Anlage U

Angenommen … eine Unterhaltsempfängerin (nachehelicher Ehegattenunterhalt) unterschreibt 2005 eine Anlage U. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt widerruft sie diese mit Wirkung ab 01.01.2007, wovon sie aber dem Unterhaltsverpflichteten nichts sagt.

Der Unterhaltsverpflichtete beantragt 2008 den Lohnsteuerausgleich für 2007, wobei er „Anlage U liegt vor“ angibt und die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben geltend macht. Die Lohnsteuer wird wie beantragt festgesetzt und der Unterhaltsverpflichtete bekommt eine Steuerrückerstattung.

2009 bekommt der Unterhaltsverpflichtete einen Änderungsbescheid mit der Aufforderung, einen Teil der Rückerstattung ans Finanzamt zurückzuzahlen, da die Unterhaltsleistungen nicht als Sonderausgaben anerkannt werden und er hierauf Lohnsteuer zahlen soll. Erst zu diesem Zeitpunkt hat er Kenntnis vom Widerruf der Anlage U erlangt.

Gegen diesen Bescheid legt der Unterhaltsverpflichtete Einspruch ein und bittet die Unterhaltsempfängerin, die Anlage U nochmals zu unterschreiben. Diese weigert sich zu unterzeichnen, obwohl der Unterhaltsverpflichtete sich zum Ausgleich der ihr entstehenden Nachteile verpflichtet hat.

1.) Vor welchem Gericht findet das Verfahren auf Abgabe der Zustimmung zum Realsplitting statt – Familiengericht oder Zivilgericht?

2.) Wer trägt die Kosten für das Gerichtsverfahren?

Nach meinem rechtlichen Empfinden hat die Unterhaltsempfängerin diese zu tragen, weil sie ja verpflichtet ist, dem Realsplitting zuzustimmen, und es für sie ein leichtes gewesen wäre, das Verfahren zu vermeiden, indem sie die Anlage U unterzeichnet.

3.) Gehören zu den Nachteilen, die der Unterhaltsverpflichtete der Unterhaltsempfängerin erstatten muss, auch Steuerberaterkosten bzw. - falls sie höhere Steuerberaterkosten hat durch das Realsplitting – die Differenz? Oder evt. die Steuerberaterkosten, die anfallen, weil sie ihre Steuererklärung für 2007 schon gemacht hatte und diese evt. korrigieren lassen muss? Falls ja – trifft das auch zu, wenn er vom Widerruf der Anlage U nichts wusste?

Danke schön!!!
Sonntag

Hallo,

Angenommen … eine Unterhaltsempfängerin (nachehelicher
Ehegattenunterhalt) unterschreibt 2005 eine Anlage U. Zu einem
nicht bekannten Zeitpunkt widerruft sie diese mit Wirkung ab
01.01.2007, wovon sie aber dem Unterhaltsverpflichteten nichts
sagt.

sie muss ihm auch nichts sagen. Wichtig ist nur, dass der Widerruf immer nur für die Zukunft erklärt werden kann. Hier muss also festgestellt werden, ob der Widerruf beim Finanzamt spätestens am 31.12.2006 erklärt wurde.

Der Unterhaltsverpflichtete beantragt 2008 den
Lohnsteuerausgleich für 2007, wobei er „Anlage U liegt vor“
angibt und die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben geltend
macht. Die Lohnsteuer wird wie beantragt festgesetzt und der
Unterhaltsverpflichtete bekommt eine Steuerrückerstattung.

dumm gelaufen, wenn´s aber zwischen Unterhaltsleistendem und -empfänger zwei verschiedene Finanzämter sind, kann das schon mal vorkommen.

2009 bekommt der Unterhaltsverpflichtete einen
Änderungsbescheid mit der Aufforderung, einen Teil der
Rückerstattung ans Finanzamt zurückzuzahlen, da die
Unterhaltsleistungen nicht als Sonderausgaben anerkannt werden
und er hierauf Lohnsteuer zahlen soll. Erst zu diesem
Zeitpunkt hat er Kenntnis vom Widerruf der Anlage U erlangt.

Wann der Unterhaltsleistende Kenntnis vom Widerruf hat ist völlig irrelevant.

Gegen diesen Bescheid legt der Unterhaltsverpflichtete
Einspruch ein und bittet die Unterhaltsempfängerin, die Anlage
U nochmals zu unterschreiben. Diese weigert sich zu
unterzeichnen, obwohl der Unterhaltsverpflichtete sich zum
Ausgleich der ihr entstehenden Nachteile verpflichtet hat.

1.) Vor welchem Gericht findet das Verfahren auf Abgabe der
Zustimmung zum Realsplitting statt – Familiengericht oder
Zivilgericht?

2.) Wer trägt die Kosten für das Gerichtsverfahren?

Nach meinem rechtlichen Empfinden hat die
Unterhaltsempfängerin diese zu tragen, weil sie ja
verpflichtet ist, dem Realsplitting zuzustimmen, und es für
sie ein leichtes gewesen wäre, das Verfahren zu vermeiden,
indem sie die Anlage U unterzeichnet.

Diesen Absatz überlasse ich den Juristen zur Klärung. Ich kann hier nur die steuerrechtliche Seite etwas erhellen.

3.) Gehören zu den Nachteilen, die der Unterhaltsverpflichtete
der Unterhaltsempfängerin erstatten muss, auch
Steuerberaterkosten bzw. - falls sie höhere
Steuerberaterkosten hat durch das Realsplitting – die
Differenz? Oder evt. die Steuerberaterkosten, die anfallen,
weil sie ihre Steuererklärung für 2007 schon gemacht hatte und
diese evt. korrigieren lassen muss? Falls ja – trifft das auch
zu, wenn er vom Widerruf der Anlage U nichts wusste?

Ja! Der Unterhaltsleistende hat sämtliche Nachteile, die dem Empfänger entstehen auszugleichen. dazu gehören Mehrsteuern ebenso wie Beratungskosten bei Rechtsanwälten und Steuerberatern. Diesen Nachteilsausgleich kann der Leistende aber im Folgejahr wiederum als Unterhalt geltend machen.
Kommt der Leistende diesem Nachteilsausgleich nicht nach, so ist der Empfänger berechtigt den Widerruf zu erklären.
Vielleicht liegt der geschilderte Fall ja ähnlich.

Danke schön!!!
Sonntag

Gern geschehen
Gruß
Lawrence