Alte Forderungen vom Jobcenter jetzt fällig Ist das in Ordnung?

Wir haben 2013/2014 als Familie Arbeitslosengeldes 2, im vollem Umfang bezogen.

Wir sind seit 2014 voll berufstätig und haben keine Sozialhilfe beansprucht.

:point_right:2018 kam ein Brief mit der Forderung vom Jobcenter: sie haben 2013/14 zuviel Leistungen alg2 bekommen.

Zahlen Sie 1600,00€ zurück, die Ihnen überbezahlt wurden. Damals habe ich einen Wiederspruch eingelegt, da meiner Prüfung nach keine überzahlungen an das jobcenter bestanden.

Dann kam zwei Jahre nichts und ich dachte ok da war wohl ein Fehler. Wir haben alles pünktlich und übersichtlich eingereicht. Unsere Unterlagen waren pünktlich und unsere Situation immer konstant. Das heißt kein Umzug, keine berufstätig und sonstige Änderungen.

:point_right:Heute kam der gleiche Brief mit der gleichen Forderung erneut an. Zahlen Sie 1600,00€ zurück den Sie haben 2013/14 zuviel Leistungen erhalten. Der tupfegleiche Brief nur mit dem Datum von heut.

Das kommt mir nun ziemlich merkwürdig vor. Das nach sovielen Jahren Forderungen entstehen.

Wie muss ich vorgehen und ist das eigentlich rechtlich?


Die Leistungen des Jobzenters unterliegen einer Verjährungsfrist von 4 jahren.
Die von 2013 hätte am 1.1.2014 begonnen und hätte am 31.12.2017 geendet wenn seitens des Jobcentwers keine Einrede gegen die Verjährung erfolgte .
Die Forderung von 2014 ventsprechend 1 Jahr später.
Meiner Meinung nach sind aber beide Forderungen inzwischen verjährt weil Das Jobcenter die Verjährung nicht unterbrochen hat, denn die wird nicht durch eine Zahlungsaufforederung unterbrochen. Wenn, dann geschieht das so:

" Die Verjährungsfrist kann aber unterbrochen werden. … Unterbrechung der Verjährung tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt, ,der Gläubiger seinen Anspruch gerichtlich geltend macht oder im Mahnverfahren einen Mahnbescheid erwirkt."

Also schickt dem Jobcenter einenBrief wie er da als Muster gschrieben wird:


ramses90

Hallo Ramses,

Dein „Musterschreiben“ ist leider nicht hilfreich, da wir uns nicht im Zivilrecht (wie zB Kauf) bewegen, sondern im Sozialrecht, für das es im SGB X eigene Verfahrens- und Verjährungsvorschriften gibt.

Da aber gegen einen Bescheid von 2018 Widerspruch eingelegt worden war, hätte dieser erst beschieden werden müssen, bevor eine Mahnung ergehen kann.
Seltsamerweise ist aber in der Forderungsaufstellung keine Rede von einem Bescheid von 2018, sondern es werden mehrere Aufhebungsbescheide mit Rückforderungen aus den Jahren 2013-2016 angeführt, von denen im UP keine Rede war.

Hier muß unbedingt der gesamte Verfahrensverlauf anhand der Originalunterlagen rekonstruiert werden, um den Anspruch klären zu können. Das kann eigentlich nur ein Fachanwalt (für Sozialrecht) vor Ort machen, der alle Unterlagen - auch nach Akteneinsicht - vorliegen hat.

Zur Fristwahrung sollte aber gegen den aktuellen Bescheid unbedingt Widerspruch eingelegt werden - das ist erst mal auch ohne Begründung möglich.

Eine erste Prüfung des Sachverhaltes durch einen Anwalt wird sicherlich die Formalia betreffen - wann welcher Bescheid bzw. ein Widerspruch beweisbar und rechtswirksam ergangen ist.

