ALG1. Sperrzeit bei Kündigung nach eigener Kündigu

Guten Tag,

ich habe eine Frage zu folgendem Fall:

Ein Arbeitnehmer befindet sich in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis. Die Befristung endet in einem Jahr. Er kündigt diesen Arbeitsvertrag, um bei einem anderen Arbeitgeber anzufangen. Er unterschreibt dort einen neuen Vertrag, der auf drei Monate befristet ist. Ihm wird innerhalb dieser drei Monate vom neuen Arbeitgeber gekündigt. bzw. der Vertrag wird nach drei Monaten nicht verlängert.

Wir verhält es sich mit dem ALG I?

Tritt eine Sperrzeit ein, weil der AN den vorherigen Arbeitsvertrag selbst gekündigt hat?

Gibt es eine Mindestbeschäftigungsdauer beim neuen AG?

Und wie verhält es sich, wenn der neue Vertrag z.B. auf 2 Jahre befristet ist?

Gibt es Bestimmungen bezüglich der Gründe des Wechsels (z.B. Ortswechsel, Veränderung der Tätigkeit, Gehalt, etc.)?

Konkretes Beispiel ist die Frage, ob man bei einem Ortswechsel aus privaten Gründen, den AG wechseln darf, ohne dass einem im Fall einer Kündigung in der Probezeit beim neuen AG Nachteile entstehen?

Über Antworten würde ich mich freuen.

Zum Thema ALGI und Sperrzeit kann ich dir leider nicht weiterhelfen…

MfG

Guten Morgen,

wenn nach der kündigung ein anschluss an einen neuen arbeitsvertrag ( egal in welcher form) vorhanden ist, entstehen keine nachteile. wichtig ist, das man sich bei einem ortswechsel sofort, möglichst schon vorher bei dem neuen arbeitsamt meldet und dort den neuen arbeitsvertrag vorlegt. dann ist man gleich im fall der nicht weiter beschäftigung angemeldet.
bei einem ortswechsel liegt ein besonderer grund der kündigung vor,so das keine sperrzeit eintritt. wichtig ist die meldung beim arbeitsamt!!!
eine mindestlaufzeit für arbeitsverträge gibt es nicht, allerdings muss man beim ALG 1 aufpassen wann die bewilligung abläuft, dann sollte mann sehen, das man mindestens ein Jahr versicherungspflichtig arbeitet um wieder ALG 1 zu bekommen, aber vorsicht bei einem neuen arbeitsverhältnis, der lohn sollte mindestens gleich hoch sein wie der letzte. keines falls weniger denn das wirkt sich negativ auf die leistung aus.

karli3

Hi!

Ein Arbeitnehmer befindet sich in einem befristeten
Beschäftigungsverhältnis. Die Befristung endet in einem Jahr.

Von wann aus gerechnet? Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens durch
Eigenkündigung bzw. des Antritts des neuen befristeten Jobs (sofern das
halbwegs nahtlos war, wovon ich jetzt einfach mal ausgehe)?
Bei meiner folgenden Antwort gehe ich auch davon mal aus, da
mir das das wahrscheinlichste Szenario erscheint.

Er kündigt diesen Arbeitsvertrag, um bei einem anderen Arbeitgeber
anzufangen. Er unterschreibt dort einen neuen Vertrag, der auf drei
Monate befristet ist. Ihm wird innerhalb dieser drei Monate vom neuen
Arbeitgeber gekündigt bzw. der Vertrag wird nach drei Monaten nicht
verlängert.

Tritt eine Sperrzeit ein, weil der AN den vorherigen Arbeitsvertrag selbst
gekündigt hat?

Ja. Ohne diese Eigenkündigung hätte die Arbeitslosigkeit mit sehr großer
Wahrscheinlichkeit noch mind. sieben Monate hinausgezögert werden
können, sprich: Es muss nun Alg gezahlt werden, was hätte vermieden
werden können, wenn der AN nicht „versicherungswidrig“
(Arbeitsaufgabe gm. § 144 (1) S. 1 + 2
Nr. 1 SGB III
: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/
__144.html) gehandelt hätte. Ausnahme: Er hatte einen „wichtigen
Grund“ im Sinne des Gesetzes für seine Eigenkündigung (siehe dazu
unten mehr).

