Alkohol am Steuer

Liebe/-r Experte/-in,

Ich habe ein paar Fragen zu dem Thema „Alkohol am Steuer“.

Vor einigen Tagen habe ich meinen Lebenspartner abends mit meinem PKW von der Arbeit abgeholt. Da ich auf der Rückfahrt eine Flasche Bier trinken wollte, fuhr mein Partner den Weg zurück nach Hause. Auf dem Heimweg hielt er an einem Kiosk, um noch eine Kleinigkeit zu kaufen. Da es an dem Kiosk recht voll war, nutzte ich die Zeit, um eine bestimmt CD zu suchen, um sie zu hören. Da es bereits dunkel war und ich wußte, dass diese CD in der Fahrertürablage lag, stieg ich aus und setzte mich auf den Fahrersitz, um die CD besser suchen zu können, wohlgemerkt mit der Bierflasche in der Hand! Eine Minute später bog eine Polizeistreife um die Ecke und sah mich mit der Bierflasche. Logischerweise sind die beiden Polizisten davon ausgegangen, dass ich selbst gefahren bin. Ich musste pusten und das Gerät zeigt 0,29 an und der Beamte sagte, diesen Wert müsse ich x 2 nehmen und wäre somit über 0,5 Promille! Sie nahmen mich mit zur Wache und dort musste ich in ein anderes,stationäres Gerät pusten. Da ich (gesundheitlich bedingt)ein sehr geringes Lungenvolumen habe, ist diese Messung gescheitert und auch unbrauchbar. Eine erneute Messung mit dem mobilen Gerät hat dann 0,35 Promille ergeben. Geraten haben mir dann die Beamten noch, nichts mehr weiter zu sagen und auch eine Blutprobe abzulehnen und ich könnte mit € 500,- Strafe, 1 Monat Führerscheinentzug und 4 Punkten in Flensburg rechnen. Dann durfte ich wieder nach Hause, mit Führerschein.

1.Fakt ist, die Polizisten haben mich zu keiner Zeit fahrend gesehen, nur im Stand bei ausgeschaltetem Motor. Kann man mich überhaupt belangen?

2.Die Atemluftkontrolle verlief auch sehr unbefriedigend/ungenau. Warum muß man den angezeigten Wert x 2 nehmen,sowas habe ich noch nie gehört!? Wäre nicht nur eine Blutprobe rechtlich relevant?

3.Kann ich irgendwelche Beihilfen für evtl. Anwaltskosten beantragen?

4.Da ich über kein eigenes Einkommen/Vermögen verfüge, dürfen die dann wegen der € 500,- meinen Partner belangen?

Ich würde mich freuen, wenn ich einige für mich wertvolle Informationen bekommen würde.

LG aus Dortmund, Martin

Hallo,

es ist hier ohne Zweifel der Gang zum Rechtsanwalt ratsam, denn gerade bei Alkoholdelikten kann es schnell ins Geld gehen.

Ich selbst bin zu diesem Thema etwas „unterbelichtet“ Straßenverkehrsrechtlich und Strafrechtlich um Dir hier eindeutige Tipps geben zu können.

Auf alle Fälle verstehe ich nicht, warum immer wieder sich Leute mit Alkohol in der Hand hinter das Lenkrad setzen, egal aus welchem Motiv oder welcher Fahrlässigkeit heraus.

MfG

Hallo Martin,

zu 1) Motor aus, nicht gefahren --> keine Owi und keine Straftat. Insofern sollten Sie abwarten, ob und was Ihnen konkret vorgeworfen wird. Haben Sie schon Post bekommen?

zu 2) Die Atemalkoholgeräte zeigen die Werte in Milligramm (mg) an. Der Promille-Wert liegt ungefähr beim doppelten.

zu 3) Es gibt Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe, aber da sollte man wie gesagt erstmal die Post abwarten, bevor man sich bei einem Anwalt meldet.

zu 4) nein.

