Hi,
an sich mag ich keine zerrissenen Threads, die dadurch entstehen, dass jemand einen zweiten aufmacht, nur damit er wieder oben steht. Das ist hier nicht so Sitte.
nun denn
Sie weiß nicht wie sie mit der ganzen Situation nun umgehen
soll.?Sich endlich einen Berater oder eine Beraterin suchen, dem/der sie :vertraut!
ja genau
zur Rechtslage
/t/unterhalt-an-ex-lt-unterschrift-oder-tats-zahl/45…
/t/anlage-u-rueckwirkend-geltend-machen/465381
Und groß nachrechnen muss der Zahlungsverpflichtete nicht, da er keine Möglichkeit hat, den Abzug als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 a Abs. 1 EStG zu erhalten, da die Zahlungsempfängerin aufgrund der Rente eigene Einkünfte von über 624,-€ hat.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html
und Realsplitting
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
bzw. Versteuerung § 22 Nr. 1a
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html
Schöne Grüße
C.