Anspruch auf ALG bei Wechsel in befristetes AV?

Moin,

mal angenommen eine Person X hat heute einen Arbeitsplatz, an dem er zwar relativ schlecht verdient, aber der dafür halbwegs sicher ist. Er zahlt natürlich brav seine Steuern und seine Sozialversicherung.

Nun wird ihm ein Arbeitsplatz angeboten, bei dem er wesentlich mehr verdient. Haken bei der Sache: Der neue Arbeitsplatz ist (wie heute häufig) zunächst mal zeitlich befristet, auf sagen wir mal 6 Monate.

Was ist, wenn X nun seinen alten (sicheren) Job kündigt, den neuen (befristeten) Job annimmt und dann sein Vertrag nicht verlängert wird? Könnte die BA f. Arbeit sich dann hinstellen und einen vorsätzlichen Eintritt der Arbeitslosigkeit unterstellen (ähnlich wie sie es ja auch bei fristlosen Kündigungen tut)?

Würde es einen Unterschied machen, wieso der neue Arbeitsvertrag befristet war? Wäre der Sachverhalt anders, wenn von vorneherein klar war, dass es sich um ein zeitlich befristetes Projekt handelt und eine Verlängerung nicht zu erwarten ist?

Danke für eure Hinweise (auch wenn das Ganze derzeit eine reine akademische Frage für mich ist),

Claus

Auch Moin,

nun aus der Erfahrung eines Freundes, kann ich sagen das AA macht Problem, wenn man einen nicht befristeten Arbeitsvertrag gegen ein befristeten aufgibt und dann nach 6 Monatenm der vertag ausläuft.

Anbei noch Infos zum Thema.

Gruß Sadi

Hier die Info:
Sperrzeit (Arbeitsamt und Kündigung)

8.2 Sperrzeit wegen Arbeitsplatzverlust (§ 144 SGB III)
a. Voraussetzungen
Sperrzeiten sind im Zusammenhang mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisses zu verhängen, wenn der Arbeitslose

aa. das Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung aufgelöst hat, oder
bb. das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden ist (Aufhebungsvertrag), oder
cc. die arbeitgeberseitige Kündigung auf dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers beruht, und das Verhalten des Arbeitnehmers ursächlich für den Verlust des Arbeitsplatzes war und dies vorsätzlich oder fahrlässig geschah,

es sei denn, er hatte für sein Verhalten einen wichtigen Grund.

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2003- B 11 AL 35/03 R - löst der Arbeitnehmer auch dann sein Beschäftigungsverhältnis, wenn er nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers mit diesem innerhalb der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Vereinbarung (Abwicklungsvertrag) trifft. Uneinheitlich wird bislang die Frage, ob diese strenge Rechtsprechung auch bei nicht offensichtlich rechtswidrigen arbeitgeberseitigen Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen mit einem Abfindungsangebot nach § 1a KSchG gelte.

Seit einer weile herrscht daher eine gewisse Unsicherheit bei der Verhängung von Sperrzeiten. Die Bundesagentur für Arbeit hat die Rechtssprechung des BSG, bislang nicht komplett umgesetzt und auch zu der Frage der Sperrzeit im Zusammenhang mit § 1a KSchG noch keinen einheitlichen Standpunkt. Diese Entwicklungen werden sich auch die Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit nicht unverändert lassen.

Der größte Vorteil des gerichtlichen Abfindungsvergleichs gegenüber wie auch immer gestalteten Verträgen der Parteien zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist, dass in der Regel keine Sperrzeit verhängt werden wird. Keine Sperrzeit ist zu verhängen, wenn ein Arbeitnehmer gekündigt wird und die Parteien ohne vorherige Absprache in einem Kündigungsschutzverfahren einen gerichtlichen Abfindungsvergleich schließen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kündigung auch)auf betriebsbedingten Gründen beruhte und dies auch im Vergleich aufgenommen wird.

Die Ablehnung eines Angebots auf Änderung der Arbeitsbedingungen im Rahmen einer Änderungskündigung ist keine Kündigung des Arbeitnehmers und führt folglich nicht zu Sperrzeiten.

Die Eigenkündigung des Arbeitnehmers ist nicht ursächlich für den Verlust des Arbeitsplatzes, wenn der Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag zu dem Tage kündigt, an dem das Arbeitsverhältnis ohnehin geendet hätte, um in seinem Arbeitszeugnis eine Eigenkündigung bestätigt zu bekommen. Der Arbeitnehmer kündigte weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig, wenn er ernst zu nehmende Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat. Auch hier darf daher keine Sperrzeit verhängt werden.

