Mal angenommen, ein Arbeitnehmer verliert auf Grund der Finanzkrise zum 31.12.08 seinen Job und beantragt in Stadt F in Bundesland BaWü Alg I. Allerdings hat die Person ohnehin vor, nach I in NRW zu ziehen (persönliche Gründe und bessere Berufsaussichten).
Die Antragstellung zum Alg I in F ist noch nicht abgeschlossen.
Wäre es also nicht ratsamer, sich schon vor dem Umzug in Stadt I einwohnermeldetechnisch anzumelden und die Antragstellung von Alg I gleich dort vorzunehmen, oder könnte das zu Problemen führen?
Rein vom Logischen her, wäre es ja fast geschickter, Alg I in I zu beantragen als zu warten, bis Alg in F bewilligt ist und dann Alg I in Stadt I sich wieder weiterbewilligen zu lassen, oder?
Ich hoffe, Ihr könnt meinen wirren Gedankengängen ein wenig folgen…
ich wohne in berlin und möchte nach xxxx ziehen, habe meine arbeitslosigkeit in berlin beantragt und diese unterlagen werden dann nach xxxx geschickt, wenn ich mich ummelde. aber befrage dich persönlich beim arbeitsamt. andere länder andere möglichkeiten. gruß konstanze
ich wohne in berlin und möchte nach xxxx ziehen, habe meine arbeitslosigkeit in berlin beantragt und diese unterlagen werden dann nach xxxx geschickt, wenn ich mich ummelde.
aber befrage dich persönlich beim arbeitsamt. andere länder andere
möglichkeiten.
Nicht beim Alg. Das ist eine bundeseinheitliche Leistung mit bundeseinheitlichen Vorschriften.
Wäre es also nicht ratsamer, sich schon vor dem Umzug in Stadt I einwohnermeldetechnisch anzumelden und die Antragstellung von Alg I gleich dort vorzunehmen, oder könnte das zu Problemen führen?
Ja, ggf. zu einer 1-wöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Meldung und auch zu einem späteren Alg-Anspruchsbeginn.
Aber da die Antragstellung (ich hoffe rechtzeitig in F ja schon erfolgte (auch, wenn der Antrag noch nicht abschließend bearbeitet wurde), ist alles okay.
Rein vom Logischen her, wäre es ja fast geschickter, Alg I in I zu beantragen als zu warten, bis Alg in F bewilligt ist und dann Alg I in Stadt I sich wieder weiterbewilligen zu lassen, oder?
Es ist nun mal im Gesetz so vorgeschrieben, dass diejenige AA für einen Arbeitslosen zuständig ist, in derer Bezirk der Arbeitslose wohnt. Das ist für den Zeitraum bis zum Umzug nun mal die AA F, danach erst die AA I.
Die einzige Möglichkeit, damit nur eine AA (hier: I) zuständig gewesen wäre, wäre gewesen, sich bereits zum 01.01.09 (ggf. am 02.01.09) in I mit dem neuen Wohnsitz anzumelden, hätte dort aber auch tatsächlich täglich der AA I zur Verfügung stehen müssen, da der Alg-Anspruch an die Verfügbarkeit gekoppelt ist.
Der Person wird also nichts anderes übrigleiben, sich bei AA I erneut alo mit WB-Antrag zu melden, nachdem sie sich beim EMA I umgemeldet hat. Die Zuständigkeit und damit die Akte wird dann von der AA F an die AA I formal „abgegeben“.