Wie kann einer Person oder einer Firma ein Schreiben zugestellt werden, das mit Sicherheit vor Gericht Bestand hat? Offenbar sind Einschreiben und Telefaxe wertlose Papierfetzen ohne Beweiskraft. Oder gibt es sowas am Ende für private Versender überhaupt nicht?
Wie kann einer Person oder einer Firma ein Schreiben
zugestellt werden, das mit Sicherheit vor Gericht Bestand hat?
Offenbar sind Einschreiben und Telefaxe wertlose Papierfetzen
ohne Beweiskraft. Oder gibt es sowas am Ende für private
Versender überhaupt nicht?
Hi,
es gibt die Möglichkeit Schriftstücke durch den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen.
Gruß
Tina
Hallo
ohne Beweiskraft. Oder gibt es sowas am Ende für private
Versender überhaupt nicht?
es gibt doch auch „Einschreiben mit Rückschein“,
dabei quittiert der Empfänger den Erhalt.
Gruß
-heddygg-
es gibt doch auch „Einschreiben mit Rückschein“, dabei quittiert der Empfänger den Erhalt.
Stimmt, aber es sagt nichts über den Inhalt der Sendung aus, das meinte die Fragestellerin. Im Extremfall könnten auch leere Blätter in dem Umschlag gewesen sein.
es gibt doch auch „Einschreiben mit Rückschein“, dabei quittiert der Empfänger den Erhalt.
Stimmt, aber es sagt nichts über den Inhalt der Sendung aus,
das meinte die Fragestellerin. Im Extremfall könnten auch
leere Blätter in dem Umschlag gewesen sein.
diese ausnahme müsste der empfänger darlegen und beweisen.
Stimmt, aber es sagt nichts über den Inhalt der Sendung aus,
das meinte die Fragestellerin. Im Extremfall könnten auch
leere Blätter in dem Umschlag gewesen sein.diese ausnahme müsste der empfänger darlegen und beweisen.
Nein, wer sich vor Gericht auf für ihn günstige Tatsachen beruft, hier die Zustellung eines bestimmten Dokuments, muss diese umfassend beweisen. Somit also auch, dass es ein ganz bestimmtes Dokument war, dass zugestellt wurde.
Gruß
Dea
Hallo gorgoo,
bei unserem Faxgerät im Büro besteht der Sendebericht aus den normalen Sendedaten und einem verkleinerten Abdruck des Faxes. Das sollte doch eigentlich reichen?
Gruß Freakgirl
Erst mal vielen Dank für die Antworten im Allgemeinen und diese im besonderen.
Wenn das mit dem Gerichtsvollzieher die einzige Möglichkeit ist wird das aber ziemlich teuer, oder? Weiß jemand was diese Art der Zustellung etwa kostet? Ich hab auch noch nie gehört, dass sie jemand in Anspruch genommen hätte!
Hallo gorgoo,
bei unserem Faxgerät im Büro besteht der Sendebericht aus den
normalen Sendedaten und einem verkleinerten Abdruck des Faxes.
Das sollte doch eigentlich reichen?
Nein, das wird von der Rechtsprechung (noch) nicht anerkannt (einige Arbeitsgerichte tendieren zwar seit einiger Zeit dazu, das anzuerkennen, grundsätzlich reicht das aber nicht aus).
Gruß
Dea
Stimmt, aber es sagt nichts über den Inhalt der Sendung aus,
das meinte die Fragestellerin. Im Extremfall könnten auch
leere Blätter in dem Umschlag gewesen sein.diese ausnahme müsste der empfänger darlegen und beweisen.
Nein, wer sich vor Gericht auf für ihn günstige Tatsachen
beruft, hier die Zustellung eines bestimmten Dokuments, muss
diese umfassend beweisen. Somit also auch, dass es ein ganz
bestimmtes Dokument war, dass zugestellt wurde.
schon klar, das ist der grundsatz.
allerdings gibt es dazu rspr., dass es gerade bei dem fall „leerer blätter“ eine beweislastumkehr gibt.
wurde allerdings nicht vom bgh entschieden, sondern ich glaube vom lg fam.
az. kann ich dir aber gerade nicht nennen…
schon klar, das ist der grundsatz.
allerdings gibt es dazu rspr., dass es gerade bei dem fall
„leerer blätter“ eine beweislastumkehr gibt.
wurde allerdings nicht vom bgh entschieden, sondern ich glaube
vom lg fam.
az. kann ich dir aber gerade nicht nennen…
Ich denke, hier geht es um etwas anderes, nämlich nicht die Beweislast-, sondern die Darlegungslastumkehr.