Schließlich steht auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Eigenkündigung der Verhängung der Sperrfrist entgegen. So kann Mobbing einen wichtiger Grund zur Eigenkündigung darstellen, wenn der betroffene Arbeitnehmer dadurch „Nachteile von einigem Gewicht“ erleidet.

b. Folgen
Die Sperrzeit beträgt in der Regel zwölf Wochen, kann allerdings in speziellen Fällen wegen besonderer Härte auf sechs bzw. drei Wochen gekürzt werden. Es sollte daher mit dem Widerspruch auch immer hilfsweise ein Antrag auf Herabsetzung der Dauer der Sperrzeit gestellt werden. Während der Sperrzeit ruht der Leistungsanspruch gegenüber dem Arbeitsamt. Ruhen bedeutet, dass für eine bestimmte Zeitraum das Arbeitslosengeld nicht gezahlt wird. Daher wird in der Sperrzeit weder Arbeitslosengeld an den Arbeitslosen ausgezahlt, noch dessen Sozialabgaben übernommen. Für den Arbeitslosen besteht daher in dieser Zeit erst mal die Gefahr ohne Krankenversicherungsschutz dazustehen! Es sollte sich hier dringend um eine Lösung mit der Krankenkasse und ggf. mit dem Sozialamt bemüht werden.

Daneben verkürzt sich auch die Anspruchsdauer um die Dauer der Sperrzeit. Außerdem verkürzt sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes bei Verhängung einer Sperrzeit von zwölf Wochen um mindestens ein Viertel verkürzt (§ 128 Abs.1 Nr. 4 SGB III)!

Nach einer Sperrzeit von insgesamt 24 Wochen kann der Leistungsanspruch sogar völlig erlöschen (§147 Abs. 1 SGB III).

Hallo mmai,

zunächst mal danke für die Mitteilung der Erfahrung deines Freundes (nach eigenen Erfahrungen mit dem AA wundert mich das nicht im Ansatz). Die Infos im Anhang waren auch durchaus interessant, wenn auch nichts zum expliziten Problem zu finden war (oder ich bin zu doof *g*).
Ist schon insofern interessant, als dass ich durchaus ins Auge fasse in absehbarer Zeit mich beruflich neu zu orientieren, aber es jawohl inzwischen eher die Regel als die Ausnahme ist, dass man zunächst einen befristeten Vertrag bekommt. Und wenn der dann (wieso auch immer) nicht verlängert wird, steht man dann auf dem Schlauch. Ich frage mich nur, was wollen die? Dass ich bis zum Ende meiner Tage meinen heutigen Job mache?
Na ja, wäre andererseits nicht der erste Prozeß von mir gegen die Herrschaften, bei dem sie dann vor dem Sozialgericht blass dastehen…

Dank & Gruß,
Claus

Hi Claus.

Ich mache es mal kürzer als mein „Kollege“ Me myself and I:

Was ist, wenn X nun seinen alten (sicheren) Job kündigt, den
neuen (befristeten) Job annimmt und dann sein Vertrag nicht
verlängert wird? Könnte die BA f. Arbeit sich dann hinstellen
und einen vorsätzlichen Eintritt der Arbeitslosigkeit
unterstellen (ähnlich wie sie es ja auch bei fristlosen
Kündigungen tut)?

Exactement.
Es ist ganz einfach und die Rechtslage hier alles andere als unsicher: Wer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis selber kündigt, um ein weniger als 12 Monate befristetes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, bekommt eine 12wöchige Sperrzeit. Begründung: Arbeitsaufgabe.

Würde es einen Unterschied machen, wieso der neue
Arbeitsvertrag befristet war?

Nö.

Wäre der Sachverhalt anders,
wenn von vorneherein klar war, dass es sich um ein zeitlich
befristetes Projekt handelt und eine Verlängerung nicht zu
erwarten ist?

Nö.

Die einzige Möglichkeit, die du hast, um eine Sperrzeit abzuwenden, ist, nachzuweisen, dass du für die Aufgabe des unbefristeten Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund im Sinne der Sperrzeitvorschriften hattes. Viele anerkannte wichtige Gründe sind allerdings nicht mehr übrig geblieben; z.B. gesundheitliche Gründe, nachweisliches Mobbing, untertarifliche Beschäftigung, mehrere Monate kein Geld überwiesen bekommen wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Also alles nicht sonderlich wahrscheinlich bei dir.

Gruß,
Liza