Hallo,
Frau Holle hatte einen Bruttoverdienst von 2000,-€ und wurde im August arbeitslos. Im April konnte Frau Holle eine Tätigkeit wieder aufnehmen, jedoch für 1000,-€. Der Restanspruch beträgt 4 Monate. Wenn Frau Holle nun wieder arbeitslos werden würde, wie würde sich das ALG berechnen. Spielt der höhere Verdienst im Arbeitsverhältnis vor den 8 Monaten noch eine Rolle oder wird nur das neue Gehalt zur Berechnung herangezogen.
Kann jemand Frau Holle helfen?
Hi!
Der Restanspruch beträgt 4 Monate.
Wenn Frau Holle nun wieder arbeitslos werden würde, wie würde sich das ALG berechnen?
Die Frage kann so nicht eindeutig beantwortet werden (vielleicht auch, weil ich den Satz mit den „8 Monaten“ nicht verstanden habe und deswegen gar nicht darauf eingehe
, da Du nicht schreibst(?), wie lange die neue Tätigkeit ausgeübt wurde.
Daher gibt es nun 2 Möglichkeiten:
1. Die neue Beschäftigung war kürzer als 12 Monate:
Dann würde das Alg gar nicht neu berechnet, da es sich um eine _Wieder_bewilligung (des alten Anspruchs) handeln würde. (Ein neuer Anspruch (bei dem dann auch eine neue Berechnung stattfände) entsteht erst wieder nach erneut 12 Monaten Sozialversicherungspflicht.)
Das Alg-Bemessungsentgelt (BE) bliebe also gleich; lediglich die Auszahlungssumme könnte ein paar Cent(!) höher sein als in 2009, weil das „Netto-Alg“ jährlich angepasst wird.
2. Die neue Beschäftigung dauerte mindestens 12 Monate:
Dann wäre ein Neu-Anspruch entstanden und das Alg würde erstmal anhand des Gehaltes der letzten Beschäftigung berechnet.
ABER: Läge das BE hier unter dem des vorherigen Alg-Anspruchs, dann würde wieder das höhere bewilligt (Grund: 2-jähriger Bestandsschutz)!
Ich hoffe, die Antwort hilft Dir trotzdem weiter.
LG
Jadzia
Hallo Jadzia
vielen Dank für die schnelle Antwort. Die 8 Monate beziehen sich auf die Zeit der Arbeitslosigkeit von August bis April.
Sollte Frau Holle nun im Oktober wieder arbeitslos werden, würden die 2000,-€ als Grundlage dienen.
Restanspruch wären somit 4 Monate mit der Leistung der letzten Arbeitslosigkeit.
Richtig?
Der Anspruch verlängert sich auch nicht durch die Tätigkeit von Mai bis Oktober oder?
Wäre diese kurze Arbeitszeit (angenommen wieder von Mai bis Oktober) überhaupt für irgend eine Berechnung später wichtig oder ist immer erst das nächste volle Tätigkeitsjahr zur Neuberechnung interessant, da ja dann wohl erst wieder Anspruch entstanden ist?
Herzliche Grüße