Hallo Haugroen,
alle Kosten aus dem Grundstücksverkauf sind in der Regel vom Käufer zu tragen. Das BGB sagt hierbei:
§ 436 BGB Öffentliche Lasten von Grundstücken
(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.
(2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.
§ 442 BGB Kenntnis des Käufers
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
§ 448 BGB Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.
Wenn die angegebenen Werte gem. den Wertermitttlungsrichtlinien ermittelt wurden, so stellen diese Werte faire Zahlen für Verkäufer und Käufer dar. In der Regel entstehen diese Zahlen als statistisches Mittel durch Angebot und Nachfrage. Sie sind jedoch in der Kaufpreisforderung frei.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich nicht selbst baurechtliche Nachteile mit dem Verkauf zufügen. Dies wäre z.B. der Fall wenn der Bebauungsplan eine offene Bauweise vorschreibt (d.h. 3 m Abstand zur Grenze) und Sie 1 m verkaufen würden. Damit kann zwar ihr bestehendes Haus nicht abgerissen werden, aber bei einem Neubau dürften Sie dann die Überraschung erleben, dass Sie dann keine Baugenehmigung mehr erhalten. Lassen Sie sich diesbezüglich beraten (Notar + gegebenenfalls Architekt oder Bauamt)!
Ingenieurbüro L.O.P.
Worms