Wenn der Empfänger schon sagt, etwas bekommen zu haben, kann er nicht einfach bestreiten, dass es das behauptete Dokument war, sondern muss sagen, was es tatsächlich war, denn das ist seiner Wahrnehmung zugängig.
Allerdings folgt hieraus nicht sofort eine Beweislastumkehr, denn der Empfänger muss nicht beweisen, etwas anderes erhalten zu haben, weil das nicht Teil des Verfahrens ist. Der Kläger muss dann weiterhin den Beweis führen, dass es genau dieses Dokument war.
Allerdings dürfte das Bestreiten des Empfängers schwierig werden, wenn er nicht genau sagen kann, was er erhalten hat, oder wenn das, was er sagt keinen Sinn macht (leere Blätter könnten darunter fallen). Zudem könnte er das erhaltene Schriftstück ggf. vorlegen. Wie das Gericht die Aussage, es sei weggeworfen worden, wertet, ist eine andere Frage.
Aber man darf hier wie gesagt nicht zu streng sein. Denn vor Gericht, bzw. im Rechtsverkehr an sich wird nunmal getrickst und gelogen, dass sich die Balken biegen. Und so könnte man einem potentiellen oder tatsächlichen Schuldner jeden Mist zustellen und nachher behaupten, es wäre das oder das gewesen, und der andere kann den Gegenbeweis nicht führen (und das würde auch genau so geschehen). Es ist auch keine allzu große Anforderung und Alltag in der Beweisaufnahme, jemanden in besonders wichtigen Fällen hinzuzuziehen, der bestätigen kann, dass ein bestimmtes Dokument in den Umschlag verpackt wurde (das reicht idR. zur Überzeugung des Gerichts, wenn es dem Zeugen glaubt).
Gruß
Dea
Hallo,
Nein, wer sich vor Gericht auf für ihn günstige Tatsachen
beruft, hier die Zustellung eines bestimmten Dokuments, muss
diese umfassend beweisen. Somit also auch, dass es ein ganz
bestimmtes Dokument war, dass zugestellt wurde.schon klar, das ist der grundsatz.
allerdings gibt es dazu rspr., dass es gerade bei dem fall
„leerer blätter“ eine beweislastumkehr gibt.
wurde allerdings nicht vom bgh entschieden, sondern ich glaube
vom lg fam.
az. kann ich dir aber gerade nicht nennen…
Ein Urteil zu einem ähnlich gelagerten Fall des LArbG Berlin-Brandenburg habe ich gefunden:
LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer vom 12.03.2007 1…
Daraus der Leitsatz:
Bei der Zustellung eines Kündigungsschreibens durch Einwurfeinschreiben hat der Kündigungsempfänger, der einen vom Auslieferungsbeleg abweichenden Zugang behauptet, einen Geschehensablauf darzulegen, der eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen späteren Zugang beinhaltet.
Allerdings folgende Bemerkung in RN 29:
Die Zulassung der Revision kam gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht Betracht. Es handelt sich um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche rechtliche Bedeutung. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar.
Gruß
Joschi
Moin Grußloser,
Wie kann einer Person oder einer Firma ein Schreiben
zugestellt werden, das mit Sicherheit vor Gericht Bestand hat?
in einem mir bekanntem Fall wurde der Brief on einem Rechtsanwalt aufgesetzt, mit Anlagen versehen und per Einschreiben mit Rückschein zugestellt.
Gandalf
Hallo gorgoo,
hier findest Du weitere Informationen:
/t/brief-per-gerichtsvollzieher-zustellen/5763581
Viele Grüße
Eve*
schon klar, das ist der grundsatz.
allerdings gibt es dazu rspr., dass es gerade bei dem fall
„leerer blätter“ eine beweislastumkehr gibt.
wurde allerdings nicht vom bgh entschieden, sondern ich glaube
vom lg fam.
az. kann ich dir aber gerade nicht nennen…Ich denke, hier geht es um etwas anderes, nämlich nicht die
Beweislast-, sondern die Darlegungslastumkehr.
