Alg I zurückzahlen wg. rückwirk. Sperrzeit? – JA!
Hi!
Sperrzeit wegen Nichtbewerbens auf eine bestimmte Arbeitsstelle.
Da solche Vermittlungsvorschläge (VV) in aller Regel mit sog. Rechtsfolgenbelehrungen (RFB) versehen (hier wohl auch, sonst wäre keine Sperrzeit eingetreten), dann ist das Vorgehen der AA völlig korrekt! Und eine Sperrzeit kann durchaus auch für einen bereits zurückliegenden Zeitraum eintreten, was bedeutet, dass das Alg I auch für diesen zurückliegenden Zeitraum zurückgefordert werden kann, sofern es bereits zur Auszahlung gekommen war (so wie hier).
Mittlerweile ist aber ein neues Arbeitsverhältnis bei einer anderen Firma zustandegekommen.
Dies ist hier aller Wahrscheinlichkeit nach völlig irrelevant.
Der zuständige Arbeitsvermittler der Arbeitsagentur war lange Zeit ziemlich untätig.
Woher willst Du das wissen?
Eine längere Bearbeitungszeit kann auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sein, die allesamt wahrscheinlicher sind, als bloße „Untätigkeit“ des/der AV:
- Sehr hohes Arbeitsaufkommen. (Zur normalerweise schon hohen Arbeitsbelastung* ist jetzt auch noch Urlaubszeit!)
- Der AG, bei dem man sich bewerben sollte, hat sich sehr lange mit seiner Stellungnahme Zeit gelassen, die in vielen Fällen erst eingeholt werden muss, bevor über die Sperrzeit entschieden werden kann (ob das hier so war, kann mit den vorhandenen Infos nicht beantwortet werden). Für eine lange Rücklaufzeit kann der AV nichts.
- Krankheit, also Ausfall einer Arbeitskraft (der/die AV selbst oder ein/e Kollege/in, dessen/deren Arbeit miterledigt werden muss) – ggf. auch noch zusätzlich zu Urlaub in der Abteilung.
Seit einigen Wochen wurde dann ein anderer Vermittler zuständig, der dann die Sperrzeit im Nachhinein feststellte und diese dann nachträglich verhängte.
Naja, nicht ganz; da gibt’s immer auch noch andere Beteiligte (Team Arbeitnehmer-Leistungen). Lassen wir das der Einfachheit halber mal so stehen.
Sozusagen hat der erste Arbeitsvermittler es zu der Zeit einfach verpennt oder einfach nicht gemerkt.
Wie gesagt: Weißt Du das – wenn ja: woher? – oder mutmaßt Du das nur ?
Und aus diesem Grund muss jetzt eine nicht unerhebliche Summe zurückgezahlt werden!?!
Bisher sehe ich keinen Grund, warum das hier nicht rechtens wäre. Grundsätzlich ist das jedenfalls ohnehin legal und von Gesetz (SGB III) und laufender Rechtsprechung gedeckt.
Dass sowas passieren kann, wenn man einen VV mit RFB ablehnt, sollte man spätestens seit Lektüre des Merkblattes 1 wissen. Und wenn die Person jetzt behauptet: „Kenn ich nicht. Nie was von gehört“, sollte sie das nicht zu laut sagen, denn dass sie es gelesen hat (ausgehändigt bekommt das jeder bei seiner Arbeitlosmeldung), hat sie mit ihrer Unterschrift unter ihren Alg-Antrag bestätigt und seinen Inhalt anerkannt!
Gruß
Jadzia
*) Entgegen eines beliebten Klischees ist in der Amtsstube der AA jede Menge zu tun!