Steuern auf Unterhalt (Teil2)

Hi,

an sich mag ich keine zerrissenen Threads, die dadurch entstehen, dass jemand einen zweiten aufmacht, nur damit er wieder oben steht. Das ist hier nicht so Sitte.

nun denn

Sie weiß nicht wie sie mit der ganzen Situation nun umgehen
soll.?

Sich endlich einen Berater oder eine Beraterin suchen, dem/der sie :vertraut!

ja genau

zur Rechtslage
/t/unterhalt-an-ex-lt-unterschrift-oder-tats-zahl/45…

/t/anlage-u-rueckwirkend-geltend-machen/465381

/t/anlage-u/5053658

Und groß nachrechnen muss der Zahlungsverpflichtete nicht, da er keine Möglichkeit hat, den Abzug als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 a Abs. 1 EStG zu erhalten, da die Zahlungsempfängerin aufgrund der Rente eigene Einkünfte von über 624,-€ hat.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html

und Realsplitting
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html

bzw. Versteuerung § 22 Nr. 1a
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html

Schöne Grüße
C.