Hallo,
ja, wir hatten schon mal in einem anderen Thread zu einer anderen Frage das Vergnügen.
Diese Person sattelt das Pferd (nach meiner Meinung) von der falschen Seite her auf.
Beim Unterhalt muss der Person – wenn sie ihn bezahlt hat – ein Selbstbehalt von 900 Euro bleiben. Aaber in dem Selbstbehalt sind „warme Wohnkosten“ von 360 Euro enthalten. Diese reichen oft nicht. In München z. B. würde man dafür gerade mal ein Wohnklo bekommen.
Also hat die Person die Möglichkeit, den Selbstbehalt erhöhen zu lassen, wenn sie nachweisen kann, dass es keinen billigeren Wohnraum gibt. Geht mit vielen Wohnungsanzeigen, Mietspiegel u. Ä.
Wenn die Höhe der Unterhaltspflicht tituliert ist (z. B. durch eine Jugendamts- oder Notarurkunde oder durch ein Gerichtsurteil). Kommt der Unterhaltspflichtige, wenn er den titulierten Betrag bezahlt, in eigene Schwierigkeiten, hat er mehrere Möglichkeiten:
Er kann beim Familiengericht eine Abänderungsklage machen. Wenn er nachweisen kann, dass der Kredit in besseren Zeiten und gemeinsam mit dem anderen Elternteil aufgenommen wurde und dass die Bank mit einer Streckung nicht einverstanden ist, hat er relativ gute Chancen, dass der Kredit bei der Berechnung vom Unterhalt anerkannt wird. Unsicherheit (auch bezüglich eines Nebenjobs) bleibt immer.
Fahrtkosten werden von den Gerichten nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien meist problemlos anerkannt – habe ich in der anderen Antwort schon verlinkt – anerkannt.
Staatlich geförderte Altersvorsorge – also auch die Riesterrente – wird in Höhe der Förderung auch einkommensmindernd von den Gerichten anerkannt. Einfach mal wirklich die Leitlinien des zuständigen OLG (bei der Person wäre es Frankfurt/M.) und die Düsseldorfer Tabelle durchlesen!
Ist der Unterhalt noch nicht tituliert, auf keinen Fall den vollen Unterhaltsbetrag beim Jugendamt unterschreiben! Das wäre eine freiwillige Verpflichtung, und die Person kommt dann auch nach § 1603 BGB nicht mehr raus. Hier der Tipp: bei der nächsten Vätergruppe melden und dort bitten, dass ein schon erfahrener Betroffener mit zum Jugendamt geht. Kontaktdaten könnte die Person über mich bekommen.
Die zweite Möglichkeit ist, falls der Unterhalt schon tituliert wurde, Hartz IV (irgendwie heißt das „aufstockend“) zu beantragen. Die ARGE muss titulierten Unterhalt berücksichtigen! Hierüber gibt es eine eindeutige Rechtsprechung. Ich weiß, dass sie das oft trotzdem nicht tun, aaaber auch hier nicht ins Boxhorn jagen lassen.
Egal, wie rum jetzt das Pferd gesattelt wird: Die öffentliche Hand ist wahrscheinlich mit im Boot. Entweder die Person kann keinen Unterhalt bezahlen, dann zahlt die Unterhaltsvorschusskasse; oder sie zahlt Unterhalt und sie bekommt zusätzliche öffentliche Mittel zum Überleben.
Beachten: Bei Hartz IV werden die Kreditabzahlungen nicht anerkannt. Versicherungen in beiden Fällen nur in sehr begrenztem Rahmen. Bei Riester weiß ich nicht, wie es bei Hartz IV ist.
Bei Hartz IV muss, wenn die Person mit ihrem Kind eine Übernachtungsumgangsregelung hat, unter Umständen ein etwas größerer Wohnraum genehmigt werden. Auch hierüber gibt es schon diverse Urteile – die von den ARGE-Mitarbeitern leider kaum jemand kennt.
Generell ist in diesem Fall zu empfehlen, dass der Kredit gestreckt wird, also dass mit der Bank eine längere Laufzeit und dafür kleinere Raten vereinbart werden.
Die Bank wird wahrscheinlich darauf eingehen. Das Einkommen ist nahe an der Pfändungsfreigrenze. Wenn die Person die Kreditzahlungen einstellt, bekommt die Person zwar eine schlechte SCHUFA, aber die Bank kein Geld mehr – weil hier der Kindesunterhalt und der Mietbedarf vorgeht.
Gruß
Ingrid
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