ALG zurückzahlen wegen rückwirkender Sperre!?!

Hallo,

kann das Arbeitsamt rückwirkend ALG1 zurückverlangen, wenn es erst Ende Juni feststellt, dass von Mitte bis Ende Mai eigentlich eine Sperrzeit hätte eintreten sollen.
Ist das nicht das verschulden des Amtes, dass sie das nicht früher bemerkt haben??? Und außerdem eine absolute Frechheit ?

Vielen Dank für jeden Hinweiß

Hallo,

Ist das nicht das verschulden des Amtes, dass sie das nicht
früher bemerkt haben??? Und außerdem eine absolute Frechheit ?

Stell dir vor du kaufst einen Fernseher für 400 €. Du überweist aus versehen einen Betrag von 1000 €. Wäre es dann auch eine absolute Frechheit, wenn du versuchen würdest, die zuviel gezahlen 600 €
zurückerstattet zu bekommen?

Gruß

Joschi

Hallo…
möchtest Du ein bisschen plaudern, oder hälst Du das wirklich für den passenden Vergleich?

Greetz
Bommel

Hallo,

kann das Arbeitsamt rückwirkend ALG1 zurückverlangen, wenn es
erst Ende Juni feststellt, dass von Mitte bis Ende Mai
eigentlich eine Sperrzeit hätte eintreten sollen.
Ist das nicht das verschulden des Amtes, dass sie das nicht
früher bemerkt haben???

hier wäre es hilfreich zu wissen, aus welchem Grund eine Sperrzeit verhängt wird. Grundsätzlich gilt: Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet… http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__144.html

Gruß
cosis

Hallo,

hier wäre es hilfreich zu wissen, aus welchem Grund eine
Sperrzeit verhängt wird. Grundsätzlich gilt: Die Sperrzeit
beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit
begründet…
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__144.html

Gruß
cosis

naja… Sperrzeit wegen nicht-bewerbens auf eine bestimmte Arbeitsstelle. Mittlerweile ist aber ein neues Arbeitsverhältnis bei einer anderen Firma zustandegekommen.
Der zuständige Arbeitsvermittler der Arbeitsagentur war lange Zeit ziemlich untätig. Seit einigen Wochen wurde dann ein anderer Vermittler zuständig, der dann die Sperrzeit im nachhinein feststellte und diese dann nachträglich verhängte. Sozusagen hat der erste Arbeitsvermittler es zu der Zeit einfach verpennt oder einfach nicht gemerkt.
Und aus diesem Grund muss jetzt eine nicht unerhebliche Summe zurückgezahlt werden!?!

gruß
chris

Hallo,

Der zuständige Arbeitsvermittler der Arbeitsagentur war lange
Zeit ziemlich untätig.

Was hat er nicht getan?

hat der erste Arbeitsvermittler es zu der Zeit
einfach verpennt oder einfach nicht gemerkt.

Was?
Gruß
Otto

Alg I zurückzahlen wg. rückwirk. Sperrzeit? – JA!
Hi!

Sperrzeit wegen Nichtbewerbens auf eine bestimmte Arbeitsstelle.

Da solche Vermittlungsvorschläge (VV) in aller Regel mit sog. Rechtsfolgenbelehrungen (RFB) versehen (hier wohl auch, sonst wäre keine Sperrzeit eingetreten), dann ist das Vorgehen der AA völlig korrekt! Und eine Sperrzeit kann durchaus auch für einen bereits zurückliegenden Zeitraum eintreten, was bedeutet, dass das Alg I auch für diesen zurückliegenden Zeitraum zurückgefordert werden kann, sofern es bereits zur Auszahlung gekommen war (so wie hier).

Mittlerweile ist aber ein neues Arbeitsverhältnis bei einer anderen Firma zustandegekommen.

Dies ist hier aller Wahrscheinlichkeit nach völlig irrelevant.

Der zuständige Arbeitsvermittler der Arbeitsagentur war lange Zeit ziemlich untätig.

Woher willst Du das wissen?
Eine längere Bearbeitungszeit kann auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sein, die allesamt wahrscheinlicher sind, als bloße „Untätigkeit“ des/der AV:

  1. Sehr hohes Arbeitsaufkommen. (Zur normalerweise schon hohen Arbeitsbelastung* ist jetzt auch noch Urlaubszeit!)
  2. Der AG, bei dem man sich bewerben sollte, hat sich sehr lange mit seiner Stellungnahme Zeit gelassen, die in vielen Fällen erst eingeholt werden muss, bevor über die Sperrzeit entschieden werden kann (ob das hier so war, kann mit den vorhandenen Infos nicht beantwortet werden). Für eine lange Rücklaufzeit kann der AV nichts.
  3. Krankheit, also Ausfall einer Arbeitskraft (der/die AV selbst oder ein/e Kollege/in, dessen/deren Arbeit miterledigt werden muss) – ggf. auch noch zusätzlich zu Urlaub in der Abteilung.

Seit einigen Wochen wurde dann ein anderer Vermittler zuständig, der dann die Sperrzeit im Nachhinein feststellte und diese dann nachträglich verhängte.

Naja, nicht ganz; da gibt’s immer auch noch andere Beteiligte (Team Arbeitnehmer-Leistungen). Lassen wir das der Einfachheit halber mal so stehen.

Sozusagen hat der erste Arbeitsvermittler es zu der Zeit einfach verpennt oder einfach nicht gemerkt.

Wie gesagt: Weißt Du das – wenn ja: woher? – oder mutmaßt Du das nur ?

Und aus diesem Grund muss jetzt eine nicht unerhebliche Summe zurückgezahlt werden!?!

Bisher sehe ich keinen Grund, warum das hier nicht rechtens wäre. Grundsätzlich ist das jedenfalls ohnehin legal und von Gesetz (SGB III) und laufender Rechtsprechung gedeckt.
Dass sowas passieren kann, wenn man einen VV mit RFB ablehnt, sollte man spätestens seit Lektüre des Merkblattes 1 wissen. Und wenn die Person jetzt behauptet: „Kenn ich nicht. Nie was von gehört“, sollte sie das nicht zu laut sagen, denn dass sie es gelesen hat (ausgehändigt bekommt das jeder bei seiner Arbeitlosmeldung), hat sie mit ihrer Unterschrift unter ihren Alg-Antrag bestätigt und seinen Inhalt anerkannt!

Gruß
Jadzia

*) Entgegen eines beliebten Klischees ist in der Amtsstube der AA jede Menge zu tun!

3 Like

Hallo…
möchtest Du ein bisschen plaudern, oder hälst Du das wirklich
für den passenden Vergleich?

einfach nur rummeckern wollen?
ramses90

Greetz
Bommel

Hallo…

Stell dir vor du kaufst einen Fernseher für 400 €. Du überweist
aus versehen einen Betrag von 1000 €. Wäre es dann auch eine
absolute Frechheit, wenn du versuchen würdest, die zuviel gezahlen
600 € zurückerstattet zu bekommen?

möchtest Du ein bisschen plaudern, oder hälst Du das wirklich
für den passenden Vergleich?

einfach nur rummeckern wollen?

Aber nicht doch… Ich wollte darauf hinaus, dass die gefühlsmäßige Brücke, die hier zur „Lösung“ beigesteuert werden sollte, nicht belastbar ist, weil z.B. einer Fehlüberweisung ja kein rechtskräftiger Bescheid vorausgegangen ist. Recht ist ja nicht zwingend das, was sich rechtmäßig anfühlt.

Greetz,
Bommel