ALG1 Anspruch nach 1 Jahr Arbeit in Namibia?

Guten Tag,folgende Frage: ein 61 Jahre alter, nach 24 Monaten ALG1 seit November 2009 nun im „geliebten“ ALG2-Bezug. Er möchte raus aus dieser unbefriedigenden Situation. Er hat nun die Möglichkeit für 1 Jahr mit befristetem Arbeitsvertrag in Namibia zu arbeiten. Soweit die Sachlage, nun die Fragen:
Da es sich um einen namibianischen Arbeitgeber handelt, werden natürlich auch keine anteiligen Beiträge an die deutschen Rentenversicherungsträger (BfA, Krankenkasse, ALG-Kasse) gezahlt. Krankenversicherung kann aber entweder privat oder in Namibia geklärt werden. Was ist aber mit der BfA und ALG? Kann er überhaupt freiwillige Einzahlungen für diese vornehmen? Ist das möglich? Und wenn ja: Hat er nach seiner Rückkehr nach 12 Monaten einen erneuten (befristeten) Anspruch auf ALG1? Und wenn ja, für wie lange? Man muß vielleicht noch dazu sagen, dass er bei seiner ALG1-Meldung im Oktober 2007 noch die „sogenannte 58er-Regelung“ in Anspruch nehmen konnte! Die gibt es natürlich nicht mehr, da in 2008 ausgelaufen! Er bekommt zu seiner letzten Frage -Bezugsdauer, unterschiedlichste Auskünfte. Sogar von der ALG1-Stelle!
Er bittet daher hier um Hilfe, da er glaubt hier auf kompetente Forumsmitglieder zu treffen. Danke sagt Helmi01127

Nix in Namibia

Guten Tag,folgende Frage: ein 61 Jahre alter, nach 24 Monaten
ALG1 seit November 2009 nun im „geliebten“ ALG2-Bezug. Er
möchte raus aus dieser unbefriedigenden Situation. Er hat nun
die Möglichkeit für 1 Jahr mit befristetem Arbeitsvertrag in
Namibia zu arbeiten. Soweit die Sachlage, nun die Fragen:
Da es sich um einen namibianischen Arbeitgeber handelt, werden
natürlich auch keine anteiligen Beiträge an die deutschen
Rentenversicherungsträger (BfA, Krankenkasse, ALG-Kasse)
gezahlt.

Und damit ist’s schon klar. Keine Beiträge = kein Leistungsanspruch. Zumindest nicht aus diesem Namibia-Jahr.

Krankenversicherung kann aber entweder privat oder in
Namibia geklärt werden.

Könnte. Aber, bevor die Person jenseits in Afrika landet, sollte das vorher geklärt sein, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Was ist aber mit der BfA und ALG?:

Mhhhmm, BfA heißt inzwischen Deutsche Rentenversicherung.
Rentenansprüche werden keine weiteren erworben, da der namibianische AG (wenn es tatsächlich ein AG ist?) keine Vers.beiträge an die GRV abführt. Ebenso ist es mit ALG, es wird ja nichts eingezahlt.

Thema AG: Also in D ist klar was ein Arbeitgeber ist. Da gibt es Gesetze, Verordnungen usw. Die Frage die sich diese Person stellen muss, ist doch die, was mit „AG“ in Namibia gemeint ist? Ist es ein Dienstverhältnis? Und wenn ja, was ist ein Dienstverhältnis in Namibia? Letztlich könnte sich herausstellen, das die Person in Namibia nichts anderes ist, als wie man hierzulande Handelsvertreter/Subunternehmer/Geschäftspartner oder Scheinselbständiger sagt!?
Wie vertrauenwürdig ist der „AG“? Gibt es Lohn pünktlich? Und noch was?
Bei 1 Jahr Namibia, bei namibianischen Lohnverhältnissen und den innerhalb dieses Jahres entstehenden Kosten für Hin-/Rückflug, Reisenebenkosten, evtl. weiterlaufenden Kosten in D wegen Wohnung/Unterstellung der Einrichtung usw., darf gefragt werden: Lohnt sich das? Die Person ist in Hartz4!

Ist es möglich, dass ein H4-Empfänger in D besser gestellt ist als ein namibianischer Lohnempfänger? Allein wegen Versorgung, Wohnen und Versicherung?

Kann er überhaupt freiwillige Einzahlungen für diese vornehmen?

Er kann einen Anwartschaftsbeitrag in die GRV einzahlen. Nennt sich Mindestbeitrag (79,60 EUR mtl.)und erhält bis dahin erworbene Ansprüche für EU-Renten, Reha usw… Aber bitte genau bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen.

Ist das möglich? Und wenn ja: Hat er nach seiner Rückkehr nach 12
Monaten einen erneuten (befristeten) Anspruch auf ALG1?

Nein. Wenn ALG1 ausgelaufen ist, also kein Restanspruch besteht, ist’s vorbei. Schließlich ist die Person jetzt in ALG2!

Und wenn ja, für wie lange? Man muß vielleicht noch dazu sagen,
dass er bei seiner ALG1-Meldung im Oktober 2007 noch die
„sogenannte 58er-Regelung“ in Anspruch nehmen konnte! Die gibt
es natürlich nicht mehr, da in 2008 ausgelaufen! Er bekommt zu
seiner letzten Frage -Bezugsdauer, unterschiedlichste
Auskünfte. Sogar von der ALG1-Stelle!

Interessant. Also wie die 58er ausgelegt wird, scheint ja hier offensichtlich selbst bei den Ämtern unterscheidlich zu sein. Hier muss die Person bei der für sie zuständigen Agentur eine verbindliche Aussage einfordern!

Nein.
Hi!

Was ist aber mit der BfA und ALG? Kann er überhaupt freiwillige Einzahlungen für diese vornehmen?

Wg. RV bitte ggf. im Brett „Versicherungen“ nachfragen, und AV: Nein, eine freiwillige Einzahlung ist nicht möglich.

Man muss vielleicht noch dazu sagen, dass er bei seiner ALG-I-Meldung im Oktober 2007 noch die sog. „58er-Regelung“ in Anspruch nehmen konnte! Die gibt es natürlich nicht mehr, da in 2008 ausgelaufen!

Daher ist das in der Tat nun völlig unerheblich.

Er bekommt zu seiner letzten Frage – Bezugsdauer – unterschiedlichste Auskünfte. Sogar von der ALG-I-Stelle!

Seltsam, wo es doch nur eine korrekte gibt: 0 Tage, da in diesem Fall in Namibia kein Alg-I-Anspruch erworben werden kann.

Gruß
Jadzia