Von der Höhe der Strafe anzunehmen wurde durch die Polizei wohl eine Ordnungswidrigkeit (Promille-Wert zwischen 0,5 und 1,1, darüber Straftat) angenommen.
Dazu wird es einen Bußgeldbescheid geben. Gegen den kann man innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlegen. Insbesondere sollte man hier noch einmal genau darlegen, dass man gar nicht als Fahrzeugführer am Verkehr teilgenommen hat. In einer Gerichtsverhandlung müssten die Polizisten als Zeugen auftreten und aussagen, was sie konkret beobachtet haben.

Wieso haben Sie und ihr Freund, der ja wohl vom Kiosk wiedergekommen sein wird, eigentlich nicht die Situation vor Ort geklärt?

Gruß
Chris

Hallo Martin,
der Anfangsverdacht, das Sie das Fz geführt hatten, lag nahe. Der Motor zeigt Betriebstemperatur und sie saßen auf dem Fahrersitz.
Die erneute Messung ergab o,35‰. § 24a StVG (= Ordnungswidrigkeit gilt, wenn keine Fahruntüchtigkeit vorliegt und der Täter eine BAK von 0,5 Promille oder mehr – aber weniger als 1,1 Promille im Körper hatte).Eine Ordnungswidrigkeit lag bei Ihnen nicht vor, demnach kam auch eine Blutentnahme nicht in Betracht.
Sie werden also Straffrei ausgehen.
Zur Frage 1: wurde mit meinem 1. Satz begründet.
2: Das Multiplizieren ist von Gerät zu Gerät verschieden, es kommt auf den Hersteller an.
3: Prozesskostenhilfe kann jeder Bürger beantragen, der nicht über ein bestimmtes Einkommen verfügt.
4: Kein anderer ist für ein Fehlverhalten einer Person haftbar, außer Eltern in bestimmten Fällen, für ihre Kinder.

M.f.G.
W. Gebauer

Guten Abend,

das Fahrzeug muss fahrfertig sein. Das bedeutet, der Schlüssel steckt im Schloss und der Motor läuft. Ist dies nicht der Fall wird die Anzeige scheitern. Wichtig ist, dass sie den Entlastungszeugen, also den Partner benennen, wenn sie zur Beschuldigtenvernehmung (Polizei)geladen werden.
Der Wert, der im Vortest an Ort und Stelle gepustet wurde muss immer mit dem Faktor zwei multipliziert werden. Das Gerät zeigt mg pro Liter an und mal zwei wird dieser Wert gerechnet um dann ein Ergebnis in Promille zu haben.
Der Vortest ist sehr genau, aber nicht gerichtsverwertbar. Daher wurden Sie mit zur Wache genommen und es wurde ein weiteres Gerät benutzt. Dieses Gerät kann man nicht manipulieren und ist auch für Menschen mit geringem Lungenvolumen geeignet. Hat sich ja dann auch beim zweiten Versuch gezeigt. Das Gerät druckt dann das Ergebnis aus und die Beamtenb füllen diesen Beleg weiter aus. Dieser Beleg ist dann gerichtsverwertbar.
Eine Blutprobe wird erst ab 1,1 Promille notwendig, da es sich dann um eine Straftat handelt. Bei Ihnen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit und da reicht der Beleg aus. Der Vorteil liegt darin begründet, dass Sie so die Laborkosten, Fahrtkosten des Arztes und die Liquidation des Arztes sparen!
Die genannte Strafe ist korrekt.
Eine Gerichtshilfe können Sie beantragen, wenn Sie mittellos sind. Natürlich wird das Einkommen Ihres Partners berücksichtigt bei dieser Berechnung. Macht das Finanzamt ja auch.
Ein Ratschlag, ob Sie mit einem Anwalt gegen die Sache vorgehen ist nur schwer zu machen. Hängt in erster Linie davon ab, ob Sie die oben genannte Geschichte beweisen können.
mfg
strucki

Hallo Martin,

zu 1.

Da die Polizei dich nicht fahrend gesehen hat, können sie dich nur dann belangen, wenn z.b. der Motor läuft oder dich ein Zeuge hat fahren sehen. Wenn du auf dem Fahrersitz sitz und die Freundin daneben, gehen die Polizisten davon aus, dass du gefahren. Also da hast du eigentlich gute Karten. Fahren ist zwar nicht zwingend erforderlich, aber wasserdicht ist sowas nur, wenn die Polizei den Betroffenen auf frischer Tat ertappt.