Gibt es eine Mindestbeschäftigungsdauer beim neuen AG?

Du meinst, damit keine Sperrzeit eintreten würde? Ja. Das neue
Beschäftigungsverhältnis muss mindestens bis zu dem Tag befristet
sein, an dem auch das alte geendet hätte.

Und wie verhält es sich, wenn der neue Vertrag z. B. auf 2
Jahre befristet ist?

Dann würde aus dem Grund „Arbeitsaufgabe“ keine Sperrzeit eintreten.

Gibt es Bestimmungen bezüglich der Gründe des Wechsels (z. B.
Ortswechsel, Veränderung der Tätigkeit, Gehalt, etc.)?

Da sind wir beim Thema „wichtiger Grund“ und meine Antwort lautet:
Jein./Teilweise./Einzelfallabhängig. :smile:
Ich könnte mich jetzt in einer langen und wahrscheinlich verwirrenden
Aufzählung von Beispielen „wichtiger Gründe“ ergehen, was aber wenig
Sinn hätte. Deswegen wäre es besser, Du würdest mir ein (natürlich
ebenfalls völlig fiktives :smile: konkretes Beispiel liefern und ich sage Dir
dann, ob ein wichtiger Grund vorliegt (oder zumindest vorliegen
könnte) oder nicht. Okay?

Konkretes Beispiel ist die Frage, ob man bei einem Ortswechsel
aus privaten Gründen, den AG wechseln darf, ohne dass einem im
Fall einer Kündigung in der Probezeit beim neuen AG Nachteile
entstehen?

Moment!

  1. Bevor wir hier zwei verschiedene Problematiken in einen Topf
    schmeißen: Kündigung in der Probezeit bei vorangegangener
    Arbeitsaufgabe muss sperrzeitrechtlich nicht dasselbe sein wie
    Arbeitsaufgabe und anschließender Abschlusses eines (kürzeren)
    befristeten Vertrages (und ist es meist auch nicht)!*
  2. „Aus privaten Gründen“ ist definitiv nicht konkret genug, um auch nur
    ansatzweise beurteilen zu können, ob ein wichtiger Grund vorliegt/
    vorliegen könnte oder nicht!

Deswegen: Bitte Beispiel deutlich konkretisieren (v. a.
unter Beachtung von 1. und 2.)!

*) Ja, mir ist bekannt, dass es heute immer öfter üblich ist, statt
in den Arbeitsvertrag eine Probezeit reinzuschreiben, für die Dauer der
Probezeit einen befristeten Vertrag abzuschließen (falls es das ist, was
Du hier andeutest). Nur kümmert dieses Geschäftsgebaren den
Gesetzgeber (bislang) nicht; für diesen bleibt befristeter Vertrag erstmal
befristeter Vertrag.

LG
Jadzia

Guten Tag,
ich kann leider keine Auskunft geben.
In diesen Arbeitsgesetzen kenne ich mich nicht aus.

„Eine“ Frage ist gut - ich zähle 6 Fragen. Also suche ich mir die 1. Frage aus. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gemäß SGB III § 123 i.V.m. § 124 an eine Anwartschaftszeit gebunden (mindestens 12 Monate Beschäftigung innerhalb von 2 Jahren). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist Deiner Fragestellung nicht zu entnehmen.

Ernst-Erwin

Hallo!

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Gerne werde ich das ganze in einigen Fällen noch etwas konkretisieren:

Für alle Fälle gilt:
AN befindet sich seit 12 Monaten in Beschäftigung. Vertrag ist befristet, endet in 12 Monaten, nach insgesamt 24 Monaten.

Fall 1:
AN kündigt und geht einen neuen befristeten Vertrag ein, der nur auf 3 Monate befristet ist. Der Vertrag wird nicht verlängert.

