ALG1 - Zumutbarkeit bei Unterbrechung / Ruhenszeit

Hallo,

ich habe erneut eine Frage bei der ich mir nicht sicher bin.

Es geht um die Zumutbarkeit (§121 SGB III) im Zusammenhang mit einer
Sperrzeit, Ruhenszeit und Unterbrechung der Arbeitslosmeldung.

Beispiel:
Jemand meldet sich am 01.04.2009 arbeitslos und es wird ihm ALG1 bewilligt. Aufgrund der Umstände erhält er eine Sperrzeit von 3 Monaten. Daran anschließend tritt eine Ruhenszeit von weiteren 9 Monaten ein. Nach 7 Monaten meldet er sich am 01.11.2009 bei der AfA wieder ab. Am 01.04.2010 läßt er sich den „alten“ ALG1 Anspruch wiederbewilligen. Da die Ruhenszeit vorbei ist, beginnt nun der eigentliche Leistungsbezug.

Nun ist ja in §121 SGB III geregelt, welche Einbußen im Hinblick auf das Entgeld bei einer neuen Beschäftigung zumutbar sind (erste 3 Monate -20%, nächste 3 Monate -30% usw.).

Auf mein Beispiel bezogen frage ich mich nun, ob die ersten 7 Monate (01.04.2009 – 01.11.2009) in denen kein Leistungsbezug stattgefunden hat, trotzdem eine Rolle im Hinblick auf den §121 SGB III spielen. Oder fängt die Zeit erst dann an zu laufen, wenn auch tatsächlich ein Leistungsbezug stattfindet.

Oder anders gefragt: War der ALG-Bezieher aus meinem Beispiel, als er sich am 01.04.2010 seinen ALG-Anspruch hat wiederbewilligen lassen, in dem Bereich wo er eine Einbuße von maximal 20% akzeptieren muß? Oder war er da schon in dem Bereich wo für ihn alles zumutbar ist, was vom Entgeld her die Höhe seines ALG-Anspruchs nicht unterschreitet?

Hi!

Obwohl ich aufgrund Deiner letzten Antwort etwas beleidigt sein müsste, will ich mal nicht so sein. :wink:

Auch wenn das hier irrelevant ist (denn Ordnung muss sein :smile::

Aufgrund der Umstände erhält er eine Sperrzeit von 3 Monaten.

Nein, von 12 Wochen.

Daran anschließend tritt eine Ruhenszeit von weiteren 9 Monaten ein.

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit lief der Ruhenszeitraum (ich nehme an, wir reden hier von einem nach § 143 (1) SGB III oder § 143a SGB III) bereits parallel zur Sperrzeit und begann nicht erst danach. Lediglich dessen Auswirkungen hat man erst nach Ablauf der Sperrzeit zu spüren bekommen.

Nach 7 Monaten meldet er sich am 01.11.2009 bei der AfA wieder ab.

AA

Am 01.04.2010 läßt er sich den „alten“ Alg-I-Anspruch wiederbewilligen. Da die Ruhenszeit vorbei ist, beginnt nun der eigentliche Leistungsbezug.

Okay.

Nun ist ja in § 121 SGB III geregelt, welche Einbußen im Hinblick auf das Entgelt bei einer neuen Beschäftigung zumutbar sind (erste 3 Monate −20 %, nächste 3 Monate −30 % usw.).

Jepp. Genauer gesagt, in § 121 (3) SGB III. (Außerdem ist eine Arbeitsablehnung erst möglich bei mehr als 20 bzw. 30 % (nicht maximal akzeptable Einbuße von 20 (30) Prozent, wie Du weiter unten schriebst!)
Und Du „unterschlägst“ ein wichtiges Satzteil in Abs. 3 S. 2, nämlich „nach Beginn der Arbeitslosigkeit“, sprich: Dort steht:
In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses [des der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende; S. 1] Arbeitsentgelts nicht zumutbar.

Auf mein Beispiel bezogen frage ich mich nun, ob die ersten 7 Monate (01.04.2009 – 01.11.2009), in denen kein Leistungsbezug stattgefunden hat, trotzdem eine Rolle im Hinblick auf den § 121 SGB III spielen.

Ja, denn für die in § 121 (3) SGB III genannten Zumutbarkeitsregelungen ist ein Leistungsbezug irrelevant; es kommt vielmehr darauf an, ob Arbeitslosigkeit vorlag, was bis 31.10.09 der Fall war, da sich erst zum 01.11.09 aus der Alokeit abgemeldet wurde!

