Angenommen, Sie haben einen Kaufvertrag für eine Wohnung Ende des Jahres X≥2010 unterschrieben, und bezahlt haben Sie erst Anfang des Jahres X+1, und zwar nachdem Sie grünes Licht vom Notar bekamen. Der wirtschaftliche Übergang (und somit die Anschaffung) und der Grundbucheintrag fanden auch erst im Jahr X+1 statt. In welcher Einkommensteuererklärung können Sie die mit dem Kauf verbundenen Kosten aus dem Jahr X in der Anlage FW absetzen: Einkommensteuererklärung X oder Einkommensteuererklärung X+1? Haben Sie da eine Wahl? Auf eine mit Verweisen unterstützte Begründung würde ich mich freuen.
Neugierhalber: Nach welcher Norm gibt es denn da überhaupt eine steuerliche Förderung bei einem Kaufvertrag nach 31.12.2010?
Läuft das über irgendeinen Kunstgriff noch in das EigZulG rein?
In der ganzen Latte von 7er und 10er „Buchstabenparagrafen“, die ich im Lauf meiner beruflichen Beschäftigung mit dem Zeug habe kommen und vergehen sehen, ist jedenfalls nichts mehr, was dazu passen könnte, wie mir scheint.
Kurz: Welche Förderung genau nach welcher rechtlichen Grundlage genau soll denn beantragt werden?
Schöne Grüße
MM
Hallo,
das kann (bei dieser sehr klar formulierten Frage) zum Beispiel das Jahr 2017 sein und der Eigentumsuebergang 2018. Die Kosten koennten Renovierung, Abschreibung und vieles mehr sein, was eben in die Anlage V gehoert, und FW koennte mit einer falschen Annahme eines Laien in den Text gefunden haben. Kurz: alles unklar, Deine Nachfrage SEHR berechtigt.
Nochmal:
Nach welcher gesetzlichen Norm soll hier irgendwas gefördert werden?
Ich habe konkret aufgezählt, was da im Lauf der zurückliegenden dreißig Jahre alles aufgetaucht und wieder vergangen ist. Jetzt bitte Butter bei die Fische: Welche Förderung (bitte mit Angabe der gesetzlichen Grundlage) gibt es bei Anschaffung ab 01.01.2011?
Schöne Grüße
MM
hi
ich glaube er meint die Anlage V … sofern er die gekaufte Wohnung im Anschluss vermietet
Gruß Hex
Ach so, Sie meinen, dass vom Finanzamt heutzutage nichts mehr zu holen ist (außer dass sich die Wohnung innerhalb eines Stadtsanierungsgebiets befindet)? Ich finde auf Anhieb kein Enddatum in EigZulG…
Servus,
das steht in § 19 Abs 9 EigZulG: Ab 2006 (Anschaffung / Beginn der Herstellung) gibt es keine „neuen“ Zulagefälle mehr.
Was Sanierungsgebiete betrifft: § 7h EStG sieht erhöhte Absetzungen vor, d.h. er wirkt sich bei zu Wohnzwecken selbstgenutzten Objekten nicht aus.
Schöne Grüße
MM