Hallo,
folgender Fall, der - nicht - mich betrifft.
Angenommen jemand hat jahrelang in einer Firma gearbeitet. Anschließend passiert folgendes:
Kündigung Sept. 05
Berechnung ALG nach den letzten 12 Monaten Verdienst
ALG Bezug von Okt.05 - Febr. 06
befristete Arbeit von März- April 06
erneuter Bezug ALG ab Mai 06
Die Person hat zusätzlich durchgehend einen Nebenjob gehabt, den sie dem Arbeitsamt nicht gemeldet hatte. Das Arbeitsamt schreibt die Person nun an und erklärt, sie habe von der Bundesknappschaft oder wie auch immer, erfahren, das sie einen Nebenjob hätte. Sie fordern die Person nun auf, Einkünfte aus dem Nebenjob für den Zeitraum
Okt. 04- Sept. 05 (12 Monate vor Arbeitslosigkeit)
offenzulegen, zwecks Anrechnung von Einkünften aus Nebenarbeit.
Frage:
Darf das Arbeitsamt sich nicht normalerweise nur auf Nebeneinkünfte beziehen, die während des Bezuges des ALG erwirtschaftet wurden. ?
Zweites Anliegen:
Angenommen bei der Berechnung des ALG wurde die Lohnsteuerkarte vorgelegt. Kurz vor Auszahlung des ersten ALG kommt nun der Ex- Arbeitgeber daher und händigt dem Ex - Arbeitnehmer eine Meldung zur SV aus, aus dem jedoch etwas mehr Verdienst hervorgeht.
Frage:
Muss das ALG hierdurch rückwirkend neu berechnet werden. ?
Vielen Dank
Moni
Hi!
Frage:
Darf das Arbeitsamt sich nicht normalerweise nur auf
Nebeneinkünfte beziehen, die während des Bezuges des ALG
erwirtschaftet wurden. ?
Das wäre in diesem Fall zu Deinem Vorteil oder wessen Vorteil auch immer. Denn: Dir steht ggf. der erhöhte Nebeneinkommensfreibetrag gem. § 141 (2) SGB III zu; sprich: statt der „normalen“ 165 € entspräche der Freibetrag dann dem durchschnittlichen monatl. Nebeneinkommen der letzten 12 Monate, wenn die Nebenbeschäftigung parallel zu einem Versicherungspflichtverhältnis ausgeübt wurde (was hier ja der Fall zu sein scheint).
Wenn Du Dein Nebeneinkomenn vor der Alokeit nicht nachweisen willst (was Dein gutes Recht ist), dann musst Du Dich halt nicht wundern, wenn der Freibetrag vielleicht niedriger ausfällt als er evtl. hätte sein können.
Zweites Anliegen:
Angenommen bei der Berechnung des ALG wurde die
Lohnsteuerkarte vorgelegt. Kurz vor Auszahlung des ersten ALG
kommt nun der Ex-Arbeitgeber daher und händigt dem Ex-Arbeitnehmer
eine Meldung zur SV aus, aus dem jedoch etwas mehr Verdienst hervorgeht.
Frage:
Muss das ALG hierdurch rückwirkend neu berechnet werden?
Kommt drauf an, ob das Arbeitsentgelt in der Arbeitsbescheinigung bereits richtig bescheinigt war oder nicht. Müsste man ggf. Einsichtnahme verlangen und vergleichen.
Gruß
Liza