Hi!
Obwohl ich aufgrund Deiner letzten Antwort etwas beleidigt sein müsste, will ich mal nicht so sein. 
Auch wenn das hier irrelevant ist (denn Ordnung muss sein
:
Aufgrund der Umstände erhält er eine Sperrzeit von 3 Monaten.
Nein, von 12 Wochen.
Daran anschließend tritt eine Ruhenszeit von weiteren 9 Monaten ein.
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit lief der Ruhenszeitraum (ich nehme an, wir reden hier von einem nach § 143 (1) SGB III oder § 143a SGB III) bereits parallel zur Sperrzeit und begann nicht erst danach. Lediglich dessen Auswirkungen hat man erst nach Ablauf der Sperrzeit zu spüren bekommen.
Nach 7 Monaten meldet er sich am 01.11.2009 bei der AfA wieder ab.
AA
Am 01.04.2010 läßt er sich den „alten“ Alg-I-Anspruch wiederbewilligen. Da die Ruhenszeit vorbei ist, beginnt nun der eigentliche Leistungsbezug.
Okay.
Nun ist ja in § 121 SGB III geregelt, welche Einbußen im Hinblick auf das Entgelt bei einer neuen Beschäftigung zumutbar sind (erste 3 Monate −20 %, nächste 3 Monate −30 % usw.).
Jepp. Genauer gesagt, in § 121 (3) SGB III. (Außerdem ist eine Arbeitsablehnung erst möglich bei mehr als 20 bzw. 30 % (nicht maximal akzeptable Einbuße von 20 (30) Prozent, wie Du weiter unten schriebst!)
Und Du „unterschlägst“ ein wichtiges Satzteil in Abs. 3 S. 2, nämlich „nach Beginn der Arbeitslosigkeit“, sprich: Dort steht:
„In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses [des der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende; S. 1] Arbeitsentgelts nicht zumutbar.“
Auf mein Beispiel bezogen frage ich mich nun, ob die ersten 7 Monate (01.04.2009 – 01.11.2009), in denen kein Leistungsbezug stattgefunden hat, trotzdem eine Rolle im Hinblick auf den § 121 SGB III spielen.
Ja, denn für die in § 121 (3) SGB III genannten Zumutbarkeitsregelungen ist ein Leistungsbezug irrelevant; es kommt vielmehr darauf an, ob Arbeitslosigkeit vorlag, was bis 31.10.09 der Fall war, da sich erst zum 01.11.09 aus der Alokeit abgemeldet wurde!
Oder fängt die Zeit erst dann an zu laufen, wenn auch tatsächlich ein Leistungsbezug stattfindet?
Nein. Der Zeitraum beginnt eindeutig mit Beginn der Alokeit (hier: dem 01.04.09) zu laufen.
Oder anders gefragt: War der Alg-Bezieher aus meinem Beispiel, als er sich am 01.04.2010 seinen Alg-Anspruch hat wiederbewilligen lassen, in dem Bereich, wo er eine Einbuße von maximal 20 % akzeptieren muss?
Nein.
Oder war er da schon in dem Bereich, wo für ihn alles zumutbar ist, was vom Entgelt her die Höhe seines Alg-Anspruchs nicht unterschreitet?
Genau das; jedoch das Nettoeinkommen noch abzüglich Werbungskosten. (Das macht’s wenigstens etwas besser.) Siehe Abs. 3 S. 3:
„Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an [hier: seit dem 01.10.09] ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen [= Werbungskosten] niedriger ist als das Arbeitslosengeld.“
LG
Jadzia