alg2 kürzung

Hallo!
Ich habe mich im juli bei einer firma als maurer vorgestellt.Einstellen wollte man mich nichtals maurer,weil ich keinen gesellenbrief habe.ich arbeite aber seit 30jahren als maurer.weil das gespräch aber immer lauter und hitziger wurde,bin ich aufgestanden und gegangen.Diese Stelle war kein jobangebot vom amt,das habe ich mir selber gesucht.jetzt hat der chef der firma beim amt angerufen und denen mitgeteilt ich hätte nicht arbeiten wollen.
das amt hat die zahlungen erst komplett eingestellt,ohne mir bescheid zu geben,und erst auf nachfragen meinerseits telefonisch mitgeteilt,das ich eine kürzung von 30% bekomme wegen verweigerung.Meine Frage:Ist das rechtlich und muß das amt nicht schriftlich auf ein solches vorgehen hinweisen?
Dieter

Hallo Dieter,
erstmal die rechtliche Grundlage:
SGB II, Kapitel 3 Leistungen Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Unterabschnitt 3 Anreize und Sanktionen

§31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II
(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
1.
der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
a)
eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
b)
in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
c)
eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder
d)
zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen.
Darauf wird sich das Amt berufen. Ich würde versuchen, dem Sachbearbeiter in einem die Situation zu schildern.
Grüße
Almut

Gedanke
hallo bella47,

hast Du mal daran gedacht, dass der Chef dieser Firma eigentlich garnicht so ohne weiteres beim Amt anrufen darf ? Es gibt nämlich das Gesetz der Schweigepflicht und der Wahrung der Privatsphäre bzw. die vertrauliche Behandlung einer Bewerbung. Das ist in Deinem Falle ausdrücklich verletzt worden. Ein weiterer Gedanke: Muss das überhaupt stimmen, was dieser " Arbeitgeber" über Dich beim Amt erzählt hat ? Gibt es dafür Zeugen ? Drohe ihm mit einer Anzeige wegen Verleundung, übler Nachrede oder ähnliches. So ganz genau kenne ich mich da leider nicht aus. Beim Arbeitsamt würde ich den Vorfall abstreiten oder als Verleumdung bzw. übler Nachrede hinstellen, und sagen dass Du ihn anzeigen wirst. Nun zu der Sache mit dem Arbeitsamt. Soweit mir bekannt ist, gelten die oben aufgeführten Gesetzestexte nur bei einem Stellenangebot vom Arbeitsamt, dass Dir ein Vermittler gegeben hat, bei eigenen nicht ! Das ist Deine Privatangelegenheit. Also setze Dich hin und formuliere sofort einen Einspruch gegen die Kürzung und drohe evtl. mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beamten, der die Kürzung veranlasst hat, wenn das Gespräch mit deinem Berater beim Arbeitsamt negativ verläuft und er Deine bzw. meine oben aufgeführten Gründe nicht anerkennen sollte.

viele Grüsse und alles Gute

chatboy

lo!

Ich habe mich im juli bei einer firma als maurer
vorgestellt.Einstellen wollte man mich nichtals maurer,weil
ich keinen gesellenbrief habe.ich arbeite aber seit 30jahren
als maurer.weil das gespräch aber immer lauter und hitziger
wurde,bin ich aufgestanden und gegangen.Diese Stelle war kein
jobangebot vom amt,das habe ich mir selber gesucht.jetzt hat
der chef der firma beim amt angerufen und denen mitgeteilt ich
hätte nicht arbeiten wollen.
das amt hat die zahlungen erst komplett eingestellt,ohne mir
bescheid zu geben,und erst auf nachfragen meinerseits
telefonisch mitgeteilt,das ich eine kürzung von 30% bekomme
wegen verweigerung.Meine Frage:Ist das rechtlich und muß das
amt nicht schriftlich auf ein solches vorgehen hinweisen?
Dieter

Hallo Almut!
Das hab ich ja versucht.Hat ihn aber Überhaupt nicht interessiert.
Der hat mir gena das gesagt was du geschrieben hast.Ich warte jetzt auf den Bescheid und lege dann Widerspruch ein.
Dieter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Auch Hallo,

