Ansässigkeitsstaat

Hallo zusammen,
nachstehend ein Anliegen zur Besteuerung von Einkünften im Ausland mit Fokus auf dem Begriff „Ansässigkeitsstaat“.

Ist es wahr, dass ein DBA nur dann zum Tragen kommt, wenn der Ansässigkeitsstaat und der Tätigkeitsstaat (unter der Annahme, dass es jeweils nur einen gibt) verschieden sind?

Beispiel: Ein Deutscher ist in Deutschland angestellt und geht bald auf ein Short-Term-Assignment ins Ausland. Dafür wird er seinen Wohnsitz in Deutschland aufgeben und sich abmelden. Er besitzt keine Immobilie und verfügt de jure und de facto über keine Wohngelegenheit oder Wohnstätte in Deutschland, die er nutzen könnte. Wohnen und arbeiten wird er nur noch im Ausland. Sein Arbeitsvertrag in Deutschland bleibt jedoch bestehen, und das Gehalt wird weiterhin in Deutschland gezahlt.

Ein Mitarbeiter aus der Steuerabteilung meinte zu diesem Sachverhalt, in Ermangelung einer Ansässigkeit in Deutschland tangiere dieser Sachverhalt gar kein DBA. Der Mitarbeiter werde in dem Land unbeschränkt steuerpflichtig, wo er ansässig und tätig sein wird. Die sog. beschränkte Steuerpflicht in Deutschland erstrecke sich nicht auf Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit. Daher könne der Mitarbeiter durch Nachweis der Nicht-Ansässigkeit in Deutschland seinen Arbeitgeber vom Lohnsteuerabzug befreien. Ein Antrag sowie eine Bewilligung der Lohnsteuerbefreiung durch das deutsche Finanzamt seien nicht nötig. Deswegen sei es auch irrelevant für den deutschen Fiskus, in welchem Land der Arbeitnehmer das Short-Term-Assignment absolviert und für wie lange. Stimmt das so?

Hi,

nachstehend ein Anliegen zur Besteuerung von Einkünften im
Ausland mit Fokus auf dem Begriff „Ansässigkeitsstaat“.

Die Angabe des anderen Staates wäre hilfreich, um die Frage beantworten zu können.

Ist es wahr, dass ein DBA nur dann zum Tragen kommt, wenn der
Ansässigkeitsstaat und der Tätigkeitsstaat (unter der Annahme,
dass es jeweils nur einen gibt) verschieden sind?

Mindestens im Wegzugsjahr wechselt der Ansässigkeitsstaat und bei Lohn aus Deutschland und Tätigkeit dort ist auch mal durchzuprüfen.

Beispiel: Ein Deutscher ist in Deutschland angestellt und geht
bald auf ein Short-Term-Assignment ins Ausland. Dafür wird er
seinen Wohnsitz in Deutschland aufgeben und sich abmelden.

Wegzugsjahr:
Lohn für Tätigkeit im Ausland ist beim Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

Er
besitzt keine Immobilie und verfügt de jure und de facto über
keine Wohngelegenheit oder Wohnstätte in Deutschland, die er
nutzen könnte.

Wechsel zur „Nicht“-Steuerpflicht (auch keine beschränkte Steuerpflicht, da keine inländischen Einkünfte).

Wohnen und arbeiten wird er nur noch im
Ausland.

Dann dort unbeschränkt steuerpflichtig. Alleinige Steuererklärung dort ab dem nächsten 1.1.

Short-Term: wie lange ist das?

Sein Arbeitsvertrag in Deutschland bleibt jedoch
bestehen, und das Gehalt wird weiterhin in Deutschland
gezahlt.

welches Land?

