Anrechnung Mutterschutz und Arbeitszeit

Hallöchen,

ein vorliegender Fall der mich beschäftigt:

Frau A wäre verheiratet, hätte zwei Kinder. Arbeitete seit letztem September wieder bei Firma A mit 20 Stunden die Woche, nachdem sie ihren 2. Mutterschutz gehabt hätte. Sie arbeitete seit 2005 bei dieser Firma, mit zwei Mutterschutzunterbrechungen. Nun wäre es so, dass sich Frau A absolut unwohl fühlte in dieser Firma, weil sich die Bedingungen stark geändert hätten. Und zwar so unwohl, dass sie zum Arzt gehen müsse, der ihr dies bescheinige damit sie ohne Frist kündigen könne. Frau A würde zur Arbeitsagentur gehen. Was würde ihr für ALG I angerechnet werden? Sie würde ja erst wieder seit September dort begonnen haben, aber arbeitete zwischen beiden Mutterschutz und 30 Stunden die Woche.

Was sagt Ihr dazu?
Bin auf Antworten gespannt :smile:
Vielen Dank,

Cersei

Hi!

Frau A wäre verheiratet, hätte zwei Kinder. Arbeitete seit letztem September wieder bei Firma A mit 20 Stunden die Woche, nachdem sie ihren 2. Mutterschutz gehabt hätte.

Ich nehme an, sozialversicherungspflichtig?! Genauso wie in der Zeit vor dem letzten MuSchu (in der laut Deinen Angaben 30 Wo.std. gearbeitet wurde)?!

Gab’s seit Anfang 2011(!) noch eine andere Unterbrechung der (mutmaßlich) sv-pflichtigen Beschäftigung außer dem bereits bekannten MuSchu (warum auch immer!)?

Frau A würde zur Arbeitsagentur gehen. Was würde ihr für ALG I angerechnet werden?

Du meinst, welches Einkommen bei der Alg-I-Berechnung berücksichtigt würde?
→ Nur* das sv-pflichtige Einkommen aus dem Beschäftigungsverhältnis, und zwar das innerhalb des letzten Beschäftigungsjahres (vor Beginn der Arbeitslosigkeit) erzielte (= Bemessungsrahmen (BR)).*) Das Mutterschaftsgeld (MuSchG) – obwohl es (mutmaßlich) auch sv-pflichtig war – flösse also nicht in die Alg-Bemessung ein!

Rechtsgrundlage:
§ 151 (1) S. 1 SGB III i. V. m. § 150 (1) SGB III

(Welche Zeiträume (der sv-pflichtigen Beschäftigung) das jetzt genau sind, kann ich mit den vorhandenen Angaben nicht sagen (exakte Daten fehlen). Das kann man aber selber rausfinden, wenn man sich seine Unterlagen anschaut!)

Sie würde ja erst wieder seit September dort begonnen haben,

Das ist hier «früh» genug, um nicht sog. fiktiv bemessen zu werden; vgl. § 150 (3) S. 1 Nr. 1 SGB III i. V. m. § 152 (1) SGB III. (Um auf die für die Normalbemessung nötigen mind. 150 Tage mit Anspruch auf sv-pflichtiges Arbeitsentgelt im BZ zu kommen, würde sogar schon die Zeit seit September nach dem letzten MuSchu ausreichen, geschweige denn, dass man den BR auf zwei Jahre erweitern müsste.)

LG
Jadzia

Hi Jadzia,

danke für die Antwort :smile:

Deine Annahmen wären für den Fall richtig. Sie hätte außer zum MuSchu nie gefehlt (außer mal kurze Krankheit z.B.).
Wenn ich dich richtig verstehe, würde von der Arbeitsagentur beachtet werden, dass Frau A seit 2005 schon dort arbeiten würde und z. B. ein Schnitt errechnet werden würde um das ALG I auszurechnen ohne dass der MuSchu überhaupt beachtet würde?

Liebe Grüße,
Cersei

Deine Annahmen wären für den Fall richtig. Sie hätte außer zum MuSchu nie gefehlt (außer mal kurze Krankheit z. B.).

Das ist okay. Arbeitsunfähigkeit bis i. d. R. sechs Wochen ändert an der Bemessung nichts (weil (sv-pflichtige) Lohnfortzahlung).

Wenn ich dich richtig verstehe, würde von der Arbeitsagentur beachtet werden, dass Frau A seit 2005 schon dort arbeiten würde

Na ja, ganz so lange in die Vergangenheit gehen wir hier nicht. :smile: Wie gesagt: Relevant für die Bemessung ist hier – wie bei jeder anderen «Normalbemessung» auch – grundsätzlich das letzte Beschäftigungsjahr vor Beginn der Arbeitslosigkeit (Bemessungsrahmen (BR), aus dem sich der Bemessungszeitraum (BZ) ergibt → § 150 (1) SGB III).

und z. B. ein Schnitt errechnet werden würde, um das ALG I auszurechnen, ohne dass der MuSchu überhaupt beachtet würde?

Ja, es würde der Schnitt des sv-pflichtigen Arbeits entgelts aus dem BZ (s. o.) berechnet. Dazu und wie sich dann aus diesem Durchschnittsarbeitsentgelt das Alg I ergibt, dass letztendlich zur Auszahlung kommt, siehe FAQ:3252!

LG
Jadzia

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