Oder fängt die Zeit erst dann an zu laufen, wenn auch tatsächlich ein Leistungsbezug stattfindet?

Nein. Der Zeitraum beginnt eindeutig mit Beginn der Alokeit (hier: dem 01.04.09) zu laufen.

Oder anders gefragt: War der Alg-Bezieher aus meinem Beispiel, als er sich am 01.04.2010 seinen Alg-Anspruch hat wiederbewilligen lassen, in dem Bereich, wo er eine Einbuße von maximal 20 % akzeptieren muss?

Nein.

Oder war er da schon in dem Bereich, wo für ihn alles zumutbar ist, was vom Entgelt her die Höhe seines Alg-Anspruchs nicht unterschreitet?

Genau das; jedoch das Nettoeinkommen noch abzüglich Werbungskosten. (Das macht’s wenigstens etwas besser.) Siehe Abs. 3 S. 3:
Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an [hier: seit dem 01.10.09] ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen [= Werbungskosten] niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

LG
Jadzia

Hallo Jadzia,

wie meintest Du das, „Obwohl ich aufgrund Deiner letzten Antwort
etwas beleidigt sein müsste“? :smile:

Weil ich zusätzlich zu Deiner Meinung, mich noch bei der AA erkundigt habe? Da kann ich Dich beruhigen. Ich vertraue Deinen Aussagen absolut. Aber die Frage hat mir keine Ruhe gelassen, und deshalb hatte ich noch bevor Du geantwortet hast, dann doch mal bei der AA angerufen und nachgefragt :smile:

Vielen Dank für Deine ausführliche Erklärung des Sachverhalts…das hilft mir (abermals) sehr weiter. Darf ich zu folgedem Punkt noch eine Nachfrage stellen?:

Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an [hier: seit
dem 01.10.09] ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur
dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen
unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung
zusammenhängenden Aufwendungen
[= Werbungskosten]
niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

Mir ist das soweit klar. Aber nun ist mir noch folgende Frage in den Sinn gekommen: Die Grundlage zur Berechnung des ALG-Anspruchs von Herrn XY war eine Beschäftigung bei der Herr XY 30 Stunden pro Woche gearbeitet hat. Was wäre nun, wenn man ihm ein Stellenangebot vorlegt bei dem er zwar ein Nettoeinkommen erzielen würde, was der Höhe seines ALG entspricht (oder leicht darüber liegt), das ganze aber bei einer 40 Stunden Woche. Wäre ihm diese Stelle dann trotzdem zumutbar?

LG,
Sven

Hi!

Erstmal sorry, dass ich mich erst jetzt melde!! Hatte es total vergessen!

wie meintest Du das, „Obwohl ich aufgrund Deiner letzten Antwort etwas beleidigt sein müsste“? :smile:

Weil ich zusätzlich zu Deiner Meinung, mich noch bei der AA
erkundigt habe?

Jepp. :smile: Aber das wirklich ein Scherz.

Aber nun ist mir noch folgende Frage in den Sinn gekommen:
Die Grundlage zur Berechnung des ALG-Anspruchs von Herrn XY war eine Beschäftigung bei der Herr XY 30 Stunden pro Woche gearbeitet hat. Was wäre nun, wenn man ihm ein Stellenangebot vorlegt, bei dem er zwar ein Nettoeinkommen erzielen würde, was der Höhe seines ALG entspricht (oder leicht darüber liegt), das Ganze aber bei einer 40-Stunden-Woche. Wäre ihm diese Stelle dann trotzdem zumutbar?

Ja, ist sie. In diesem Falle würde nichts hoch- oder runtergerechnet (Gehalt 30 Std. → VZ → 30 Std.), sondern es zählen nur die absoluten Zahlen, nicht die relativen.

Wenn man diese Stelle jedoch ums Verrecken nicht annehmen will, gäbe es evtl. eine Möglichkeit, um diese heranzukommen…
Du schreibst, dass vorher nur 30 Wochenstunden gearbeitet wurde. Wenn sich jetzt bei der AA jedoch Vollzeit für den Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt wurde, gäbe es den „Trick“, sich (auch nur vorübergehend) für nur 30 Wo.std. zur Verfügung zu stellen. Da vorher auch nur 30 Wo.std. gearbeitet wurden (und danach das Alg berechnet wurde) wäre das ohne finanzielle Einbußen möglich – und man dürfte wegen des zu „großen“ Wochenstundenumfangs den VZ-Job ablehnen…

LG
Jadzia