Hallo,
das ist natürlich stark verkürzt und somit falsch und wäre
doch auch sonst kein „Problem“. Im SGB heißt es:
nunja, ich habe den § verlinkt, was daran verkürzt, bzw. deswegen falsch sein soll, verstehe ich nicht. Was war an meiner Aussage, dass nach 1 J. die Einstehensgemeinschaft unterstellt wird falsch?
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu
tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn
Partner […] länger als ein Jahr zusammenleben […]
Na also, was war dann falsch?
Zur Definition des „Partners“ heißt es […] eine Person,
die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem
gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach
verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen
ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander
einzustehen .
Was war dann falsch? Stichwort war Einstehensgemeinschaft, weil dies das BverfGe so definiert. Lediglich die Definition habe ich nicht geschrieben, weil das ja alles im verlinkten § steht.
Was ist daran so schlimm, wenn unterstellt wird, dass man eine
entsprechende Gemeinschaft bildet, wenn man mit seinem Partner
(Def. s.o.) mehr als ein Jahr zusammenlebt? Das ergibt sich
doch schon aus dem gesunden Menschenverstand.
Das finde ich nicht. Ich war mit meinem Mann bereits 8 Jahre zusammen, bevor wir heirateten. Auch nach der Heirat hatten wir sogar noch einige Jahre getrennte Kassen, obwohl bereits ein gemeinsames eheliches Kind geboren wurde.
Trifft o.g. nicht zu, steht es einem ja frei den Sachverhalt
entsprechend zu entkräften, so dass nach verständiger
Würdigung der wechselseitige Wille nicht anzunehmen
ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander
einzustehen.
Das zu entkräften ist halt nicht einfach. Sonst wäre die Beweislastumkehr ja nicht erfolgt. Der Gesetzgeber änderte das SGB entsprechend, weil klar wurde, dass das Amt nur schwer nachweisen kann, wann eine Einstehensgemeinschaft besteht.
Trotz der Regelung im SGB ist das Verschweigen von
Bedarfsgemeinschaften immer noch einer der wesentlichen
Tatbestände für das Erschleichen von Leistungen.
Du unterstellt in deinen Beiträgen ja gerne, dass andere Leistungsmissbrauch betreiben. Generalverdacht halt. Ich differenziere da lieber und stelle Leute nicht gerne unter Generalverdacht. Es gibt Partnerschaftsformen, die man nicht einfach normieren kann. Wir leben halt nicht mehr im 19 Jhd.
Wie würdest Du das denn regeln, wenn nicht so wie im SGB?
Das Problem ist das GG. Und das ändert man nicht mal gerade so.
Da es inzwischen modernere Partnerschaftsformen gibt, das Gesetz eine Unterhaltspflicht für unverheiratete ohne Kind nicht vorsieht, finde ich es halt bedenklich, wenn im SGB eine Unterhaltspflicht konstruiert wird, die das Unterhaltrecht aber gerade nicht vorsieht.
Da wird jemand zum Unterhalt für jemanden verpflichtet, obwohl er nach BGB gerade nicht unterhaltspflichtig ist.
Man kann ja auch wohlwollend und ohne Generalverdacht argumentieren, dass die Leute aus gutem Grund nicht heiraten. Nämlich gerade weil sie keine Einstehensgemeinschaft bilden wollen. Weil sie sich öffentlich und rechtlich nicht dazu bekennen in guten und in schlechten Zeiten füreinander einszustehen.
TM