Hallo,
hat man Anspruch auf ALG1, wenn man seinen Job kündigt um eine Fortbildung zu machen? Beginnt der Anspruch dann nach der 3-monatigen-Sperrfrist, oder evtl. sogar erst nach der Fortbildung (dauert etwa ein Jahr)?
Vielen Dank im Voraus.
Edward.
Hallo,
hat man Anspruch auf ALG1, wenn man seinen Job kündigt um eine Fortbildung zu machen? Beginnt der Anspruch dann nach der 3-monatigen-Sperrfrist, oder evtl. sogar erst nach der Fortbildung (dauert etwa ein Jahr)?
Vielen Dank im Voraus.
Edward.
Hi!
hat man Anspruch auf ALG I, wenn man seinen Job kündigt um eine Fortbildung zu machen?
Ein Anspruch ist erstmal unabhängig vom Kündigungsgrund, sondern hängt alleine davon ab, ob man sich persönlich arbeitslos gemeldet hat, innerhalb der letzten 2 Jahre mind. 12 Monate Sozialversicherungspflicht nachweisen kann und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Ob dieser Anspruch dann wegen einer Sperrzeit ruht , ist eine andere Frage!
(Nein, das ist keine überflüssige Wortklauberei. 
Bzgl. Eigenkündigung zu Weiterbildungszwecken kennt § 144 (1) S. 1 + S. 2 Nr. 1 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 144.html) i. V. m. der entsprechenden Durchführungsanweisung ( DA ) (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-G…) eine Weiterbildung nicht (mehr) als sog. „wichtigen Grund“, der eine Sperrzeit abwenden könnte.
Beginnt der Anspruch dann nach der 3-monatigen 12-wöchigen Sperrfrist, oder evtl. sogar erst nach der Fortbildung (dauert etwa ein Jahr)?
Man sollte sich tunlichst vor Beginn der Fortbildung alo melden (auch wenn man dann (12 Wochen) kein Alg ausbezahlt bekommt). Dies ist möglich, sofern mind. 1 Tag zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn der Fortbildung liegt.
Gründe:
1. Da die Weiterbildung > 1 Jahr dauert, kann man danach keinen Alg-Anspruch mehr geltend machen, da die o. g. 12 Monate SV-Pflicht innerhalb von 2 Jahren nicht mehr erfüllt werden können. Wurde jedoch bereits vor der Weiterbildung ein Alg-Anspruch geltend gemacht, kann dieser bis zu 4 Jahre lang (ab Entstehen) erneut geltend gemacht werden (natürlich nur, so lange noch was von der erworbenen Anspruchsdauer übrig ist)!
Dies hat, wie im 1. Absatz bereits erwähnt, nichts damit zu tun, ob man wegen einer Sperrzeit nun tatsächlich kein Geld erhält, weil der Anspruch ruht!
2. Auch wenn der Alg-Anspruch während der Sperrzeit ruht, ist man krankenversichert. Der Sperrzeitraum wird der Rentenversicherung wenigstens als Anwartschaftszeit gemeldet, wenn auch nichts eingezahlt wird.
LG
Jadzia
Hallo und vielen Dank für die ausführliche Antwort.
heißt denn „Ruhen“, dass diese 12-wöchige Frist von dem Gesamtanspruch abgezogen wird, oder dass die Zahlung einfach später beginnt (aber auch ein 12 Monate andauerd)?
Und noch was anderes: Wie ist man eigentlich Krankenversichert, wenn man sowas macht?
Vielen Dank und viele Grüße
Edward
Hi!
heißt denn „Ruhen“, dass diese 12-wöchige Frist von dem Gesamtanspruch abgezogen wird, oder dass die Zahlung einfach später beginnt (aber auch ein 12 Monate andauert)?
