Darf ein Steuerberater seinem Mandanten eine Geldanlage empfehlen? (Einhaltung der Berufspflichten?)
In meinem Fall hat mein Stb. seinen Bekannten, welcher sich Finanz- und Vermögensberater nannte, obwohl, wie ich erst jetzt in Erfahrung bringen konnte, dieser Herr über eine erforderliche Zulassung der Bafin nach § 32 KWG, nicht verfügte. Durch diese Empfehlung des Steuerberaters in Zusammenarbeit mit dem Finanz- und Vermögensberater ist mir ein sehr hoher Vermögensschaden entstanden.
Ich habe meinen Stb. niemals um eine Anlage gebeten. Nach, einem Hausverkauf wollte ich lediglich keine steuerlichen Nachteile erlangen und habe ihn deshalb telefonisch kontaktiert. Als er jedoch erfuhr, dass eine große Summe Bargeld auf meinem Konto schlummerte, ist er sofort zu mir gekommen, um für den nächsten Tag einen Termin in seinem Stb.-Büro auszumachen, zu welchem er auch seinen Bekannten bestellte und so nahm die Katastrophe ihren Lauf. Man erklärte mir, dass eine Anlage in Aktien und Fonds die denkbar beste steuerliche Möglichkeit sei. Da ich bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Erfahrung mit Aktien und Fonds hatte, war es für die beiden Herren ein leichtes Spiel, mich gnadenlos über den Tisch zu ziehen. Wer hat ähnliche Erfahrung gemacht und kann mir dazu etwas mitteilen?
dazu gehören doch wohl immer noch mindestens zwei und der eine sind Sie, der sich darauf einlässt und kritiklos anlegt!
Fragen Sie in der Steuerberaterkammer nach!
E.
Der StB hat keine Anlageempfehlung gemacht, sondern nur einen Anlageberater vermittelt.
Ob man dann unterschreibt oder nicht entscheidet man immer noch selbst.
Ausserdem haben die letzten zwei Jahre viele Menschen Geld mit Aktien/Fonds verloren, da ist nicht der Anlageberater schuld…
Hallo,
und als Zusatz zum bisher Gesagten, wenn man die Fonds noch ein paar Jährchen schlummern lässt, dann können sich immer noch überproportionale Gewinne ergeben.
Gruß
Lawrence
Die wenigstens Finanz-und Vermögensberater haben eine Bankzulassung
gem. § 32 KWG.
Für die Vermittlung von Fonds braucht man eh keins.
Und für die Vermittlung von Aktien reicht auch ein Haftungsdach.
Dass ein Beratungsvertrag mit dem Stb. zustande gekommen ist und später auf Vorschlag des Stb. der Finanz- und Vermögensberater zugezogen wurde, wurde bereits vom LG festgestellt.
Mein langjähriger Stb. hat mein Vertrauen gnadenlos ausgenutzt, ansonsten hätte ich auch niemals unterschrieben.
Laut Auskunft der BaFin ist die Finanzportfolioverwaltung wie auch die Anlagenvermittlung seit dem 01.01.1998 nach § 32 KWG erlaubnispflichtige Tatbestände.
Mein Stb. hat mein Vertrauen einfach gnadenlos ausgenutzt. Bis zu diesem Zeitpunkt war auch immer alles bestens verlaufen. Ich war schon Kundin bei dieser Stb.-Kanzlei, als noch der Vater des Stb. die Kanzlei führte. Deshalb auch mein gutes Vertrauen.
Das ist möglich. Allerdings wussten die beiden Herren, dass wir das Geld nur kurzfristig, d. h. ca. 1/2 Jahr anlegen können, da es danach wieder zum Neubau benötigt wird. Ich habe den Stb. nur kontaktiert, um keine steuerlichen Nachteile zu erlangen. Dieser hat mein Vertrauen daraufhin gnadenlos ausgenutzt.
Nach Auskunft der BaFin sind die Finanzportfolioverwaltung wie auch die Anlagevermittlung seit dem 01.01.1998 nach 32 KWG erlaubnispflichtige Tatbestände.
Hallo,
für eine kurze Anlagedauer sind/waren Aktien/Fonds in näherer Vergangenheit gänzlich ungeeignet.
So was sollten ein StB und ein Finanzberater aber wissen.
Deine Klagen sind berechtigt.