Zu 2.

Der Wert wird in mg/l (milligramm pro liter) dargestellt und um den Promillewert zu haben muss man es x2 nehmen. Ist völlig legitim.
Unter 1,1 Promille (ab da ist es eine Straftat, alles was drunter ist ist eine Owi)kann der Atemalkohlgehalt mit einem speziellen Gerät gemessen werden. Das ist rechtens.

Zu 3.

Da hab ich keine Ahnung.

Zu 4.

Nein.

Gruß

Hallo, Strucki! Danke für die schnelle und informative Antwort. Das mit dem mobilen Gerät habe ich jetzt auch verstanden!

Das Gerät in der Wache war etwa so groß wie ein Videorecorder mit einem LCD-Display,auf dem wie bei einer Kette ca.40-50 Sternchen nebeneinander abgebildet waren. Beim Pusten musste ich diese Sterne quasi von links nach rechts wegblasen.Die Beamten sagten mir, dass es nur dann ein aussagefähiges Ergebnis bringen könnte,wenn alle Sternchen weg seien ! Das habe ich aber 2 x nicht geschafft, unabhängig jetzt mal vom Lungenvolumen. Daraufhin haben sie diesen Test abgebrochen und gesagt, dass das nicht funktioniert. Deshalb musste ich nochmal in das mobile Gerät, das von der Straße, pusten. Ich weiß es nicht, aber nur die Ergebnisse von diesem mobilen Gerät reichen doch nicht für eine Gerichtsverwertbarkeit,oder???

LG Martin

Hallo,
ich möchte Sie zunächst beruhigen. Die Polizeibeamten haben zwar festgestellt,
dass Sie alkoholisiert am Steuer saßen, jedoch haben Sie kein Kraftfahrzeug
bewegt. Überdies geben Sie selbst an, dass ein Alkoholwert von 0,35 Promille
festgestellt wurde. Sofern Sie bei dieser Menge nicht gerade in einen
Verkehrsunfall verwickelt sind, hat dieser Wert in der Regel überhaupt keine
Konsequenzen. Die von den Beamten genannte Bußgeldhöhe entbehrt jeglicher
rechtlicher Grundlage. Sofern Sie dennoch einen Bescheid erhalten sollten,
können Sie sich gerne nochmals an mich wenden. Bei diesem Alkoholwert sollten
Sie jedoch nichts zu befürchten haben.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Brunow
Vertrauensanwalt des Volkswagen Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht
Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner
www.streich-anwaelte.de

Danke, Herr Brunow, für Ihre schnelle Antwort!

Die Polizeibeamten hatten mir ja nach dem Pusten gesagt, man müsse den angezeigten Wert mit 2 multiplizieren. Es werden wohl Milliliter angezeigt und Promille ist in etwa der doppelte angezeigte Wert. Demnäch wären das dann 0,7 Promille. Aber dann wäre ich immer noch unter der 1,1 und die Bedingungen wären die Selben. Ist das so richtig?

Hallo !

Wenn ich die Geschichte so lese, so waren da etwas „dumme“ Poizisten am Werk. Die Rechtsprechung ist eindeutig!

  1. Das Fahrzeug muß in Bewegung gewesen sein. Somit ist der wichtigste Tatbestand für ein Alkoholvergehen nicht gegeben.
  2. Erst ab 1,1 Promille liegt eine absulute Fahruntüchtigkeit nach dem Gesetz vor. Das bedeutet das selbst bei einem Wert von 0,5 Promille oder 0,29 Promille eine Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden muß.
    Das wurde hier eindeutig versäumt.

Ich würde Morgen zur Polizeiwache gehen, und die Auffordern die Fahrerlaubnis auszuhändigen. Oder liegt schon eine gerichtliche Verfügung vor?

Bis hier hin erst Mal…

Gruß aus Düsseldorf

Hallo !

Ich habe überlesen das der Führerschein gar nicht abgegeben werden musste!

