibst!

Jedoch sind die 3x 13. Gehälter noch komplett offen. Ich kann
aber mit 100%iger Sicherheit sagen, dass der Arbeitgeber nicht
in der Lage ist, mir das zu zahlen. Er befindet sich auch
nicht in der Insolvenz, ist wohl auch nicht zu erwarten.

Dies ist auch wieder nur von Belang für die Berechnung des Alg.
2 von den 3 13. Gehältern sind egal, weil in die Berechnung nur die SV-Entgelt der letzten 12 Monate einfließt. Und in denen wird sich nur ein 13. wiederfinden.
Auch hier wieder: Achte daruf, dass das 13. mit i.d. Arbeitbescheinigung unter Punkt 5 drinsteht, damit es i.d. Bemessung einfließen kann!
§ 131 (1) S.2 SGB III: „Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.“

Kann mir das Amt jetzt eine Sperre setzen?

Wg. noch ausstehender Gehälter definiv nein!

Gruß, Liza

Vielen Dank
Vielen Dank Liza,

schnelle unkomplizierte Antwort mit grosser Hilfestellung.

Gruss,

Simbabwe