&tschüß
Wolfgang

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Hallo,

bei dem Brief, den du abgebildet hast, handelt es sich um eine Mahnung nach § 14 LVwVG. Ich nehme an, wir befinden uns in Baden-Württemberg (auch von der Wortwahl her, ich tippe auf irgendwo im Alemannischen). Da du schreibst, 2018 sei ein wortgleicher Brief eingegangen, scheint man dich damals auch gemahnt zu haben.

Die Mahnung ist nicht der Bescheid an sich, der besagt, dass ihr etwas zurückzahlen müsst. Wenn du genau liest, wirst du auch sehen, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung nur auf die Mahngebühr bezieht (8,29 €). Diese wurde hier erstmals festgesetzt. Aber die Hauptforderung wurde vorher festgesetzt, offenbar mit Beschlüssen 2013 - 2016. Da hätte man gegen die damaligen Bescheide Widerspruch einlegen müssen. Siehe etwa: Hartz IV Rückzahlung - Erstattungsbescheid

Ob dies damals gemacht habt, weiß man nicht. Wenn nicht, sind die Bescheide, die euch zur Rückzahlung verpflichteten, bestandskräftig und können beigetrieben werden. Ich meine, das geht sogar 30 Jahre, siehe § 52 Abs. 2 SGB X (hier bin ich mir aber nicht sicher, da kein SGB-Experte).

Scheint daher im Ergebnis eher in die Richtung zu gehen, dass gezahlt werden muss. Aber genau kann man das nicht sagen.

Gruß
Ultra

Hallo danke für deine Antwort ich bin so verzweifelt und überfordert. Ich habe damals nie zuviel Leistungen erhalten. Das hätte ich gemerkt. Muss ich jetzt diese mahngebüht bezahlen ? Sprich ich kann einen Wiederspruch gegen die Mahngebühr einlegen?

Das trifft nicht den Kern. Die Mahngebühren betragen nur 8,29 €. Wichtig ist, die Papierlage zu durchforsten. Die Hauptforderung - und nur um die geht es - basiert auf „Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden“, und zwar vom 10.07.2013, 09.07.2014, 23.02.2016.

Man sollte versuchen, diese alten Bescheide herauszusuchen. Vor allem:

  • Was wurde darin geregelt?
  • Hat man Widerspruch eingelegt?

Wenn diese alten Bescheide nicht mehr rekonstruiert werden können, dann sollte man bei der zuständigen Stelle nachfragen.

Hier findet sich auch näheres zu diesen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden: Inkasso-Service: Wie Sie richtig reagieren - Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

In der Auflistung sind fünf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide aufgeführt, die musst du doch seinerzeit bekommen haben?! Hast du die nicht mehr? Darin müsste auch stehen, warum die Behörde der Meinung ist, ihr hättet zu viel Geld bekommen.

Ich finde diese Bescheide nicht in den Unterlagen das ist mein Problem. Jetzt habe ich die Anwaltshotline meiner Versicherung angerufen und die meinten stellen sie einen Wiederspruch und Antrag auf Einsicht der Behördenakte.

Die müssen ihre damaligen Änderungsbescheide beweisen welcher Bescheid wenn an mich zugeschickt wurde. Wie gesagt nichts was da aufgelistet ist erscheint in meinen Unterlagen.

Werden Änderungsbescheide mit einschreiben verschickt? Ich habe nie Post vom Jobcenter via einschreiben erhalten.

Ich bin mir ziemlich sicher, dass sie das werden machen können, denn das ist alles ganz genau angegeben.

Vermutlich eher nicht.

In einem solchen Fall könnte man zurückschreiben, dass man die Bescheide damals nicht erhalten habe und daher keinen Widerspruch habe einlegen können. Guck mal bitte hier, dort ist unter „Beweis der Zustellung“ auch eine Formulierungshilfe: Zustellung von Bescheiden und Briefen | Bürgerratgeber (buergerratgeber.de).

Wie solche Bescheide zugestellt werden, weiß ich nicht. Im Normalfall eigentlich per PZU…

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Ihr seit alle so nette Menschen Danke für eure Hilfe und Antworten. Aber was ist PZU ?