Eine Freundin (alleinstehend, alleinerziehende Mutter eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen, in der Wohnung lebenden Kindes) lebt in einer Wohngemeinschaft Zweckgemeinschaft, keine Lebenspartnerschaft, keine Haushaltsgemeinschaft) mit einem Mann.
Nun wurde ihr vom Finanzamt mitgeteilt, daß es sich (von Amts wegen) um eine Lebens- oder Haushaltsgemeinschaft handeln würde und von daher rückwirkend [!] Ihre LSt-Klasse von II in I geändert werden müsse.
Eine vorher von Ihr in einem entsprehenden FA-Vordruck gemachte Angabe, daß es sich um keine Haushaltsgemeinschaft handeln würde, wurde vom FA beiseite gewischt mit der Begründung, daß es sich ja sehr wohl um eine Haushaltsgemeinschaft handeln könne [!] und das sie „geeignete Beweismittel“ zu erbringen habe, wenn dies nicht so sei.
Was - bitte schön - sind in einem solchen Fall „geeignete Beweismittel“?
Und:
Ist es nicht grundsätzlich eigentlich so, daß das Finanzamt ihr nachweisen müßte, daß sie in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und nicht sie dem Finanzamt, daß dem nicht so ist?
Gruß, Hartmann, der sich mal wieder fragt, unter welchen Raubrittern wir eigentlich gelandet sind.
nein in diesem Fall ist der/die Steuerpflichtige in der Beweispflicht, das es sich um keine Haushaltsgemeinschaft handelt. Die Beweisführung liegt bei dir.
Hier ein kleiner Auszug aus den Arbeitsanweisungen:
… Sobald eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steu-erpflichtigen gemeldet ist, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaf-tet und damit eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Diese Vermutung ist nicht widerlegbar, wenn der Steuerpflichtige mit der anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft bzw. in einer eingetra-genen Lebenspartnerschaft lebt. In anderen Fällen ist die Vermutung der Haushaltsgemeinschaft widerlegbar. Ob und wann die Vermutung als widerlegt angesehen werden kann, ist nach den ge-samten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. In der Regel wird eine zweifelsfreie Versiche-rung ausreichen.
Also versuche es mit der entsprechenden Versicherung und untermauer es mit dem Untermietvertrag, den mtl. Mietzahlungen, ggf. getrenntes Bad usw. Wenn Du das alles nicht hast, dann (verzeihe mir das) würde ich auch die Haushaltsgemeinschaft unterstellen *grins*.
Gruß
michael
Das ist doch schon mal sehr hilfreich. Herzlichen Dank.
Nur noch ein paar Nachfragen.
nein in diesem Fall ist der/die Steuerpflichtige in der
Beweispflicht, das es sich um keine Haushaltsgemeinschaft
handelt. Die Beweisführung liegt bei dir.
Seltsame Regelung. Dachte immer, dem „Beschuldigten“ müsse die „Schuld“ bewiesen werden und nicht der „Unschuldige“ seine „Unschuld“ beweisen, um diesen nicht ganz passenden Vergleich einmal zu wählen. Gibt es eine einsehbare Rechtsgrundlage für diese Praxis?
Hier ein kleiner Auszug aus den Arbeitsanweisungen:
… Sobald eine andere volljährige Person mit Haupt- oder
Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steu-erpflichtigen gemeldet
ist, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen
gemeinsam wirtschaf-tet und damit eine Haushaltsgemeinschaft
vorliegt. Diese Vermutung ist nicht widerlegbar, wenn der
Steuerpflichtige mit der anderen Person in eheähnlicher
Gemeinschaft bzw. in einer eingetra-genen Lebenspartnerschaft
lebt. In anderen Fällen ist die Vermutung der
Haushaltsgemeinschaft widerlegbar. Ob und wann die Vermutung
als widerlegt angesehen werden kann, ist nach den ge-samten
Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. In der Regel wird
eine zweifelsfreie Versiche-rung ausreichen.
(Ein bissel weltfremd in einer Zeit zahlreicher Wohngemeinschaften, oder?)
Also versuche es mit der entsprechenden Versicherung
Wer muß erklären? Sie oder ihr Mitbewohner oder beide?
und untermauer es mit dem Untermietvertrag,
Gibt es nicht, lediglich ein stillschweigendes Einverständnis des Vermieters.
den mtl.Mietzahlungen,
Darüber gibt es wohl Quittungen von den Zahlungen eines Mietanteils von ihm an sie.
ggf. getrenntes Bad usw.
Gibt die Baulichkeit nicht her. Es existieren allerdings sehr wohl getrennte Schlafstätten und separate Fächer im Kühlschrank.
Seltsame Regelung. Dachte immer, dem „Beschuldigten“ müsse die
„Schuld“ bewiesen werden und nicht der „Unschuldige“ seine
„Unschuld“ beweisen, um diesen nicht ganz passenden Vergleich
einmal zu wählen. Gibt es eine einsehbare Rechtsgrundlage für
diese Praxis?
hallo, glaube das greift hier…
Abgabenordnung § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
Die Regelung mit der Haushaltsgemeinschaft findet sich im Einkommensteuergesetz erst seit dem 01.01.2004. Es gibt daher noch keine Rechtsprechung zu diesem Thema. Lediglich, wie bereits gepostet, die Auffassungen der Verwaltung.