Gruß
Lawrence
Ich wüsste auch gerne, ob ein Stb. gemäß Berufspflichten überhaupt solche Empfehlungen abgeben darf. Dass ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, wurde zweifelsfrei vom LG ermittelt. Leider wurde der Richter, welcher die Sache gut im Griff hatte krank und ein anderer übernahm den Fall. Der war genervt, dass er auch noch die Arbeit seines Kollegen machen muss und hat den Fall entsprechend schnell abgeschlossen, indem er die Klage einfach abwies.
Aber die oben beschriebenen Vorgänge fallen weder unter die Finanzportfolioverwaltung noch unter die Anlageberatung.
Für die Vermittlung von Investmenfonds ist außer § 32c Gewerbeordnung
keine Genehmigung nötig.
Für die Vermittlung von Aktien reicht ein Haftungsdach, dass der Vermittler allerdings nach aussen hin angeben muss (XY Bank).
Der Anleger kann also bei der einer eventuellen Falschberatung nicht nur
gegen den Vermittler vorgehen,sondern auch gegen die Bank,die als
Haftungsdach dient.
Ich kann jetzt auch die Ansatzpnkte für eine Klage nicht erkennen.
Der Steuerberater darf selber nicht vermitteln, die Zusammenarbeit
mit einem Finanzberater ist auch nicht veboten; es sei denn er würde
dafür Provisionen bekommen; das müßte man im allerdings nachweisen müssen.
Die eventuell fehlende Zulassung für den Finanzberater kann ja auch keine KLage begründen für einen erlittenen vermögenschaden.
Mal abgesehen davon bezweifele ich die fehlende Zulassung aufgrund der
obigen Angaben.
Dem Finanzberater müßte man eine Falschberatung nachweisen; den Anlagewunsch die Gelder kurzfristig riskolos anzulegen müßte man
schriftlich nachweisen können. Ist das denn geschehen?
Ja, das ist nachgewiesen. Haben beide Herren vor dem LG ausgesagt. Auch über eine erforderliche Zulassung nach § 32 KWG verfügte der Anlageberater nicht. Das habe ich schriftlich von der BaFin.
Sicher, genau dieses Haftungsdach fehlte bei disem besagten Anlageberater! Gemäß Ermittlungen der BaFin sind sowohl die Finanzportfolieverwaltung, wie auch die Anlagenvermittlung seit dem 01.01.1998 nach § 32 KWG erlaubnispflichtige Tatbestände.
Hat denn der Finanzberater das Vermögen des Kunden eigenständig umgeschichtet,ohne Rücksprache mit dem Kunden,nur auf Grundlage
eines Vermögensverwaltungvertrages? Nur dann ist es eine Finanzportfolioverwaltung.
Oder sind nur Aktien und Investmenfonds einmalig vermittelt worden`,
über die der Kunde dann verfügt hat?
Das versthehe wer will.
Die beiden Herren (Steuerberater und Finanzberater)werden doch wohl nicht ausgesagt haben, dass der Kunde das Geld kurzfristig und
risikolos anlegen wollte?
Ich meine,ob sie das ganze schriftlich haben?
Richtig!!! In einem Aussageprotokoll des LG. Beide wussten genau, dass das gesamte Geld in ca.l 1/2 Jahr wieder benötigt wird und haben dies auch vor Gericht bestätigt. Dennoch hat man uns diese Sache als steuerlich beste Möglichkeit verkauft. Ohne jegliche Unterlagen (Prospekte) etc. Außerdem mußte das ganze sofort über die Bühne gehen,nd da am 01. November in Frankfurt kein Feiertag war und der Anlageberater keine Zeit versäumen wollte.
Im Merkblatt der BaFin: „Hinweise zum Tatbestand der Finanzportfolioverwaltung“ ist alles genauestens deklariet.
Oh mann,
es geht darum der,ob der Finanzberater das Vermögens des Kunden mit
einem eigenen Entscheidungsspileraum auf der Grundlage eines schriflichen Vermögensverwaltungsvertrages (eventuell auch ohne schiftlichen)verwaltet hat; nur dann fällt es unter die Regelungen der Finanzportfolioverwaltung und Anlageberatung. Dadurch würden auch verschärfte Bestimmungen hinsichtlich der Haftung gelten.
Oder sind die Investmentfonds und die Aktien nur vermittelt worden?
Dann fällt es weder unter die Port.verwaltung,noch unter die Anlageberatung.