Hallo,
Hallo,
z.b. jemand hat vom 01.06.2008 - 31.05.2010 in einer
Teilzeitstelle (30 Stunden/Woche) gearbeitet, war vom
01.06.2010 - 14.06.2010 Arbeitslos gemeldet (ALG1 Anspruch)
und danach vom 15.06.2010 bis 31.03.2011 in einer
Vollzeitstelle (40 Stunden/Woche) beschäftigt wo auch der
Stundensatz höher lag.
Damit würde sich mitunter eine markante Änderung der Bemessungsgrößen
beim ALG I nach oben hin ergeben.
Würde es denn so sein, das für die Berechung des ALG1 das
Bruttoeinkommen vom 31.05.2009 bis 31.05.2010 zugrunde gelegt
werden?
Es könnte im Zuge einer verkürzten Anwartschaftszeit eine Neuberechnung des ALG I erfolgen.
Eine Begründung für eine verkürzte Anwartschaftszeit kann sich u.a. dann ergeben, wenn:
"
– Ihr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten zwölf Monaten,
gerechnet vom letzten Tag Ihrer letzten Beschäftigung an
rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV
nicht überstiegen hat; die Bezugsgröße beträgt in 2010
30.660 Euro
und
– der Agentur für Arbeit diesen Sachverhalt darlegen und
nachweisen.
"
( Zitat aus Merkblatt I für Arbeitslose der Agentur für Arbeit )
mfg
nutzlos