ALG2 - Miete etwas zu hoch, Möglichkeiten?

Hallo,

was macht ein fiktives älteres Ehepaar, welche Aufstocker sind, gerade mit viel Liebe und Geld ihre Wohnung renoviet haben und nun einen Bescheid bekommen, dass ihre Miete 40€ zu hoch ist um übernommen zu werden?
Sie würden die Differenz gerne aus eigener Tasche bezahlen, das geht ja aber leider nicht.
Wenn andere Leute ihnen die Differenz jeden Monat überweisen würden, würde das ja vom ALG2 abgezogen werden, denke ich.
Was könnten sie also tun, um in ihrer Wohnung zu bleiben? Ein Umzug wegen den paar Euro wäre ja auch irgendwie Unsinn, zumal sie den Fehlbetrag wie gesagt auch bereit wären selber zu zahlen.

Vielen Dank!
Lars

Hallo,

hierbei handelt es siche um die Mitteilung, dass nich die gesamte Miete übernommen wird!
Ist es eine „normale“ Mieterhöhung, kann weiterhin darin wohnen geblieben werden und die Mehrkosten müssten aus dem persönlichen Regelsatz beglichen werden, ansonsten darf die „neue“ Wohnung nicht angemietet werden!

VG René

Hallo René,

also so wie ich das verstanden hatte, übernimmt das Amt grundsätzlich überhaupt nicht mehr die Miete (auch nicht anteilig), falls sie über dem angemessenen Preis liegt. Ist dem gar nicht so? Weil sonst wäre ja alles kein Problem… :smile:

Danke schonmal
Lars

also so wie ich das verstanden hatte, übernimmt das Amt
grundsätzlich überhaupt nicht mehr die Miete (auch nicht
anteilig), falls sie über dem angemessenen Preis liegt.

Wie kommst du darauf?

Ist dem gar nicht so?

Dem ist nicht so.

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Hallo,
in solchen Fällen kann es sich auch lohnen, sich mit dem Sachbearbeiter zu besprechen. Es gibt Fälle, in denen das Jobcenter bei geringer Überschreitung der örtlich festgelegten Miethöchstgrenze dennoch in voller Höhe zahlt, weil der Umzug zu teuer oder unangemessen gemessen an der Überschreitung von 1-2% wäre, da Umzugskosten etc anfallen, die auch dem Jobcenter zufallen können.

Gruß
cosis

Wie kommst du darauf?

Im fiktivem Schreiben stand, dass die Differenz aus eigener Tasche
aber nicht aus den Leistungen nach §2 (also H4 oder?) gezahlt werden soll.

Ich könnte mir vorstellen, dass die Überlegung des Amtes ist, dass H4 ja das Existenzminimum ist, also es gar nicht sein kann, dass jemand Geld über hat für die Miete.

Hmm… was stimmt denn nun? =)

Hallo,

eben, dass sagte ich Dir!

Leistungen darüber gib es nicht und müssen aus der eigenen Tasche bezahlt werden!
Es sei denn, Du möchtest in ne teurer Wohnung umziehen. Dies wird Dir gleich verwährt!

VG René

Hi!

Wie kommst du darauf?

Im fiktivem Schreiben stand, dass die Differenz aus eigener Tasche, aber nicht aus den Leistungen nach § 2 (also H4 Alg II oder?) gezahlt werden soll.

Das kann nicht sein. Denn in § 2 (SGB II) geht es nicht um Leistungen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__2.html

Was stimmt denn nun?

Würdest Du bitte mal den entsprechenden Wortlaut des fiktiven Schreibens posten? Das würde uns wahrscheinlich weiteres Rätselraten ersparen.

LG
Jadzia

Hallo René,

also ich hatte das so verstanden, dass es verboten ist, die Differenz vom ALG2 zu zahlen. Und woher soll das Geld sonst kommen bei einem H4-Empfänger? Daher meine Annahme, dass das nicht erlaubt wäre.

Aber gut, anscheinend war das ein Missverständnis und die Differenz darf also vom sonstigen Alg2-Grundregelsatz bezahlt werden.

