Hi,
Man stelle sich folgenden Fall vor: Ein Deutscher meldet sich
Ende Februar eines Jahres in Deutschland ab, vermietet seine
Wohnung, zieht ins Ausland
hat Ähnlichkeit mit folgendem Fall
/t/ansaessigkeitsstaat/5322627
Also Wechsel von der unbeschränkten Steuerpflicht zur beschränkten Steuerpflicht (=nur Vermietungseinkünfte).
Im Wegzugsjahr sind die ausländischen Einkünfte steuerfrei mit Progressionsvorbehalt, wobei ich davon ausgehe, dass die selbständige Tätigkeit im Ausland ausgeübt wird und dazu eine ständige Einrichtung dort vorhanden ist (=Büro dort).
und meldet sich im Ausland (z.B.
Afghanistan, kein DBA mit Deutschland) bei der deutschen
Botschaft an. Ab da hat er seinen ständigen Wohnsitz z.B. in
Kabul (mehr als 183 Tage),
nicht wegen den Tagen, sondern wegen dem Wohnsitz: Ergebnis richtig, dort unbeschränkte Steuerpflicht
arbeitet dort freiberuflich in
UN-Projekten im Auftrag einer deutschen Firma, die ihm von
Deutschland aus auf sein deutsches Konto das Honorar
überweist.
Zinsen unterliegen nicht der beschränkten Steuerpflicht, wenn sie nicht besonders gesichert sind, also auch keine Abgeltungssteuer ab Wegzug und Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland. Aber Achtung, Kinderzimmer mit ab und zu Aufenthalt reicht aus, um Wohnsitz in Deutschland zu begründen.
Ist er in einem solchen Fall in Deutschland
steuerpflichtig?
nur beschränkte Steuerpflicht mit inländischen Einkünften = Vermietungseinkünften
Grundfreibetrag wird nicht gewährt, d.h. dem zu versteuernden Einkommen wird der Grundfreibetrag hinzugerechnet und dann die Grundtabelle angewendet. Somit ist auch für 2.500 eine Steuer festzusetzen.
Schöne Grüße
C.