es besteht noch ein Anspruch von beispielsweise 132 Tagen ALG1.
Der ALG 1-Empfänger beginnt eine Qualifizierung die 120Tage dauert und die er bis auf die Fahrtkosten selber zahlt. Das AA bestätigt die Kostenübernahme der Fahrtkosten(0,20€ je Kilometer) und stoppt gleichzeitig die Zahlung des Arbeitslosengeldes. Während der Ausbildung wird nicht gezahlt und im Anschluß daran besteht laut AA nur noch ein Anspruch auf ALG1 von 72Tagen. Ist das korrekt?
wiland
Hallo!
es besteht noch ein Anspruch von beispielsweise 132 Tagen Alg I.
Der Alg-I-Empfänger beginnt eine Qualifizierung, die 120 Tage dauert und die er bis auf die Fahrtkosten selber zahlt. Das AA bestätigt die Kostenübernahme der Fahrtkosten (0,20 € je Kilometer) und stoppt gleichzeitig die Zahlung des Arbeitslosengeldes. Während der Ausbildung wird nicht gezahlt, und im Anschluss daran besteht laut AA nur noch ein Anspruch auf Alg I in Höhe von 72 Tagen.
Ist das korrekt?
Nein. Sofern während der Qualifizierung nur die Fahrtkosten übernommen werden, aber kein Alg-W (das ist Alg I bei «beruflicher Weiterbildung»)* gezahlt wird, sehe ich hier keine Rechtsgrundlage für eine Anspruchsminderung**!
Wenn nicht noch irgendwelche anderen sachverhaltsrelevanten Fakten auftauchen, die Du uns noch nicht mitgeteilt hast, würde ich diese Mitteilung der AA als Fehlinformation einstufen.
Noch ist das nicht weiter tragisch, da zum diesen Zeitpunkt selbst eine schriftliche Mitteilung keine Rechtskraft besitzt (weil kein Verwaltungsakt und damit nicht anfechtbar)***. Wenn die Person sich allerdings nach Ende der Qualifizierungsmaßnahme erneut arbeitslos melden und Alg I beantragen sollte und dann der Bewilligungsbescheid (wieder) die 72 statt der 132 Kalendertage mit (Rest-)Anspruch auf Alg I ausführt, dann ist ein auch Widerspruch möglich. (Erkennt man auch am sog. Rechtsbehelf unter dem Anschreiben, z. B. «Gegen diesen Bescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch zulässig. […]». Fehlt dieser Hinweis, ist das Schreiben auch nicht verbindlich.)
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*) siehe § 117 (1) Nr. 2 SGB III i. V. m. § 77 SGB III
**) Alle existierenden Anspruchsminderungsgründe kann man in § 128 SGB III nachlesen. (Alg-W wäre übrigens Abs. 1 Nr. 8.)
***) Angefochten werden können nur offizielle Entscheidungen (Bescheide), nicht bloße Mitteilungen (mündlich oder schriftlich), da diese lediglich unverbindlichen informativen Charakter haben.
Gruß
Jadzia
Danke,Jadzia Dax für die ausfühlichen Infos!
Ich weiß nicht, was es eventuell noch für relevante Fakten geben könnte.
Im Info- Blatt vom AA steht etwas davon, dass man eventuell dazu bereit sein sollte, diese Schule abzubrechen, um einen Job anzunehmen. Diese Frage ist bisher vom AA noch nicht gestellt worden! Die Kostenübernahme für diesen Kurs wurde mündlich mit der Begründung abgelehnt, dass es in diesem Beruf nur selten zu einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis kommt. Ist sicher auch so! Die Belehrung über die Monatsfrist für einen Widerspruch zu dem Änderungsbescheid ist vorhanden. Das bedeutet, man sollte doch so schnell wie möglich einen Widerspruch einreichen?
Ist es auch korrekt, dass das AA während einer Weiterbildung die Zahlung einstellt? Hat das vielleicht was mit der oben erwähnten Bereitschaft zum Abbrechen der Massnahme zu tun? Du hast dafür einen Link mit geschickt, davon trifft bei näherer Betrachtung nichts zu!?!?
Dann noch mal Dankeschön und nen schönen Sonntag!
wiland
Hi!
Die Belehrung über die Monatsfrist für einen Widerspruch zu dem Änderungsbescheid ist vorhanden.
Das bedeutet, man sollte doch so schnell wie möglich einen
Widerspruch einreichen?
Auch wenn mir jetzt nicht klargeworden ist, von welchem Bescheid hier die Rede ist: Auf jeden Fall Widerspruch (innerhalb der Monatsfrist) einlegen, wenn man mit dem Bescheid nicht einverstanden ist! Ja.
Ist es auch korrekt, dass das AA während einer Weiterbildung die Zahlung einstellt?
Du meinst die Alg-Zahlung? Nun, ob eine Weiterbildung förderungswürdig ist oder nicht , liegt im Ermessen des Arbeitsvermittlers. Ein Rechtsanspruch besteht hier nicht! (Das erkennt man daran, dass in § 81 (1) S. 1 SGB III steht: «[…] Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten* gefördert werden …».)
*) Unter «(Übernahme der) Weiterbildungskosten» fallen nicht nur die unmittelbaren Kosten, die an den Weiterbildungsveranstalter gezahlt werden müssen, sondern eben auch die Unterstützung des Arbeitslosen durch Alg-W (und halt ggf. Fahrtkosten, die hier ja aber anscheinend übernommen werden).
Hat das vielleicht was mit der oben erwähnten Bereitschaft zum Abbrechen der Massnahme zu tun?
Puh, das weiß ich jetzt nicht. Das ist mir zu «arbeitsvermittlungsrechtlich». Am besten nochmal den AV fragen!
Du hast dafür einen Link mit geschickt, davon trifft bei näherer Betrachtung nichts zu!?!?
Nochmal: Wenn während der Weiterbildung kein Alg gezahlt wird, ist auch eine Minderung der Anspruchsdauer nicht zulässig!
Gruß
Jadzia