Ein Mitarbeiter aus der Steuerabteilung meinte zu diesem
Sachverhalt, in Ermangelung einer Ansässigkeit in Deutschland
tangiere dieser Sachverhalt gar kein DBA. Der Mitarbeiter
werde in dem Land unbeschränkt steuerpflichtig, wo er ansässig
und tätig sein wird. Die sog. beschränkte Steuerpflicht in
Deutschland erstrecke sich nicht auf Einkünfte aus
nicht-selbstständiger Arbeit. Daher könne der Mitarbeiter
durch Nachweis der Nicht-Ansässigkeit in Deutschland seinen
Arbeitgeber vom Lohnsteuerabzug befreien. Ein Antrag sowie
eine Bewilligung der Lohnsteuerbefreiung durch das deutsche
Finanzamt seien nicht nötig. Deswegen sei es auch irrelevant
für den deutschen Fiskus, in welchem Land der Arbeitnehmer das
Short-Term-Assignment absolviert und für wie lange. Stimmt das
so?

klingt logisch, Wegzugsjahr hat er aber nicht in Betracht gezogen. Dauer ist nicht einbezogen.
Ansässigkeitsstaat ab Wegzug und Tätigkeitsstaat sind identisch. Also keine Doppelbesteuerung. Deutschland besteuert Arbeitslohn als beschränkte Steuerpflicht nur wenn Tätigkeit hier.

Wird also stimmen.

Schöne Grüße
C.

Hi,

nachstehend ein Anliegen zur Besteuerung von Einkünften im
Ausland mit Fokus auf dem Begriff „Ansässigkeitsstaat“.

Die Angabe des anderen Staates wäre hilfreich, um die Frage
beantworten zu können.

In meinem Falle die Schweiz. Es gibt aber noch andere Kandidaten, die das Zielland von der Besteuerung abhängig machen wollen. Sofern die Darstellung des Kollegen aus der Steuerabteilung richtig ist, würden viele einen Golfstaat wie die VAE wählen.

Ist es wahr, dass ein DBA nur dann zum Tragen kommt, wenn der
Ansässigkeitsstaat und der Tätigkeitsstaat (unter der Annahme,
dass es jeweils nur einen gibt) verschieden sind?

Mindestens im Wegzugsjahr wechselt der Ansässigkeitsstaat und
bei Lohn aus Deutschland und Tätigkeit dort ist auch mal
durchzuprüfen.

Daraus entnehme ich folgendes: Solange noch in Deutschland ansässig, ganz normal LSt-Abzug in Deutschland, aber ab 1. Monat nach Wegzug kein LSt-Abzug mehr. Für das ganze Kalenderjahr unterliegen die ausl. Einkünfte im Rahmen der deutschen ESt dem Progressionsvorbehalt.

Short-Term: wie lange ist das?

In der Theorie 3-12 Monate, in den vorliegen Fällen aber 12-18 Monate. Aufgrund der Aufgabe der Ansässigkeit in Deutschland müsste die Länge jedoch irrelevant sein?!

Sein Arbeitsvertrag in Deutschland bleibt jedoch
bestehen, und das Gehalt wird weiterhin in Deutschland
gezahlt.

welches Land?

Sagen wir Schweiz. Sollte aber ebenso irrelevant sein wg. der Nicht-Ansässigkeit in Deutschland

Ein Mitarbeiter aus der Steuerabteilung meinte zu diesem
Sachverhalt, in Ermangelung einer Ansässigkeit in Deutschland
tangiere dieser Sachverhalt gar kein DBA. Der Mitarbeiter
werde in dem Land unbeschränkt steuerpflichtig, wo er ansässig
und tätig sein wird. Die sog. beschränkte Steuerpflicht in
Deutschland erstrecke sich nicht auf Einkünfte aus
nicht-selbstständiger Arbeit. Daher könne der Mitarbeiter
durch Nachweis der Nicht-Ansässigkeit in Deutschland seinen
Arbeitgeber vom Lohnsteuerabzug befreien. Ein Antrag sowie
eine Bewilligung der Lohnsteuerbefreiung durch das deutsche
Finanzamt seien nicht nötig. Deswegen sei es auch irrelevant
für den deutschen Fiskus, in welchem Land der Arbeitnehmer das
Short-Term-Assignment absolviert und für wie lange. Stimmt das
so?

klingt logisch, Wegzugsjahr hat er aber nicht in Betracht
gezogen. Dauer ist nicht einbezogen.
Ansässigkeitsstaat ab Wegzug und Tätigkeitsstaat sind
identisch. Also keine Doppelbesteuerung. Deutschland besteuert
Arbeitslohn als beschränkte Steuerpflicht nur wenn Tätigkeit
hier.

