Hi!
Frau A wäre verheiratet, hätte zwei Kinder. Arbeitete seit letztem September wieder bei Firma A mit 20 Stunden die Woche, nachdem sie ihren 2. Mutterschutz gehabt hätte.
Ich nehme an, sozialversicherungspflichtig?! Genauso wie in der Zeit vor dem letzten MuSchu (in der laut Deinen Angaben 30 Wo.std. gearbeitet wurde)?!
Gab’s seit Anfang 2011(!) noch eine andere Unterbrechung der (mutmaßlich) sv-pflichtigen Beschäftigung außer dem bereits bekannten MuSchu (warum auch immer!)?
Frau A würde zur Arbeitsagentur gehen. Was würde ihr für ALG I angerechnet werden?
Du meinst, welches Einkommen bei der Alg-I-Berechnung berücksichtigt würde?
→ Nur* das sv-pflichtige Einkommen aus dem Beschäftigungsverhältnis, und zwar das innerhalb des letzten Beschäftigungsjahres (vor Beginn der Arbeitslosigkeit) erzielte (= Bemessungsrahmen (BR)).*) Das Mutterschaftsgeld (MuSchG) – obwohl es (mutmaßlich) auch sv-pflichtig war – flösse also nicht in die Alg-Bemessung ein!
Rechtsgrundlage:
§ 151 (1) S. 1 SGB III i. V. m. § 150 (1) SGB III
(Welche Zeiträume (der sv-pflichtigen Beschäftigung) das jetzt genau sind, kann ich mit den vorhandenen Angaben nicht sagen (exakte Daten fehlen). Das kann man aber selber rausfinden, wenn man sich seine Unterlagen anschaut!)
Sie würde ja erst wieder seit September dort begonnen haben,
Das ist hier «früh» genug, um nicht sog. fiktiv bemessen zu werden; vgl. § 150 (3) S. 1 Nr. 1 SGB III i. V. m. § 152 (1) SGB III. (Um auf die für die Normalbemessung nötigen mind. 150 Tage mit Anspruch auf sv-pflichtiges Arbeitsentgelt im BZ zu kommen, würde sogar schon die Zeit seit September nach dem letzten MuSchu ausreichen, geschweige denn, dass man den BR auf zwei Jahre erweitern müsste.)
LG
Jadzia