Ich sehe das ganze so, das da wahrscheinlich gar nichts kommen wird. Ansonsten kommst ein Bußgeldbescheid, gegen den man Widerspruch einlegen kann.
Ist irgend etwas in dieser Richtung gekommen ?

Gruß

Bis jetzt ist noch nix gekommen. Ist ja auch gerade erst mal 3 Tage her. Man hat mir geraten, wenn ein Bescheid kommt, erst mal den (für Mitglieder kostenlosen) Rechtsberatungsservice anzurufen.
Aber trotzdem nochmal danke!!

Hallo !

Bitte unbedingt melden wenn was kommt. Die Rechtsberatung vom ADAC wird da nicht weiter helfen können. Wichtig ist das erst einmal Fristen eingehalten werden.

Gruß

Werde ich machen!!! Danke:smile:

Bitte lassen Sie sich rechtsanwaltlich beraten.

MfG

Zu Alkoholfahrten gebe ich eigentlich keine Hilfe. Da Du nicht gefahren bist, dies muss zweifelsfrei festgestellt werden (Zeugen), war die Maßnahme der Polizei gesetzlich nicht begründet. Ich würde Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung stellen, am besten nicht bei der Polizei sondern bei der Staatsanwaltschaft.
Zu 1. nein
zu 2. warum x2 kann ich nicht beantworten, der Atemtest ist mit bestimmten Geräten gesetzlich fundiert, da braucht keine Blutentnahme mehr erfolgen, dies wäre dann Körperverletzung durch die Polizei, wenn sie es anordnet.
zu 3. Anwaltskosten glaube ich nicht, Prozesskostenhilfe kann man beantragen und bekommen.
zu 4. nein
Der Partner, welcher tatsächlich gefahren ist,gilt als Zeuge. Dieser sollte eine eidesstattliche Erklärung schriftlich abgeben.
mfg

Zu Alkoholfahrten gebe ich eigentlich keine Hilfe. Da Du nicht gefahren bist, dies muss zweifelsfrei festgestellt werden (Zeugen), war die Maßnahme der Polizei gesetzlich nicht begründet. Ich würde Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung stellen, am besten nicht bei der Polizei sondern bei der Staatsanwaltschaft.
Zu 1. nein
zu 2. warum x2 kann ich nicht beantworten, der Atemtest ist mit bestimmten Geräten gesetzlich fundiert, da braucht keine Blutentnahme mehr erfolgen, dies wäre dann Körperverletzung durch die Polizei, wenn sie es anordnet.
zu 3. Anwaltskosten glaube ich nicht, Prozesskostenhilfe kann man beantragen und bekommen.
zu 4. nein
Der Partner, welcher tatsächlich gefahren ist,gilt als Zeuge. Dieser sollte eine eidesstattliche Erklärung schriftlich abgeben.
mfg
.

Hallo,

also ein Abbruch des Gerätes auf der Wache hat zur Folge, dass eine Blutprobe angeordnet werden muss. Man nimmt zunächst das gerichtsverwertbare Gerät der Wache, da es zum einen den geringeren Eingriff bedeutet (früher wurde generell eine Blutprobe angeordnet) und zum anderen einen weißen Beleg produziert auf dem der Wert analysiert wurde.
Wurde auf eine Blutprobe verzichtet und das Gerät der wache führt zu keinem Ergebnis - bleibt nur der Wert des Vortestes und dieser Beweis ist nicht gerichtsfest. Wäre das so, könnte man auf die teuren Geräte der Wache verzichten.
Also in diesem fall empfehele ich einen rechtsanwalt. Die Kosten übernimmt die im Prozess unterlegene Partei und die Aussichten sind sehr gut, dass Sie dies nicht sein werden.
Alles Gute
strucki

Hallo Martin,
eines verstehe ich nicht: Warum haben Sie den Polizisten nicht schon vor Ort gesagt, dass Sie gar nicht gefahren sind? Warum hat Ihr Partner nichts gesagt? An Ihrer Stelle würde ich mit einen Rechtsanwalt nehmen und die Sache von einem Gericht klären lassen
Die Berechnung des Promillewertes durch die Polizeibeamten war und ist korrekt.Die Angabe des Wertes durch das Meßgerät erfolgt in Milligram pro Liter und wenn man den Wert in Promille umrechnen will, muss man ihn mal 2 nehmen.
Ob Sie eine Prozessbeihilfe bekommen kann ich Ihnen nicht sagen.
Meiner Meinung nach haben Sie aber gute Chancen vor Gericht zu gewinnen.