Auch in der aktuellen Steuerrechtsliteratur wird über die Verfassungskonformität dieser Regelung dikutiert (also, ob diese Regelung überhaupt rechtens ist, nicht wie die nun bestehende Regelung mit Leben zu füllen ist).
Im Zweifelsfall sollte ein Steuerberater oder besser ein Rechtsanwalt (Fachanwalt für Steuerrecht) aufgesucht werden. Vielleicht lassen sich auf dem gerichtlichen Wege wieder „gerechte“ Gesetze erkämpfen.
Herzlichen Dank für diesen Hinweis.
Die ganze Angelegenheit wird baldmöglichst einem Steuerfachanwalt zur Beurteilung vorgetragen werden.
In der Zwischenzeit wird höchst vorsorglich schon einmal Widerspruch eingelegt. Das hat gerade bei unsicheren Rechtslagen eigentlich noch nie geschadet
bloß nochn Krümelchen: In dem entsprechenden Schreiben ans FA sollte wörtlich das Rechtsmittel benannt werden, welches im „Kleingedruckten“ zum Bescheid (= Rechtsmittelbelehrung) angeführt ist. Der Widerspruch ist im Steuerrecht extrem selten, auch in diesem Fall dürfte der Einspruch das angezeigte Rechtsmittel sein.
Ein übelwollender Sachbearbeiter (war bis vor einigen Jahren Stil des Hauses in Groß-Gerau, ich glaube, die Figuren sind inzwischen alle pensioniert oder nach Wiesbaden befördert worden) würde sonst gar nix machen, bloß aussitzen, und behielte formal noch Recht damit.
Die wenigen Stichproben vom Heidelberger FA, die ich kennengelernt habe, waren allerdings allesamt recht joviale Herrchen (z.B. Betriebsprüfung wird zum Abschied beendet mit dem Kommentar „Ha, da hab ich wieder viel gelernt…“), so dass im vorliegenden Fall dieses Detail nicht so wichtig ist.
bloß nochn Krümelchen: In dem entsprechenden Schreiben ans FA
sollte wörtlich das Rechtsmittel benannt werden, welches im
„Kleingedruckten“ zum Bescheid (= Rechtsmittelbelehrung)
angeführt ist. Der Widerspruch ist im Steuerrecht extrem
selten, auch in diesem Fall dürfte der Einspruch das
angezeigte Rechtsmittel sein.
Es wird in dem Schreiben überhaupt kein Rechtsmittel angegeben!?
Ich gebe das mir inzwischen in Faxkopie vorliegende Schreiben mal im Originaltext wieder. Auch die Formatierungen „Fett“ und „Unterstrichen“ sind Original FA und nicht von mir. Vielleicht fällt ja Dir oder sonst jemandem noch etwas dazu ein.
_"Sehr geehrte Frau XY,
nach der mit vorgenanntem Schreiben eingereichten Versicherung kann Ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) nicht gewährt werden, weil eine andere volljährige Person in Ihrer Wohnung gemeldet ist und hier zunächst von einer gemeinsamen Wirtschaftsführung (Haushaltsgemeinschaft) auszugehen ist.
Der Wille nicht in der Haushaltsgemeinschaft leben zu wollen muß eindeutig nach außen treten und erkennbar sein.
Ich bitte um Vorlage Ihrer Lohnsteuerkarte 2004 zur zwingenden Änderung der Steuerklasse II auf I bis spätestens 20.10.2004
Eine gemeinsame Wirtschaftsführung bzw. Haushaltsgemeinschaft ist dann gegeben, wenn eine erwachsene Person im Haushalt des Alleinerziehenden lebt, die im Rahmen einer gemeinsamen Haushaltsführung den Alleinerziehenden tatsächlich (ggf. auch ohne finanziellen Beitrag) oder finanziell in der Alltagsbewältigung unterstützen kann.
Sollte dies hier nicht zutreffend sein, kann dies durch entsprechend detaillierte Erklärungen und Nachweise widerlegt werden.
Die persönlichen Daten der in Ihrem Haushalt lebenden volljährigen Person sind noch anzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
YZ"_
Hach, ich liebe diese Sprachgewalt der deutschen Beamten
Es wird in dem Schreiben überhaupt kein Rechtsmittel
angegeben!?
Das ist nur ein Anhörungsschreiben, also kein Verwaltungsakt, und da gibt es keinen Rechtsbehelf dagegen. Es ist nur die Ankündigung eines Verwaltungshandelns = Änderungsbescheid ist beabsichtigt.
Hach, ich liebe diese Sprachgewalt der deutschen Beamten
kann ich verstehen. Das Gesülze ist aber meist irgendwo von amtlichen Schreiben abgeschrieben.
Es ist nach dem Schreiben also der Nachweis zu führen, warum sich die andere Person in der Wohnung aufhält und dass sie weder finanziell noch tatsächlich dich unterstützt.