Nochmals danke und sorry für mein langames Verstehen! :smile:

Gruß
Lars

Würdest Du bitte mal den entsprechenden Wortlaut des fiktiven
Schreibens
posten? Das würde uns wahrscheinlich weiteres
Rätselraten ersparen.

Danke, mache ich dann morgen!

Hallo

Und woher soll das Geld sonst kommen bei einem H4-Empfänger?

Zum Beispiel aus seinen Freibeträgen für sein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. „Hartz IV“- Bezug bedeutet ja nicht automatisch erwerbslos. Bereits jeder dritte Euro an ALG2- Leistungen geht an Berufstätige, die ihren Lohn mit „Hartz IV“ aufstocken müssen - und für Erwerbstätige gibt es Einkommensfreibeträge. - Andere Möglichkeit wäre z.B. auch, dass das Geld aus dem vorhandenen Schonvermögen aufgebracht wird.

LG

Hallo,

was macht ein fiktives älteres Ehepaar, welche Aufstocker
sind, gerade mit viel Liebe und Geld ihre Wohnung renoviet
haben und nun einen Bescheid bekommen, dass ihre Miete 40€ zu
hoch ist um übernommen zu werden

wie lange wohnt das Ehepaar schon dort?

Grundsätzlich muss auch die unangemessene Miete für 6 Monate bezahlt werden. (§ 22 Abs. 1 SGB II)
Zudem muss zuerst eine Aufforderung erfolgen, dass die Mietkosten zu senken sind. Darin muss stehen, wie hoch die angemessene Miete ist. Erfolgte dies nicht, beginnt die Frist erst ab Aufforderung zu laufen.

Es kann eine Härte zum Umzug darstellen, wenn die Leute schon ca. 15 J. dort wohnen.

Was könnten sie also tun, um in ihrer Wohnung zu bleiben? Ein
Umzug wegen den paar Euro wäre ja auch irgendwie Unsinn, zumal
sie den Fehlbetrag wie gesagt auch bereit wären selber zu
zahlen.

Meine Empfehlung, sofort Antrag auf Einstweilige Anordnung beim Sozialgericht stellen nach 86 a oder b SGG. Die Gerichte helfen beim Formulieren der Kalge.

Dann einen Beratungshilfeantrag beim Amtsgericht stellen, die 10 € zahlen und sich einen Anwalt suchen.

Ein paar Urteile dazu
B 11b AS 41/06 R:
Eine Mitteilung über unangemessene Unterkunftskosten ist eine Information mit Aufklärungs- und Warnfunktion gegenüber dem Hilfebedürftigen. Diese muss den angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung enthalten. (Diese Mitteilungspflicht gilt auch als erfüllt, wenn die vom Träger darin angegebenen Angemessenheitskriterien rechtswidrig sind.)
so auch: Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R; Urteil vom 19.03.2008, Az. B 11b AS 43/ 06 R

B 4 AS 19/09 R:
Der Leistungsträger muss grundsätzlich immer die tatsächlichen Unterkunftskosten tragen, sofern der Antragsteller nicht über deren Unangemessenheit informiert gewesen ist - längstens für 6 Monate nach einer derartigen Information. Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller vor seinem Erstantrag eine unangemessene Wohnung angemietet hat, aber nicht wusste, dass die Kosten derselben unangemessen sind.

B 4 AS 78/09 R:
Der Hinweis über unangemessene Unterkunftskosten muss die Höhe der als Angemessen geltenden Unterkunftskosten beinhalten, sonst trifft den Hilfebedürftigen keine Pflicht zur Kostensenkung.

sonstige Az. B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R, B 14/7b AS 44/06 R:

B 11b AS 31/06 R:
Kosten für rechtskräftig mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen sind als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zusätzlich zu übernehmen. (Sofern Renovierung während Leistungsanspruch erfolgte)

In Berling gilt:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?..
Überschreitung der Richtwerte um bis zu 10 Prozent möglich bei:
über 60-jährigen Leistungsbeziehern