Sorry, aber ich verstehe hier nicht wirklich, was Du meinst…
Ich versuche, das mal an einem Bsp. deutlich zu machen:
1. Berechnung des Sperrzeitraums
Ende Beschäftigungsverhältnis (BV): 31.03.10
Alomeldung: 01.04.10
Sperrzeit * : 01.04. – 23.06.10 *) Beginnt immer am 1. Tag nach dem BV-Ende, egal, wann die Alome erfolgt (also auch, wenn man sich z. B. erst am 30.04. alo melden würde!).
Beginn-Alg-Zahlung: 24.06.10
2. Berechnung des durch die Sperrzeit verminderten Alg-Anspruchs
Nehmen wir an, der Arbeitslose hätte eigentlich zum 01.04.10 einen Alg-Anspruch in Höhe von 12 Monaten erworben. Dies wäre, wenn keine Sperrzeit eintreten würde, also vom 01.04.10 – 31.03.11.
Jetzt tritt eine 12-wöchige Sperrzeit ein (s. o.), während der man kein Alg bekommt.
Jedoch ist es nun nicht so, dass man dann ab Ende der Sperrzeit (also ab 24.06.10) seine 12 Monate Alg „nehmen“ könnte; das hätte dann ja nur den Effekt gehabt, dass man sein Alg halt ein bisschen später bekommt, aber trotzdem seinen vollen Anspruch von 12 Monaten. Deswegen hat sich der Gesetzgeber noch die sog. Minderung der Anspruchsdauer ausgedacht.
(Darüber hatte ich in meiner 1. Antwort schon was geschrieben.)
Konkret bedeutet das, dass von den eigentlichen 12 Monaten Anspruchsdauer ab 24.06.10 „hinten“ nochmal ein Viertel davon (= 91 Tg.) abgezogen wird!
(Der Gesetzestext lautet: „Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe [pers. Anm.: also eigentlich um 84 Tage]; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer“.)
War das wenigstens halbwegs verständlich? 
Wie ist man eigentlich krankenversichert, wenn man sowas macht?
Wie „wie“? Das verstehe ich wieder nicht ganz.
Über welche Krankenkasse? Oder für welchen Zeitraum?
Was genau meinst Du hier, was ich in meiner 1. Antwort nicht oder nur unzureichend geschrieben habe?
LG
Jadzia
Hallo und nochmals vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Mit der Krankenversicherung ist meine Frage, was mit dem Versicherungsschutz passiert, wenn man eine 12 monatige Vollzeit-Fortbildung (privat) macht, also kein Geld (oder doch?) in die Krankenkasse fließt. Ich habe mit so etwas keinerlei Erfahrung. Seht mir bitte etwaige unbeholfene Fragen nach 
Grüße
Edward
Versicherungsschutz während Fortbildung
Hi!
Mit der Krankenversicherung ist meine Frage, was mit dem Versicherungsschutz passiert, wenn man eine 12-monatige Vollzeit-Fortbildung (privat) macht, also kein Geld (oder doch?) in die Krankenkasse fließt.
Ich denke, wenn derjenige während seiner Fortbildung krankenversichert sein will (was 1. ratsam ist und 2. wohl auch eigentlich seine Pflicht wäre * ), dann muss er sich bei (s)einer KK auf freiwilliger Basis krankenversichern. Der monatliche Beitrag läge, soweit ich weiß, so in etwas bei 120 €
Aber : Diese Frage solltest Du unbedingt noch einmal im Versicherungsbrett stellen, denn die KV-Experten sitzen dort, weil das nichts (mehr) mit Arbeits- und/oder Sozialamt zu tun hat! Die können Dir auch noch was bzgl. einer wahrscheinlich bestehenden KV-Pflicht sagen.
*) Seit 01.01.2009 besteht in D eine allgemeine Pflicht sich krankenzuversichern.
Ich habe mit so etwas keinerlei Erfahrung. Seht mir bitte etwaige unbeholfene Fragen nach
Kein Problem. 
LG
Jadzia