Anspruch auf Alg I(I)?

Hallo,

eine Person hat ein festes monatliches Einkommen i. H. v. 1 186 €. Die Person befindet sich seit 07/2006 ohne Unterbrechung in Arbeit.
Die Person ist zur Zahlung von Kindesunterhalt i. H. v. 202 € verpflichtet.

Nach Abzug aller monatlichen Fixkosten (Kredittilgungsraten, GEZ, Telefon, Internet, Kfz-Versicherung, Riester-Rente, Miete, Strom und Gas) bleiben der Person 150 € zum Leben.

Hat diese Person Anspruch auf Alg I(I)?
Wenn ja: Wie hoch ist der voraussichtliche Anspruch? Wenn nein, wieso?

Kann man im Internet selbst ausrechnen, ob man Anspruch auf Alg I(I) hat?
Wenn ja: Wo und wie?

Bitte um Eure Antworten!

Vielen lieben Dank im Voraus.
Schöne Grüße

P.S.: Die Person wohnt in 34… Stadt Kassel.

MOD: Titel Archiv-tauglich gemacht

Hallo

eine Person hat ein festes monatliches Einkommen i. H. v. 1 186 €. Die Person befindet sich seit 07/2006 ohne Unterbrechung in Arbeit.

Damit ist alles klar: Alg gibt’s nur, wenn man ARBEITSLOS ist.

Wenn die monatlichen Kosten zu hoch sind, müssen die ebend gesenkt oder als Alternative ein Nebenjob in Betracht gezogen werden.

Gruß
Der Mikesch

MOD: Titel analog zu Ursprungsposting editiert

Hi!

Die Person befindet sich seit 07/2006 ohne Unterbrechung in Arbeit.

Dann scheidet Alg I definitiv aus, weil die Person nicht arbeitslos ist.

Nach Abzug aller monatlichen Fixkosten (Kredittilgungsraten, GEZ, Telefon, Internet, Kfz-Versicherung, Riester-Rente, Miete, Strom und Gas) bleiben der Person 150 € zum Leben.
Hat diese Person Anspruch auf Alg I(I)?

Dazu siehe FAQ:1743.

Wenn ja: Wie hoch ist der voraussichtliche Anspruch?

Dazu siehe FAQ:1749. Nützliche Infos zu Alg II finden sich auch hier: FAQ:1750.

P.S.: Die Person wohnt in 34… Stadt Kassel.

Der Wohnort ist unerheblich.

LG
Liza

alg I haben schon alle gesagt.

alg II…
ist die miete im rahmen für eine person? und die wohnung nicht größer als 45 qm?

kredit ist privatvergnügen!
gez kann befreit werden, wenn man sooo wenig (also nicht über 1 000 € – glaub ich nicht) verdient.
telefon ist privatvergnügen.
auto: privatsache
nur ganz wenige versicherungen werden akzeptiert, z. b. haftpflicht, aber das sind ja im jahr nicht mal 100 €…
unterhalt kann, wenn man soooooooo wenig hat, vom Jugendamt als unterhaltsvorschuss vorgestreckt werden.

also:
   einkommen
minus höchster akzeptierter satz für eine person
minus versicherungen
minus fahrtkosten zur arbeit (wenn höher als x €; keine ahnung, wo es genau liegt)

= wert, der für die arge als „lebensunterhalt“ zählt

nur, wenn dieser wert unter 330 € für nicht arbeitende liegt – wenn man arbeitet, dann sind es etwas mehr: ca. 100 € – DANN kann er alg II bekommen (und auch nur, wenn es mehr als ca. 50 € sind, sonst kann er wohngeld beantragen).

aber das glaube ich kaum! er hat über 1 000 € und miete werden die allerhöchstens bis 500 € (keine ahnung; eine zahl genommen) … da hat er noch über 500 € … neeeeeeeeee.

das ist nicht.

MOD: zur besseren Verständlichkeit wenigstens notdürftig formell überarbeitet…

alg I haben schon alle gesagt.
alg II…
ist die miete im rahmen für eine person? und die wohnung nicht größer als 45 qm?

wohl kaum :smile:

kredit ist privatvergnügen!

richtig

gez kann befreit werden, wenn man sooo wenig (also nicht über 1 000 € – glaub ich nicht) verdient.

Da hätte ich mal gerne die Quelle dafür :smile:, Unfug. Befreiung gibt’s nur noch bei Hartz IV und wenigen anderen Ausnahmen, jedenfalls nicht bei Verdienst der Summe x.

telefon ist privatvergnügen.
auto: privatsache.

richtig

nur ganz wenige versicherungen werden akzeptiert, z. b. haftpflicht, aber das sind ja im jahr nicht mal 100 €…
unterhalt kann, wenn man soooooooo wenig hat, vom jugendamt als unterhaltsvorschuss vorgestreckt werden.