Sowohl in Wegzugs- als auch Rückzugsjahr wird der Progressionsvorbehalt ein Thema sein, das ist uns bewusst. Tätigkeit wird zu 0% in Deutschland ausgebübt. Nur in punkto Dauer ist mir noch nicht klar, wieso sie bedeutsam sein soll…?!

Schöne Grüße
C.

Vielen vielen Dank, Cirwalda! Fühle mich im Großen und Ganzen bestätigt!

Hi,

In meinem Falle die Schweiz.

/t/freistellung-von-deutscher-lohnsteuer/5115612/2

Es gibt aber noch andere
Kandidaten, die das Zielland von der Besteuerung abhängig
machen wollen. Sofern die Darstellung des Kollegen aus der
Steuerabteilung richtig ist, würden viele einen Golfstaat wie
die VAE wählen.

http://www.forum-steuern.de/linklist.htm#Vereinigte%…

http://de.wikipedia.org/wiki/Vereinigte_Arabische_Em…

Daraus entnehme ich folgendes: Solange noch in Deutschland
ansässig, ganz normal LSt-Abzug in Deutschland, aber ab 1.
Monat nach Wegzug kein LSt-Abzug mehr. Für das ganze
Kalenderjahr unterliegen die ausl. Einkünfte im Rahmen der
deutschen ESt dem Progressionsvorbehalt.

Short-Term: wie lange ist das?

In der Theorie 3-12 Monate, in den vorliegen Fällen aber 12-18
Monate. Aufgrund der Aufgabe der Ansässigkeit in Deutschland
müsste die Länge jedoch irrelevant sein?!

ja

Sein Arbeitsvertrag in Deutschland bleibt jedoch
bestehen, und das Gehalt wird weiterhin in Deutschland
gezahlt.

welches Land?

Sagen wir Schweiz. Sollte aber ebenso irrelevant sein wg. der
Nicht-Ansässigkeit in Deutschland

ja

Ein Mitarbeiter aus der Steuerabteilung meinte zu diesem
Sachverhalt, in Ermangelung einer Ansässigkeit in Deutschland
tangiere dieser Sachverhalt gar kein DBA. Der Mitarbeiter
werde in dem Land unbeschränkt steuerpflichtig, wo er ansässig
und tätig sein wird. Die sog. beschränkte Steuerpflicht in
Deutschland erstrecke sich nicht auf Einkünfte aus
nicht-selbstständiger Arbeit. Daher könne der Mitarbeiter
durch Nachweis der Nicht-Ansässigkeit in Deutschland seinen
Arbeitgeber vom Lohnsteuerabzug befreien. Ein Antrag sowie
eine Bewilligung der Lohnsteuerbefreiung durch das deutsche
Finanzamt seien nicht nötig. Deswegen sei es auch irrelevant
für den deutschen Fiskus, in welchem Land der Arbeitnehmer das
Short-Term-Assignment absolviert und für wie lange. Stimmt das
so?

Sowohl in Wegzugs- als auch Rückzugsjahr wird der
Progressionsvorbehalt ein Thema sein, das ist uns bewusst.
Tätigkeit wird zu 0% in Deutschland ausgebübt. Nur in punkto
Dauer ist mir noch nicht klar, wieso sie bedeutsam sein
soll…?!

ich bin ein gründlicher und neugieriger Mensch, nur deshalb

Nachdem ich den Sachverhalt nochmal durchdacht habe, bin ich der Auffassung, dass die Personalabteilung recht hat. Ab Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland, Steuerpflicht in der Schweiz mit Progressionsvorbehalt hier (nur Wegzugs- bzw. Rückzugsjahr). In den VAE fällt keine Einkommensteuer an.

Schöne Grüße
C.