MfG
Claus

Hallo,
Du hast mindestens einen Zeugen, dass Du nicht gefahren
bist - möglicherweise auch den Kioskverkäufer.
Am besten nichts zahlen und vor Gericht gehen lassen.
Wenn Du Einspruch einlegst, dann den Vorwurf bestreiten
und unbedingt Zeugen angeben. Normalerweise wird der
Zeuge schriftlich angehört.
Wenn es vor Gericht geht müsstest Du eigentlich vom
Gericht über Prozesskostenhilfe informiert werden. GGf
im Internet nachsehen!
Wenn die (Gericht/Widerspruchsbehörde) von Dir nichts
bekommen
können, brauchst Du auch keine Sorgen haben. Dein
Partner muss sich nicht rechtfertigen, denn gegen ihn
wurde nicht ermittelt oder ein Verstoß vorgeworfen.
Gruß
webcruiser

Liebe/-r Experte/-in,

Ich habe ein paar Fragen zu dem Thema "Alkohol am

Steuer".

Vor einigen Tagen habe ich meinen Lebenspartner abends

mit

meinem PKW von der Arbeit abgeholt. Da ich auf der

Rückfahrt

eine Flasche Bier trinken wollte, fuhr mein Partner

den Weg

zurück nach Hause. Auf dem Heimweg hielt er an einem

Kiosk, um

noch eine Kleinigkeit zu kaufen. Da es an dem Kiosk

recht voll

war, nutzte ich die Zeit, um eine bestimmt CD zu

suchen, um

sie zu hören. Da es bereits dunkel war und ich wußte,

dass

diese CD in der Fahrertürablage lag, stieg ich aus und

setzte

mich auf den Fahrersitz, um die CD besser suchen zu

können,

wohlgemerkt mit der Bierflasche in der Hand! Eine

Minute

später bog eine Polizeistreife um die Ecke und sah

mich mit

der Bierflasche. Logischerweise sind die beiden

Polizisten

davon ausgegangen, dass ich selbst gefahren bin. Ich

musste

pusten und das Gerät zeigt 0,29 an und der Beamte

sagte,

diesen Wert müsse ich x 2 nehmen und wäre somit über

0,5

Promille! Sie nahmen mich mit zur Wache und dort

musste ich in

ein anderes,stationäres Gerät pusten. Da ich

(gesundheitlich

bedingt)ein sehr geringes Lungenvolumen habe, ist

diese

Messung gescheitert und auch unbrauchbar. Eine erneute

Messung

mit dem mobilen Gerät hat dann 0,35 Promille ergeben.

Geraten

haben mir dann die Beamten noch, nichts mehr weiter zu

sagen

und auch eine Blutprobe abzulehnen und ich könnte mit

€ 500,-

Strafe, 1 Monat Führerscheinentzug und 4 Punkten in

Flensburg

rechnen. Dann durfte ich wieder nach Hause, mit

Führerschein.

1.Fakt ist, die Polizisten haben mich zu keiner Zeit

fahrend

gesehen, nur im Stand bei ausgeschaltetem Motor. Kann

man mich

überhaupt belangen?

2.Die Atemluftkontrolle verlief auch sehr
unbefriedigend/ungenau. Warum muß man den angezeigten

Wert x 2

nehmen,sowas habe ich noch nie gehört!? Wäre nicht nur

eine

Blutprobe rechtlich relevant?

3.Kann ich irgendwelche Beihilfen für evtl.

Anwaltskosten

beantragen?

4.Da ich über kein eigenes Einkommen/Vermögen verfüge,

dürfen

die dann wegen der € 500,- meinen Partner belangen?

Ich würde mich freuen, wenn ich einige für mich

wertvolle

Informationen bekommen würde.

LG aus Dortmund, Martin