dass der empfänger „lediglich“ eine substantiierte darlegungslast bzgl. des des inhalts hat (wenn er behauptetet, die blätter waren leer), ist die zweite ansicht, die dazu vertreten wird.
allerdings ging die entscheidung weiter, indem sie auch die beweislast bzgl. des (nicht-)inhalts dem empfänger auferlegte, soweit der anscheinsbeweis bzgl. des zugangs besteht.
dass der empfänger „lediglich“ eine substantiierte
darlegungslast bzgl. des des inhalts hat (wenn er behauptetet,
die blätter waren leer), ist die zweite ansicht, die dazu
vertreten wird.
allerdings ging die entscheidung weiter, indem sie auch die
beweislast bzgl. des (nicht-)inhalts dem empfänger auferlegte,
soweit der anscheinsbeweis bzgl. des zugangs besteht.
Also die Entscheidung würde ich dann doch gerne mal lesen. Das oben verlingte Urteil bezieht sich auf die Darlegungslast.
Gruß
Dea
Hi,
hier eine Tabelle:
http://www.der-gerichtsvollzieher.de/Kosten/KV-GVKos…
und hier eine Zusammenfassung der verschiedenen Zustellarten:
http://www.answer24.de/article/Die_sichere_Zustellun…
Gruß
Tina
Hallo, habe zwar nicht alle Vorposter gelesen. M.W. war folgende
Möglichkeit nicht dabei:
In Gegenwart eines Zeugen das Schreiben eintüten und mit dem Zeugen
den Brief beim Postamt abgeben: natürlich als E. mit Rücksch. Gruß
Hallo, habe zwar nicht alle Vorposter gelesen. M.W. war
folgende
Möglichkeit nicht dabei:
In Gegenwart eines Zeugen das Schreiben eintüten und mit dem
Zeugen
den Brief beim Postamt abgeben: natürlich als E. mit Rücksch.
Hi,
auch eine Möglichkeit. Was aber, wenn der Empfänger das Schreiben nicht vom Postamt (bei Hinterlegung) abholt?
Er könnte ja behaupten, er hätte keine Benachrichtigung im Briefkasten gehabt.
Gruß
Tina
Hallo zusammen,
die sicherste Methode ist natürlich die Zustellung per Gerichtsvollzieher, da ist auch gleich der Inhalt des Schriftstücks abgedeckt, da der Gerichtsvollzieher selbst eine Kopie anfertigt und dann eines der beiden Exemplare zustellt und das andere mit der Bestätigung zurücksendet.
Davon abgesehen kenne ich folgende ziemlich zuverlässige Methode:
Man sucht sich eine Person als Zeugen, die aufgrund ihrer persönlichen Umstände als zuverlässig angesehen wird (ich hab z.B. mal eine Schöffin um so etwas gebeten).
Man gibt dem Zeugen zwei Exemplare des Schriftstücks.
Der Zeuge vergleicht sie auf Übereinstimmung, paraphiert beide auf jeder Seite (Namenskürzel rechts unten) und bestätigt auf der letzten Seite auf beiden Exemplaren die Übereinstimmung.
Dann steckt der Zeuge das Original in einen Umschlag und bringt ihn zur Post, ohne das der Absender es noch einmal in die Finger bekommt, so dass der Zeuge guten Gewissens jede nachträgliche Manipulation durch den Absender ausschließen kann.
Versendung per Einwurf-Einschreiben, damit kann man beweisen, dass der Brief in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, und es besteht nicht wie beim Rückschein oder Übergabe-Einschreiben das Risiko, dass es nicht abgeholt wird.
Dann bestätigt der Zeuge schriftlich auf der Kopie die Absendung und übergibt die Kopie wieder dem Absender.
Wird nun der Zugang des Schreibens bestritten, hat man den Zustellungsnachweis der Post.
Wird der Inhalt bestritten, hat man die Bestätigung des Zeugen und, wenn das nicht reicht, dessen Aussage vor Gericht.
Wenn einem das Einwurf-Einschreiben nicht sicher genug ist, sollte man das Schriftstück parallel per Einwurf-Einschreiben, Einschreiben mit Rückschein und normaler Post im Abstand von jeweils einem Tag versenden lassen. Die Wahrscheinlichkeit, dass keines der drei Exemplare den Machtbereich des Empfängers erreicht hat, ist damit extrem gering und das Bestreiten des Zugangs durch den Empfänger wenig glaubhaft.
Viele Grüße
Sebastian