die bisherigen Antworten erscheinen mir nicht sehr hilfreich, insbesondere das Posting von chatboy erscheint mir etwas hitzig und zu schnell mit der Kanone geschossen.
Zunächst mal der vollständige Gesetzestext:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__31.html
Da steht was von „wichtigem Grund“ in §31 Abs.1.
Mein Rat:
Montag einen Termin bei einem Fachanwalt für Sozialrecht machen. Wenn es auf die freundliche Tour mit dem Sachbearbeiter nicht geklappt hat, würde ich keine Aussage ohne Rechtsrat mehr tätigen. In der Praxis mußt Du damit rechnen, das im wahrscheinlich vorliegenden Streitfall, alles was Du sagst oder schreibst gegen Dich verwendet werden könnte. Die Anwaltsgebühren können per Beratungshilfe abgerechnet werden. Dafür benötigst Du Deinen aktuellen Leistungsbescheid (mitnehmen). Außerdem kann Dich der Anwalt auch pragmatisch zu den weiteren möglichen Schritten (Anzeige, Beschwerde, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht, Schadenersatzklage gegen Arbeitgeber wegen Verletzung Datenschutz) beraten. Wenn bereits eine Leistungsüberweisung ausgeblieben/gekürzt ist, würde ich nicht erst auf einen Bescheid warten und das Widerspruchsverfahren abwarten. Bis das erledigt ist, hast Du bei einem Teil der Behörden (lange Bearbeitungszeit) längst kostenpflichtige Mahnungen der Gläubiger und evtl. die Kündigung Deines Vermieters auf dem Tisch. Die dadurch entstehenden, wirtschaftlichen Schäden übernimmt keiner für Dich. Es ist über einen sofortigen Gang zum Sozialgericht nachzudenken. Solltest Du keinen (einigermaßen kurzfristigen) Termin beim Fachanwalt bekommen können (Branchenbuch, Anwaltskammer befragen), dann wende dich parallel auch an die örtliche Sozialberatung (Diakonie, Gewerkschaft, etc.). Bei den örtlichen Stellen kennt man die Handhabungungspraxis und Bearbeitungsgeschwindigkeit Deines Amtes.
Die Sache nicht vertrödeln/verschlampen! Unterhalb ALG2 gibt es keine Sozialhilfe mehr. Ist die Kürzung erst rechtskräftig unanfechtbar geworden, dann kannst Du in die Fußgängerzone zum Betteln gehen. Bekommst Du erst nach längerer Zeit im Verfahren Recht, kannst Du u.U. wegen Räumungsklage des Vermieters bereits heftig Probleme haben.

HTH

Gruß
Carsten

Hallo,

Es gibt nämlich das Gesetz der Schweigepflicht und der Wahrung
der Privatsphäre bzw. die vertrauliche Behandlung einer
Bewerbung. Das ist in Deinem Falle ausdrücklich verletzt
worden.

Da würde ich gerne mal wissen, welches Gesetz das ist bzw. welcher Paragraph. Oder ist das eher „so aus dem Bauch heraus“ ?

Gruß

S.J.

Hallo Dieter,

es steht nur im Gesetz, dass der Arbeitslose über die Rechtsfolge belehrt werden muss, dass bei Ablehnung einer VON DER AA ANGEBOTENEN Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit verhängt wird.

Damit trifft meines Erachtens keine Sperrzeit ein, weil die Stelle selbst gesucht wurde…

Weitere Infos zur Sperrzeit bei Ablehnung findest Du in §144 Abs. 1, Satz 2 nr. 2, Abs. 4 Satz 2 SGB III - alles abzutippen wäre jetzt zu viel.

Viel Glück!

Heike

hallo Steve Jobs,

ich würde sagen, es ist ein „ungeschriebenes Gesetz“, und es hat was mit dem Datenschutz zu tun.

viele Grüsse

chatboy

:

Es gibt nämlich das Gesetz der Schweigepflicht und der Wahrung
der Privatsphäre bzw. die vertrauliche Behandlung einer
Bewerbung. Das ist in Deinem Falle ausdrücklich verletzt
worden.

Da würde ich gerne mal wissen, welches Gesetz das ist bzw.
welcher Paragraph. Oder ist das eher „so aus dem Bauch heraus“
?

Gruß

S.J.

Nachtrag

Datenschutzgesetz:

http://www.uni-dortmumnd.de/datenschutz/gesetz.html

viele Grüsse

chatboy

sorry Tippfehler

http://www.uni-dortmund.de/datenschutz/gesetz.html

Hi!

es steht nur im Gesetz, dass der Arbeitslose über die
Rechtsfolge belehrt werden muss, dass bei Ablehnung einer VON
DER AA ANGEBOTENEN Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund eine
Sperrzeit verhängt wird.

Damit trifft meines Erachtens keine Sperrzeit ein, weil die
Stelle selbst gesucht wurde…

Weitere Infos zur Sperrzeit bei Ablehnung findest Du in §144
Abs. 1, Satz 2 nr. 2, Abs. 4 Satz 2 SGB III - alles abzutippen
wäre jetzt zu viel.

Das stimmt alles - in Bezug auf Alg (I)!! Für Alg II gilt das SGB II!

Das bedeutet aber nicht, dass es eine entsprechende Vorschrift nicht auch für Alg II gibt. Müsste man mal das SGB II durchforsten. (Ich hab’ leider grad keine Zeit dazu.)

Gruß
Liza

Hallo,

http://www.uni-dortmund.de/datenschutz/gesetz.html

das verlinkte Gesetz gilt nicht für Privatleute, sondern nur für öffentliche Stellen.
Oder habe ich §2 Anwendungsbereich falsch verstanden?
Gruß
loderunner

Um ‚ich würde sagen‘ geht es aber nicht
Es ist eben ein Unterschied zwischen „ich würde sagen“ und „der Gesetzgeber sagt“. Nicht alles was deinem persönlichen Rechtsempfinden entspricht, spiegelt sich in den Gesetzen wieder.

Gruß

S.J.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]