Auch Moin,
nun aus der Erfahrung eines Freundes, kann ich sagen das AA macht Problem, wenn man einen nicht befristeten Arbeitsvertrag gegen ein befristeten aufgibt und dann nach 6 Monatenm der vertag ausläuft.
Anbei noch Infos zum Thema.
Gruß Sadi
Hier die Info:
Sperrzeit (Arbeitsamt und Kündigung)
8.2 Sperrzeit wegen Arbeitsplatzverlust (§ 144 SGB III)
a. Voraussetzungen
Sperrzeiten sind im Zusammenhang mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisses zu verhängen, wenn der Arbeitslose
aa. das Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung aufgelöst hat, oder
bb. das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden ist (Aufhebungsvertrag), oder
cc. die arbeitgeberseitige Kündigung auf dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers beruht, und das Verhalten des Arbeitnehmers ursächlich für den Verlust des Arbeitsplatzes war und dies vorsätzlich oder fahrlässig geschah,
es sei denn, er hatte für sein Verhalten einen wichtigen Grund.
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2003- B 11 AL 35/03 R - löst der Arbeitnehmer auch dann sein Beschäftigungsverhältnis, wenn er nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers mit diesem innerhalb der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Vereinbarung (Abwicklungsvertrag) trifft. Uneinheitlich wird bislang die Frage, ob diese strenge Rechtsprechung auch bei nicht offensichtlich rechtswidrigen arbeitgeberseitigen Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen mit einem Abfindungsangebot nach § 1a KSchG gelte.
Seit einer weile herrscht daher eine gewisse Unsicherheit bei der Verhängung von Sperrzeiten. Die Bundesagentur für Arbeit hat die Rechtssprechung des BSG, bislang nicht komplett umgesetzt und auch zu der Frage der Sperrzeit im Zusammenhang mit § 1a KSchG noch keinen einheitlichen Standpunkt. Diese Entwicklungen werden sich auch die Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit nicht unverändert lassen.
Der größte Vorteil des gerichtlichen Abfindungsvergleichs gegenüber wie auch immer gestalteten Verträgen der Parteien zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist, dass in der Regel keine Sperrzeit verhängt werden wird. Keine Sperrzeit ist zu verhängen, wenn ein Arbeitnehmer gekündigt wird und die Parteien ohne vorherige Absprache in einem Kündigungsschutzverfahren einen gerichtlichen Abfindungsvergleich schließen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kündigung auch)auf betriebsbedingten Gründen beruhte und dies auch im Vergleich aufgenommen wird.
Die Ablehnung eines Angebots auf Änderung der Arbeitsbedingungen im Rahmen einer Änderungskündigung ist keine Kündigung des Arbeitnehmers und führt folglich nicht zu Sperrzeiten.
Die Eigenkündigung des Arbeitnehmers ist nicht ursächlich für den Verlust des Arbeitsplatzes, wenn der Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag zu dem Tage kündigt, an dem das Arbeitsverhältnis ohnehin geendet hätte, um in seinem Arbeitszeugnis eine Eigenkündigung bestätigt zu bekommen. Der Arbeitnehmer kündigte weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig, wenn er ernst zu nehmende Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat. Auch hier darf daher keine Sperrzeit verhängt werden.
Schließlich steht auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Eigenkündigung der Verhängung der Sperrfrist entgegen. So kann Mobbing einen wichtiger Grund zur Eigenkündigung darstellen, wenn der betroffene Arbeitnehmer dadurch „Nachteile von einigem Gewicht“ erleidet.
b. Folgen
Die Sperrzeit beträgt in der Regel zwölf Wochen, kann allerdings in speziellen Fällen wegen besonderer Härte auf sechs bzw. drei Wochen gekürzt werden. Es sollte daher mit dem Widerspruch auch immer hilfsweise ein Antrag auf Herabsetzung der Dauer der Sperrzeit gestellt werden. Während der Sperrzeit ruht der Leistungsanspruch gegenüber dem Arbeitsamt. Ruhen bedeutet, dass für eine bestimmte Zeitraum das Arbeitslosengeld nicht gezahlt wird. Daher wird in der Sperrzeit weder Arbeitslosengeld an den Arbeitslosen ausgezahlt, noch dessen Sozialabgaben übernommen. Für den Arbeitslosen besteht daher in dieser Zeit erst mal die Gefahr ohne Krankenversicherungsschutz dazustehen! Es sollte sich hier dringend um eine Lösung mit der Krankenkasse und ggf. mit dem Sozialamt bemüht werden.
Daneben verkürzt sich auch die Anspruchsdauer um die Dauer der Sperrzeit. Außerdem verkürzt sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes bei Verhängung einer Sperrzeit von zwölf Wochen um mindestens ein Viertel verkürzt (§ 128 Abs.1 Nr. 4 SGB III)!
Nach einer Sperrzeit von insgesamt 24 Wochen kann der Leistungsanspruch sogar völlig erlöschen (§147 Abs. 1 SGB III).