Hallo zusammen,
nachstehend ein Anliegen zur Besteuerung von Einkünften im Ausland mit Fokus auf dem Begriff „Ansässigkeitsstaat“.
Ist es wahr, dass ein DBA nur dann zum Tragen kommt, wenn der Ansässigkeitsstaat und der Tätigkeitsstaat (unter der Annahme, dass es jeweils nur einen gibt) verschieden sind?
Beispiel: Ein Deutscher ist in Deutschland angestellt und geht bald auf ein Short-Term-Assignment ins Ausland. Dafür wird er seinen Wohnsitz in Deutschland aufgeben und sich abmelden. Er besitzt keine Immobilie und verfügt de jure und de facto über keine Wohngelegenheit oder Wohnstätte in Deutschland, die er nutzen könnte. Wohnen und arbeiten wird er nur noch im Ausland. Sein Arbeitsvertrag in Deutschland bleibt jedoch bestehen, und das Gehalt wird weiterhin in Deutschland gezahlt.
Ein Mitarbeiter aus der Steuerabteilung meinte zu diesem Sachverhalt, in Ermangelung einer Ansässigkeit in Deutschland tangiere dieser Sachverhalt gar kein DBA. Der Mitarbeiter werde in dem Land unbeschränkt steuerpflichtig, wo er ansässig und tätig sein wird. Die sog. beschränkte Steuerpflicht in Deutschland erstrecke sich nicht auf Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit. Daher könne der Mitarbeiter durch Nachweis der Nicht-Ansässigkeit in Deutschland seinen Arbeitgeber vom Lohnsteuerabzug befreien. Ein Antrag sowie eine Bewilligung der Lohnsteuerbefreiung durch das deutsche Finanzamt seien nicht nötig. Deswegen sei es auch irrelevant für den deutschen Fiskus, in welchem Land der Arbeitnehmer das Short-Term-Assignment absolviert und für wie lange. Stimmt das so?