Fall 2:
AN kündigt und geht einen neuen befristeten Vertrag ein, der auf 24 Monate befristet ist. Der Vertrag wird nach 2 Monaten (innerhalb der Probezeit) seitens des AG gekündigt.

Für beide Fälle gilt als Grund des Wechsels:

a) kein Grund, gleiche Tätigkeit
b) höheres Gehalt, gleiche/sehr ähnliche Tätigkeit
c) gleiches Tätigkeitsfeld, höhere Position (eine Stufe auf der Karriereleiter nach oben)
d) Neues, ganz anderes Tätigkeitsfeld ohne mehr Gehalt
e) Neues, ganz anderes Tätigkeitsfeld mit mehr Gehalt
f) Ortswechsel, Umzug in eine 30km entfernte Stadt

und zu guter letzt noch die Möglichkeit der Kombination, z.B. b)+f), etc.

Ich freue mich auf eine Antwort.

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Gerne. Dafür bin ich ja „Experte“. :smile:

Zunächst mal die _ generelle/grundsätzliche _ rechtliche
Einordnung der beiden Fälle (also zunächst mal unter Negierung, dass
hier ein „wichtiger Grund“ (wie möglicherweise unter a) bis f) genannt)
vorliegt; zu möglichen Differenzierungen siehe dann unten meine
Antworten zu a) bis f)).

Fall 1:
AN kündigt und geht einen neuen befristeten Vertrag ein, der nur auf 3
Monate befristet ist. Der Vertrag wird nicht verlängert.

Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (Begründung
siehe meine erste Antwort)

Fall 2:
AN kündigt und geht einen neuen befristeten Vertrag ein, der auf 24
Monate befristet ist. Der Vertrag wird nach 2 Monaten (innerhalb der
Probezeit) seitens des AG gekündigt.

⇒ Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe
_ aufgrund der Kündigung des alten befristeten Vertrages _
für einen neuen befristeten Vertrag muss man hier nicht
befürchten
, da der neue Vertrag grundsätzlich erstmal länger
gedauert hätte als der alte. ABER:

⇒ Hier kommt es dafür – wie das übrigens bei jeder
AG-Kündigung in der Probezeit der Fall wäre (auch z. B. bei von
Vorneherein unbefristeten Arbeitsverträgen) – darauf an,
warum der AG gekündigt hat.
Kündigung aus betrieblichen Gründen (darunter fasse
ich jetzt der Einfachheit halber mal sowohl betriebswirtschaftliche
Gründe
(also finanzielle Notwendigkeiten des AG) als auch die
Feststellung des AG, „dass man nicht zueinander passt“ (also der
„klassische“ Grund für eine AG-Kündigung innerhalb der Probezeit)
sowie personenbezogene Gründe (wie z. B. insbesondere
Krankheit des AN, die entweder den betrieblichen Ablauf stört (weil
Arbeiten nicht oder nur unzureichend erledigt werden können) oder der
AG wg. zu geringer Anwesenheit des AN schlicht nicht beurteilen kann,
ob dieser für den Job geeignet wäre) zusammen):
  → _ keine Sperrzeit _
Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen (AN
verhält sich arbeitsvertragswidrig, lässt sich also irgendetwas zuschulden
kommen und trägt so selbst Schuld an seiner Entlassung)
  → Sperrzeit (wiederum) wegen
Arbeitsaufgabe (trotz des anderen Sachverhalts)

Kommen wir also zu den Differenzierungen:

Für beide Fälle gilt als Grund des Wechsels:
a) kein Grund, gleiche Tätigkeit

Fall 1 + 2:
siehe generelle/grundsätzliche rechtliche Einordnung oben

b) höheres Gehalt, gleiche/sehr ähnliche Tätigkeit

Fall 1:
Grundsätzlich würde dies analog zu DA 144.100, 17) b),
3. + 6. Spiegelstrich
* dann einen wichtigen Grund
darstellen, wenn das neue Gehalt mind. 10 % über dem alten
läge.
Da ich aber aus eigener Erfahrung weiß, dass trotzdem jedem
Sachbearbeiter (SB) ein freiwilliges 7-monatiges „Vorziehen“ der
Arbeitslosigkeit ein deutliches Magengrummeln verursachen wird (weil
sich das – ganz subjektiv – nun mal nicht
verhältnismäßig anfühlt) und zudem (bedauerlicherweise) nicht
alle Kollegen ihre DAs so gut kennen wie ich (ohne jetzt angeben zu
wollen… 8), sollte man sich in einem solchen Fall schon mal
innerlich drauf einstellen, dass sich der SB auf seinen (hier nicht
vorhandenen!) Ermessensspielraum berufen und eine Sperrzeit
verhängen könnte. Im Widerspruchsverfahren sollte der Arbeitslose
jedoch erfolgreich sein.
Fazit: Keine Sperrzeit bei mind. 10 %-tiger
Gehaltssteigerung
.

Fall 2:
siehe generelle/grundsätzliche rechtliche Einordnung oben

c) gleiches Tätigkeitsfeld, höhere Position (eine Stufe auf der
Karriereleiter nach oben)

Fall 1:
– Bei Gehaltssteigerung ≥ 10 % siehe b) →
Fall 1
.
– Bei Gehaltssteigerung Sperrzeit einträte.

Fall 2:
siehe generelle/grundsätzliche rechtliche Einordnung oben

d) Neues, ganz anderes Tätigkeitsfeld ohne mehr Gehalt.

Fall 1:
Analog zu DA 144.100, 17) b), 1. + 6.
Spiegelstrich
* läge hier ein wichtiger Grund vor, wenn durch den
neuen Job auch neue berufliche Fertigkeiten erlangt werden.
Bei einem nur 3-monatigem Beschäftigungsverhältnis muss dies erstmal
nicht von Vorneherein ersichtlich sein, weswegen im Einzelfall durchaus
vom Arbeitslosen verlangt werden kann, dass er den Erwerb neuer
beruflicher Kenntnisse nachweist.
Fazit: Eine definitive Antwort, ob hier eine Sperrzeit
einträte, kann hier nicht gegeben werden. Aus meiner beruflicher
Erfahrung heraus würde ich jedoch schwer drauf tippen.

Fall 2:
siehe generelle/grundsätzliche rechtliche Einordnung oben

e) Neues, ganz anderes Tätigkeitsfeld mit mehr Gehalt

Fall 1:
– Bei Gehaltssteigerung ≥ 10 % siehe b) →
Fall 1
.
– Bei Gehaltssteigerung d) →
Fall 1.

Fall 2:
siehe generelle/grundsätzliche rechtliche Einordnung oben

f) Ortswechsel, Umzug in eine 30 km entfernte Stadt

Fall 1:
Was ist der Grund für den Umzug??

Fall 2:
siehe generelle/grundsätzliche rechtliche Einordnung oben

und zu guter Letzt noch die Möglichkeit der Kombination, z. B.
b) + f) etc.

Das kannst Du Dir jetzt selbst beantworten (bzw. spätestens, sobald wir
auch f) noch geklärt haben): Sobald in einer der Kombinationen eine
Sperrzeit eintreten würde (s. o.), lautet die Antwort:
Sperrzeit.
(Hinweis: Kommt in einer Kombi eine Sperrzeit mehr als einmal
vor, so tritt trotzdem immer nur eine Sperrzeit ein!)

Abschließender Hinweis zur Dauer einer Sperrzeit:
Normalerweise würde eine Sperrzeit 12 Wochen dauern (§ 144 (3)
S. 1 SGB III
); Sperrzeiten jedoch, die Fall 1 betreffen,
dauern lediglich – je nachdem, zu welchem Zeitpunkt in den drei
Monaten gekündigt wird – 6 oder sogar nur 3 Wochen (siehe §
144 (3) S. 2 Nr.n 1 + 2a) SGB III
).
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__144.html)

*) DA 144. … = Durchführungsanweisungen zu § 144 SGB
III: http://www.arbeitsagentur.de/bund/generator/goto?id=…

LG