Hallo.
Es gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn.“ Dies ergibt sich aus § 326 Abs. 1 BGB, der auf § 275 BGB verweist.
Braucht der Schuldner (Arbeitnehmer) nach § 275 Abs. 1-3 BGB nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Ausnahmen
Es gibt Ausnahmen zu § 326 Abs. 1 BGB, d.h. Lohnfortzahlung ohne Arbeitsleistung z.B. bei Krankhheit, bei Urlaub.
Entgeltfortzahlung bei Störungen in der Risikosphäre des Arbeitgebers:
Der Arbeitnehmer schuldet die Bereitstellung seiner Arbeitskraft, nicht aber den
Arbeitserfolg. Ist daher der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung bereit, kann er jedoch
die Arbeit aus Gründen, die beim Arbeitgeber liegen, nicht erbringen, so hat er
trotzdem Anspruch auf das Entgelt (z.B. bei Stromausfall im Betrieb, Ausfall einer
Maschine, Auftragsmangel und dergleichen).
Bei einem Stromausfall befände sich der Arbeitgeber sozusagen im Annahmeverzug gegenüber der bereitstehenden Arbeitszeit der Arbeitnehmer, d.h. er muß den Lohnanspruch trotzdem erfüllen. Da der Arbeitnehmer sich selbst nicht beurlauben darf, hat der Arbeitgeber das Bestimmungsrecht, wann er den vertraglichen Urlaub erteilt. Hierbei unterscheidet man widerruflichen Urlaub (z.B. Urlaubsliste ist nur Vormerkung) und unwiderruflichen Urlaub (z.B. Urlaubsbewilligung/Urlaubsschein).
Auch wenn die Störung im Risikobereich des Arbeitgebers lag, so steht ihm trotzdem ein Bestimmungsrecht zur Urlaubsgewährung zu, die aber nicht unbillig oder unangemessen sein darf.
D.h. bereits bewilligten Urlaub durch vorliegenden Urlaubsschein, darf er nachträglich nicht kürzen wegen Betriebsausfall. Liegen aber nur Urlaubsanträge ohne Bewilligung vor (also nur eine Urlaubsliste), könnte durch betriebsbedingte Arbeitsfreistellung der Urlaubsanspruch untergehen (z.B. Betriebsferien) oder wenn Gründe auf Arbeitnehmerseite vorliegen (z.B. kommt wegen Schnee nicht zur Arbeit).
Da der Arbeitgeber hier eine Freistellung (Urlaub)unter Lohnfortzahlung ausgesprochen hat, kann man sich als Mitarbeiter dieser einseitigen Gestaltungsmaßnahme nicht entziehen, so dass es allein in der Risikosphäre des Arbeitgebers liegt, ob er betriebsbedingten Urlaub erteilt und damit seine Lohnfortzahlungspflicht beim Arbeitnehmer erfüllt.
Speziellere Auskunft zum konkreten Fall wäre beim Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen, der hierfür auch Arbeitsverträge usw. einsehen und prüfen würde. Obige Angaben sind daher nur allgemeine freie Meinungsäußerungen.
Grüsse, Delia