Na, das erklär mal dem JA, die werden eher mit der Nebenjob-Argumentation kommen. :wink:

also:
   einkommen
minus höchster akzeptierter satz für eine person
minus versicherungen
minus fahrtkosten zur arbeit (wenn höher als x €; keine ahnung, wo es genau liegt)

= wert, der für die arge als „lebensunterhalt“ zählt

Bei 1 148 € netto gibt’s kein Hartz IV…

nur, wenn dieser wert unter 330 € für nicht arbeitende liegt – wenn man arbeitet, dann sind es etwas mehr ca. 100 € – DANN kann er alg II bekommen (und auch nur, wenn es mehr als ca. 50 € sind, sonst kann er wohngeld beantragen).

dann guck mal in 'nen WG-Rechner! Bei dem Gehalt ist da nix zu holen.

Mikesch

MOD: Text analog zu Vorposting editiert

Hallo,

ja, wir hatten schon mal in einem anderen Thread zu einer anderen Frage das Vergnügen.

Diese Person sattelt das Pferd (nach meiner Meinung) von der falschen Seite her auf.

Beim Unterhalt muss der Person – wenn sie ihn bezahlt hat – ein Selbstbehalt von 900 Euro bleiben. Aaber in dem Selbstbehalt sind „warme Wohnkosten“ von 360 Euro enthalten. Diese reichen oft nicht. In München z. B. würde man dafür gerade mal ein Wohnklo bekommen.

Also hat die Person die Möglichkeit, den Selbstbehalt erhöhen zu lassen, wenn sie nachweisen kann, dass es keinen billigeren Wohnraum gibt. Geht mit vielen Wohnungsanzeigen, Mietspiegel u. Ä.

Wenn die Höhe der Unterhaltspflicht tituliert ist (z. B. durch eine Jugendamts- oder Notarurkunde oder durch ein Gerichtsurteil). Kommt der Unterhaltspflichtige, wenn er den titulierten Betrag bezahlt, in eigene Schwierigkeiten, hat er mehrere Möglichkeiten:

Er kann beim Familiengericht eine Abänderungsklage machen. Wenn er nachweisen kann, dass der Kredit in besseren Zeiten und gemeinsam mit dem anderen Elternteil aufgenommen wurde und dass die Bank mit einer Streckung nicht einverstanden ist, hat er relativ gute Chancen, dass der Kredit bei der Berechnung vom Unterhalt anerkannt wird. Unsicherheit (auch bezüglich eines Nebenjobs) bleibt immer.

Fahrtkosten werden von den Gerichten nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien meist problemlos anerkannt – habe ich in der anderen Antwort schon verlinkt – anerkannt.

Staatlich geförderte Altersvorsorge – also auch die Riesterrente – wird in Höhe der Förderung auch einkommensmindernd von den Gerichten anerkannt. Einfach mal wirklich die Leitlinien des zuständigen OLG (bei der Person wäre es Frankfurt/M.) und die Düsseldorfer Tabelle durchlesen!

Ist der Unterhalt noch nicht tituliert, auf keinen Fall den vollen Unterhaltsbetrag beim Jugendamt unterschreiben! Das wäre eine freiwillige Verpflichtung, und die Person kommt dann auch nach § 1603 BGB nicht mehr raus. Hier der Tipp: bei der nächsten Vätergruppe melden und dort bitten, dass ein schon erfahrener Betroffener mit zum Jugendamt geht. Kontaktdaten könnte die Person über mich bekommen.

Die zweite Möglichkeit ist, falls der Unterhalt schon tituliert wurde, Hartz IV (irgendwie heißt das „aufstockend“) zu beantragen. Die ARGE muss titulierten Unterhalt berücksichtigen! Hierüber gibt es eine eindeutige Rechtsprechung. Ich weiß, dass sie das oft trotzdem nicht tun, aaaber auch hier nicht ins Boxhorn jagen lassen.

Egal, wie rum jetzt das Pferd gesattelt wird: Die öffentliche Hand ist wahrscheinlich mit im Boot. Entweder die Person kann keinen Unterhalt bezahlen, dann zahlt die Unterhaltsvorschusskasse; oder sie zahlt Unterhalt und sie bekommt zusätzliche öffentliche Mittel zum Überleben.

Beachten: Bei Hartz IV werden die Kreditabzahlungen nicht anerkannt. Versicherungen in beiden Fällen nur in sehr begrenztem Rahmen. Bei Riester weiß ich nicht, wie es bei Hartz IV ist.

Bei Hartz IV muss, wenn die Person mit ihrem Kind eine Übernachtungsumgangsregelung hat, unter Umständen ein etwas größerer Wohnraum genehmigt werden. Auch hierüber gibt es schon diverse Urteile – die von den ARGE-Mitarbeitern leider kaum jemand kennt.

Generell ist in diesem Fall zu empfehlen, dass der Kredit gestreckt wird, also dass mit der Bank eine längere Laufzeit und dafür kleinere Raten vereinbart werden.

Die Bank wird wahrscheinlich darauf eingehen. Das Einkommen ist nahe an der Pfändungsfreigrenze. Wenn die Person die Kreditzahlungen einstellt, bekommt die Person zwar eine schlechte SCHUFA, aber die Bank kein Geld mehr – weil hier der Kindesunterhalt und der Mietbedarf vorgeht.

Gruß
Ingrid

[MOD] Vollzitat entfernt